AG Lünen · Nordrhein-Westfalen 23. Abteilung des Amtsgerichts Beschluss

Ablehnungsantrag wegen Befangenheit eines Gutachters KI-Titel

Befangenheit · Gutachter · ZPO § 42 Abs. 2 · Terminverschiebung · Corona-Pandemie

Zivilrecht Antrag zurückgewiesen

Tenor

wird der Antrag der Schuldnerin vom 06.04.2020 zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Mit Schreiben vom 06.04.2020 hat die Schuldnerin gegen die Bestellung des Gutachters vom 13.03.2020 einen Ablehnungsantrag wegen der Besorgnis der Befangenheit gestellt.

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Dieser Antrag ist zulässig gemäß §§ 406, 42 Abs.2 ZPO.

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Der Antrag ist jedoch unbegründet.

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§ 42 Abs.2 ZPO setzt voraus, dass ein Grund vorgetragen wird, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Gutachters zu rechtfertigen.

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Zur Begründung des Antrags trägt die Schuldnerin vor, dass Sie einen für den 18.04.2020 angesetzten Termin mit dem Gutachter aufgrund der aktuellen Gefährdungslage bezüglich einer möglichen Ansteckung mit dem Coronavirus absagen wollte, der Gutachter jedoch Ihrem Verlegungswunsch nicht nachgekommen ist.

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Hierbei handelt es sich jedoch um keinen hinreichenden Grund im Sinne des § 42 Abs.2 ZPO.

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Der Gutachter ist gehalten, einen Begutachtungstermin nur nach Rücksprache mit dem Gericht aufzuheben.

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Eine eigenmächtige Verschiebung des Termins durch den Gutachter ist daher gar nicht möglich.

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Der Termin wurde nach Rücksprache zwischen dem Gutachter und dem Gericht am 16.04.2020 ohnehin verschoben.

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Der Antrag war daher zurückzuweisen.