OLG Oldenburg · Niedersachsen Urteil LS

Wurde das Fahrzeug auf einem umzäumten Gelände abgestellt, welches zur Tatzeit bewacht war, so stellt das …

Zivilrecht

Leitsatz

Wurde das Fahrzeug auf einem umzäumten Gelände abgestellt, welches zur Tatzeit bewacht war, so stellt das Aufbewahren des Fahrzeugschlüssels in einem außen am Fahrzeug angebrachten Schlüsseltresor keine grob fahrlässige Herbeiführung der Fahrzeugentwendung dar.