Zweck eines Zwangsgeldes ist es auch, im Hinblick auf künftige Zuwiderhandlungen präventiv zu wirken.
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Zweck eines Zwangsgeldes ist es auch, im Hinblick auf künftige Zuwiderhandlungen präventiv zu wirken. Zwangsgelder zur Durchsetzung von Verboten können ihren Zweck nur erfüllen, wenn sie im Falle der Zuwiderhandlung auch beigetrieben werden, unabhängig davon, ob nach der Zwangsgeldfestsetzung die Duldungs- oder Unterlassungspflicht erfüllt wird.
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