Die Beschwerde ist bereits unzulässig, da sie durch den Verfahrensbevollmächtigten nicht im eigenen Namen …
Tenor
wird der gegen den Beschluss der Kammer vom 05.09.2003 eingelegten Beschwerde der Beteiligten zu 1., soweit der Wert für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 155.000,00 € festgesetzt worden ist, nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Stadt 01 zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
wird der gegen den Beschluss der Kammer vom 05.09.2003 eingelegten Beschwerde der Beteiligten zu 1., soweit der Wert für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 155.000,00 € festgesetzt worden ist, nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Stadt 01 zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
Die Beschwerde ist bereits unzulässig, da sie durch den Verfahrensbevollmächtigten nicht im eigenen Namen, sondern namens der Beteiligten zu 1. erhoben worden ist. Durch eine angeblich zu niedrige Festsetzung des Wertes für das Beschwerdeverfahren ist die Beteiligte zu 1. nicht beschwert.
Auch in der Sache besteht kein Anlass, der Beschwerde abzuhelfen. Ausgehend von einem Nachlasswert von 600.000,00 € (=306.775,21 €) ist das Interesse des Beteiligten zu 2. an der Durchführung des Beschwerdeverfahrens mit lediglich bis zu 155.000,00 € zu bewerten. Als einziger Abkömmling des Erblassers hat er gem. § 2303 Abs. 1 BGB einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von der Hälfte des Nachlasswertes (=153.387,00 €), so dass der mit der Beschwerde verfolgte Einwand der Unwirksamkeit der testamentarischen Einsetzung der Beteiligten zu 1. und der damit behaupteten alleinigen Erbenstellung des Beteiligten zu 2. wertmäßig nur den über den hälftigen Wert des Nachlasses hinausgehenden Teil ausmacht.