Untersagung des Inverkehrbringens von Tabakbeuteln zum oralen Gebrauch
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 1. Kammer - vom 24. März 2026 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24. März 2026 ist zulässig, aber unbegründet.
1. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen einen Bescheid des Antragsgegners vom 2. Februar 2026, mit welchem ihr das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen untersagt worden war, zum überwiegenden Teil abgelehnt und ihm lediglich in Bezug auf ein einzelnes Produkt sowie die Zwangsgeldandrohung stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Produkte, hinsichtlich derer der Antragstellerin das weitere Inverkehrbringen zu Recht untersagt worden sei, ihren objektiven Merkmalen nach Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch im Sinne von § 11 TabakerzG darstellten. Dass es sich bei ihnen insbesondere nicht um von dem Verkehrsverbot des § 11 TabakerzG ausgenommenen Kautabak handele, ergebe sich aus den Bildern im Verwaltungsvorgang, eingeholten Produktgutachten sowie Beschreibungen der Produkte auf entsprechenden Verkaufswebseiten.
2. Die fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.
a. Die Ausführungen der Antragstellerin, wonach das Verwaltungsgericht die Untersagungsverfügung zu Unrecht als hinreichend bestimmt im Sinne des § 108 Abs. 1 LVwG angesehen habe, verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg. Die Antragstellerin macht geltend, die Verwendung eines offen formulierten Oberbegriffs in Kombination mit einer Markenliste lasse für den Adressaten nicht vollständig, klar und unzweideutig erkennen, welche Regelung die Behörde habe treffen wollen. „Snus“ und „Kautabak“ bezeichneten gerade den rechtlich strittigen Einordnungskontext und könnten deshalb eine konkrete Bezeichnung nicht ersetzen. Die zusätzliche Markenliste erfasse mindestens 64 verschiedene Produktvarianten, die sich in wesentlichen Produkteigenschaften unterschieden. Eine derart pauschale Untersagung sei unzumutbar und der Bescheid mit dem so formulierten Tenor nicht vollstreckungsfähig.
Dem folgt der Senat nicht. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin lässt die Anordnung unter Nr. 1 (erster Absatz) des Bescheides vom 2. Februar 2026 hinreichend deutlich erkennen, in Bezug auf welche Produkte der Antragsgegner das weitere Inverkehrbringen untersagen will. Die Untersagung des weiteren Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen zum oralen Gebrauch, die der Sache nach lediglich den Inhalt von § 11 TabakerzG wiederholt, kann nicht ohne die darauffolgende Präzisierung gelesen werden. Der Antragsgegner stellt, auch zur näheren Bezeichnung der weiter erwähnten „tabakhaltigen Nikotinbeutel“, sodann nämlich ausdrücklich auf die von der Antragstellerin auf ihrer Internetseite unter der Rubrik „Kautabak“ vertriebenen Produkte der im Folgenden aufgeführten Marken ab. Entsprechend hat auch das Verwaltungsgericht die Regelung verstanden, indem es die Untersagungsverfügung auf die von der Antragstellerin über ihren Onlineshop tatsächlich vertriebenen Produkte bezogen hat (vgl. etwa Beschl.-Abdr. S. 12).
Der Antragsgegner knüpft zur Bezeichnung der Produkte, die dem Verbot des Inverkehrbringens unterliegen, demnach gerade nicht an deren rechtlich zutreffende Einordnung an, sondern an die tatsächliche Bezeichnung der Produkte durch die Antragstellerin auf ihrer Internetseite. Screenshots der Internetseite der Antragstellerin im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners (Beiakte Bl. 212, 216 ff.) zeigen, dass es im Onlineshop eine eigene Kategorie „Kautabak“, zum Teil mit den in der Untersagungsverfügung aufgeführten Marken als Unterkategorien, gab. Namentlich auf die Möglichkeit, die entsprechenden Produkte dort zu erwerben, stellt auch die Bescheidbegründung ab (S. 2 der Untersagungsverfügung). Auf diese Weise sind die mit dem Verkehrsverbot belegten Produkte für die Antragstellerin als Adressatin der Untersagungsverfügung unschwer zu identifizieren. Die Stattgabe des Verwaltungsgerichts, soweit sich die Untersagungsverfügung auf das Inverkehrbringen des Produkts der Marke „…“ bezieht, belegt keineswegs das Gegenteil. Dass der Antragsgegner „…“ möglicherweise irrig für ein Tabakerzeugnis gehalten hat, weil es von der Antragstellerin auf ihrer Internetseite unter der Rubrik „Kautabak“ vertrieben wurde, führt nicht zu einer mangelnden Bestimmbarkeit derjenigen Produkte, hinsichtlich derer das weitere Inverkehrbringen untersagt werden sollte.
