Das Bewußtsein des Versicherungsnehmers über den Umstand im maßgeblichen Zeitpunkt ist Voraussetzung für die …
Zivilrecht
Leitsatz
Das Bewußtsein des Versicherungsnehmers über den Umstand im maßgeblichen Zeitpunkt ist Voraussetzung für die Kenntnis i. S. d. § 16 Abs. 1 VVG. Hat der Versicherungsnehmer einmal von bestimmten Umständen Kenntnis gehabt, sind diesem seinem Gedächtnis jedoch inzwischen wieder entfallen sind, so kennt er diese nicht mehr.