OLG Celle – 1 Ws 468/08
Strafrecht Aufgehoben
Tenor
1.Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss aufgehoben, soweit der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen wurde. Zugleich wird die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 3. Juli 2008 aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet, über den Antrag des Antragstellers vom 20. Mai 2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.Die Kosten des Verfahrens und die insoweit veranlassten notwendigen Auslagen des Antragstellers fallen der Landeskasse zur Last.
2.Die Beschwerde gegen das Versagen von Prozesskostenhilfe wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
3.Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.