Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes …
Tenor
Auf den der Ausfertigung dieses Beschlusses beigefügten Antrag vom 9. Juli 2001 nebst Anlagen wird gemäß §§ 25,7 Abs. I UWG und zwar gemäß § 937 ZPO wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, im Wege einstweiliger Verfügung angeordnet:
Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu
500.000 00 DM - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft untersagt,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Zeitungsanzeigen oder sonstigen öffentlichen Mitteilungen mit Hinweisen zu werben wie
“Sommerpreise bei C"
“Teppiche und Teppichböden zu verrückten Sommerpreisen"
sowie
Verkaufsveranstaltungen der vorbeschriebenen Ankündigung entsprechend durchzuführen.
Gründe
Auf den der Ausfertigung dieses Beschlusses beigefügten Antrag vom 9. Juli 2001 nebst Anlagen wird gemäß §§ 25,7 Abs. I UWG und zwar gemäß § 937 ZPO wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, im Wege einstweiliger Verfügung angeordnet:
Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu
500.000 00 DM - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft untersagt,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Zeitungsanzeigen oder sonstigen öffentlichen Mitteilungen mit Hinweisen zu werben wie
“Sommerpreise bei C"
“Teppiche und Teppichböden zu verrückten Sommerpreisen"
sowie
Verkaufsveranstaltungen der vorbeschriebenen Ankündigung entsprechend durchzuführen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Streitwert: 15:000 DM
Unterschrift