Die Umstufung einer öffentlichen Straße in die entsprechende Straßengruppe muß von der obersten …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Die Umstufung einer öffentlichen Straße in die entsprechende Straßengruppe muß von der obersten Straßenaufsichtsbehörde durchgeführt werden, wenn sich die Verkehrsbedeutung dieser Straße geändert hat.
2. Die Verkehrsbedeutung einer öffentlichen Straße richtet sich nicht nach der tatsächlichen Verkehrsbelastung durch ortskundige Kraftfahrer, sondern nach der räumlichen Verkehrsbelastung, der die Straße vorwiegend dient.