VGH Hessen 3. Senat Beschluss LS

Soweit Gegenstand, Art und Umfang der Studienanforderungen und damit die entsprechenden Lehrveranstaltungen …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

Soweit Gegenstand, Art und Umfang der Studienanforderungen und damit die entsprechenden Lehrveranstaltungen nicht durch staatliche Prüfungsvorschriften oder hochschulrechtliche Prüfungsordnungen festgelegt sind, müssen sie in Studienordnungen geregelt sein, die grundsätzlich für jeden Studiengang aufgestellt werden sollen. Gibt es keine derartigen Bestimmungen für einen zulassungsbeschränkten Studiengang und für diejenigen Studiengänge, für die von der Lehreinheit, der der Studiengang zugeordnet ist, Dienstleistungen erbracht werden, dann fehlt eine Voraussetzung für die Festsetzung studiengangspezifischer Normwerte bzw. die Rechtsgrundlage für die Pflicht der Lehreinheit, Dienstleistungen für andere Studiengänge zu erbringen. Von dem Berechnungszeitraum 1995/96 ab wird der Senat deswegen derartige ausbildungsrechtliche Regelungen als Maßstäbe voraussetzen und, soweit sie Art und Umfang des notwendigen Ausbildungsaufwandes nicht eindeutig regeln, von dem Minimum dessen ausgehen, was noch als den Ausbildungsanforderungen Rechnung tragende Lehranfrage angesehen werden kann. Kapazitätsrechtlich relevante Studienordnungen sind förmlich zu erlassen, insbesondere auch rechtswirksam zu verkünden. Die über zwölf Wochen hinausgehende Semesterdauer rechtfertigt es nicht, die durch § 2 Abs 2 ÄAppO für medizinische Seminare auf 20 Teilnehmer festgelegte Obergrenze zu überschreiten. Bei der Prüfung, ob der Curricularnormwert durch die angebotenen Lehrveranstaltungen ausgefüllt wird, wird die Gruppengröße (Betreuungsrelation) in Vorlesungsveranstaltungen durch die Zahl der Studierenden bestimmt, deren Lehrnachfrage dem entsprechenden Lehrangebot gegenüber steht.

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