Wurde das Fahrzeug auf einem umzäumten Gelände abgestellt, welches zur Tatzeit bewacht war, so stellt das …
Zivilrecht
Leitsatz
Wurde das Fahrzeug auf einem umzäumten Gelände abgestellt, welches zur Tatzeit bewacht war, so stellt das Aufbewahren des Fahrzeugschlüssels in einem außen am Fahrzeug angebrachten Schlüsseltresor keine grob fahrlässige Herbeiführung der Fahrzeugentwendung dar.