VG Frankfurt am Main · Hessen 15. Kammer Urteil LS

Zweck eines Zwangsgeldes ist es auch, im Hinblick auf künftige Zuwiderhandlungen präventiv zu wirken.

Verwaltungsrecht

Leitsatz

Zweck eines Zwangsgeldes ist es auch, im Hinblick auf künftige Zuwiderhandlungen präventiv zu wirken. Zwangsgelder zur Durchsetzung von Verboten können ihren Zweck nur erfüllen, wenn sie im Falle der Zuwiderhandlung auch beigetrieben werden, unabhängig davon, ob nach der Zwangsgeldfestsetzung die Duldungs- oder Unterlassungspflicht erfüllt wird.

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