Berufungszulassung nach unvollständigem Tenor KI-Titel
Tenorberichtigung · Verwaltungsgerichtsordnung · Berufungszulassung
Verwaltungsrecht
Tenor
Der Tenor des Urteils vom 17. März 2010 wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit um folgenden Ausspruch ergänzt:
"Die Berufung wird zugelassen."
Gründe
1
Der Tenor ist nach § 118 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung zu berichtigen. Der Tenor gibt das Beratungsergebnis nicht vollständig wieder. Die Berufung sollte zugelassen werden.