Bei Durchführung der Preisangleichung nach § 8 des Getreidegesetzes hat die EVStG die bei der Einfuhr …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Bei Durchführung der Preisangleichung nach § 8 des Getreidegesetzes hat die EVStG die bei der Einfuhr nachweisbar anfallende Umsatzausgleichsteuer bei der Festsetzung der Übernahmepreise zu berücksichtigen. Für eine selbständige Erstattungsregelung außerhalb der Preisschleuse nach § 8 des Getreidegesetzes ist kein Raum.
2. Die Umsatzausgleichsteuer kann als zwangsläufig anfallender Kostenfaktor nicht ganz oder teilweise auf den Einführer abgewälzt werden. Die EVStG kann die Erstattung - bzw. die Berücksichtigung bei der Bemessung des Unterschiedsbetrages - nicht ausschließen oder beschränken.