Daraus folgt zugleich, dass der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin keine konkrete Regelung in Bezug auf alle existierenden Produktvarianten der im Bescheidtenor genannten Marken treffen wollte, sondern lediglich hinsichtlich derjenigen, bei denen er – insbesondere aufgrund der von der Antragstellerin betriebenen Internetseite, aber auch aufgrund von Rechnungen an Verkaufsstellen – Anhaltspunkte für ein Inverkehrbringen hatte. Vor dem Hintergrund liegen die Ausführungen der Antragstellerin in Bezug auf die mindestens 64 möglichen Produktvarianten der genannten Marken neben der Sache. Dessen ungeachtet trägt die Antragstellerin hinsichtlich dieser Produktvarianten aber auch keine durchgreifenden Unterschiede gegenüber den im Beschluss des Verwaltungsgerichts näher untersuchten Produkten vor – namentlich im Hinblick auf die Darreichungsform (Portionsbeutel) und die naheliegende Gebrauchsbestimmung.
Soweit die Antragstellerin im Kontext der Bestimmtheit der Untersagungsverfügung sinngemäß weiter geltend macht, die vom Antragsgegner und dem Verwaltungsgericht herangezogenen Gutachten zu einzelnen Produkten könnten die Erstreckung des Bescheidtenors auf über 64 Produktvarianten unterschiedlicher Marken nicht tragen, ist dazu einerseits festzuhalten, dass – wie ausgeführt – eine derartige Erstreckung nicht Gegenstand der vom Antragsgegner getroffenen Regelung ist. Andererseits gibt es – soweit die erfassten Produkte betroffen sind – keinen allgemeingültigen Rechtssatz dergestalt, dass für die rechtmäßige Untersagung des Inverkehrbringens eines einzelnen Tabakerzeugnisses stets ein produktspezifisches Gutachten erforderlich ist.
b. Auch jenseits des Bestimmtheitsarguments bleibt der Beschwerde mit ihrem Vorbringen der Erfolg versagt. Die Antragstellerin beanstandet insoweit die Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts, von Gutachten sowie von Lichtbildern und im Internet abrufbaren Produktinformationen aus Händlerportalen jeweils zu einzelnen Produkten pauschal auf die Eigenschaften aller von der Untersagungsverfügung erfassten Produkte geschlossen zu haben. Eine solche produktübergreifende Beurteilung ohne produktspezifische Feststellungen sei nicht tragfähig.
Durchgreifende Argumente gegen die Würdigung des Streitstoffs durch das Verwaltungsgericht bringt die Beschwerde damit jedoch nicht vor. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO bestehen – zumindest hinsichtlich der Tatsachenermittlung – herabgesetzte Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung (vgl. Buchheister, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 80 Rn. 54). Auch unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes genügt es, wenn die für den Sofortvollzug streitenden Tatsachen überwiegend wahrscheinlich sind (vgl. Beschluss des Senats vom 31. Juli 2025 - 3 MB 12/25 -, juris Rn. 12 m. w. N.). Die Würdigung der Erkenntnismittel einschließlich der Frage, ob sie zu einer abschließenden Beurteilung in einem Eilverfahren ausreichen oder der Sachverhalt weiterer Aufklärung bedarf, fällt unter die richterliche Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Danach entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der insoweit eröffnete Wertungsrahmen des entscheidenden Gerichtes findet seine Grenze lediglich darin, dass kein aktenwidriger Sachverhalt zugrunde zu legen ist und dass die aus den Entscheidungsgründen erkennbare Argumentation rational, d. h. willkürfrei sowie ohne gedankliche Brüche und Widersprüche, begründet sein muss und nicht gegen Denkgesetze (Logik), Naturgesetze oder zwingende Erfahrungssätze verstoßen darf (vgl. zum Vorstehenden OVG Münster, Beschluss vom 12. März 2013 - 12 B 175/13 -, juris Rn. 13 m. w. N.; siehe auch Beschluss des Senats vom 31. Juli 2025 - 3 MB 12/25 -, juris Rn. 12).
Derartige Mängel der gerichtlichen Überzeugungsbildung zeigt die Beschwerde nicht auf. Soweit die Antragstellerin – erneut und ohne dass der Vortrag substanziell über die bereits erstinstanzlich vorgetragenen Argumente hinausginge – die herangezogenen Gutachten als methodisch unzulänglich bemängelt, verfängt dies aus mehreren Gründen nicht. Zum einen hat sich das Verwaltungsgericht – entgegen der Ausführungen der Beschwerde – mit den beanstandeten Gesichtspunkten auseinandergesetzt, indem es die Frage nach der Freisetzung von Aromastoffen für die Einstufung als Tabakerzeugnis zum oralen Gebrauch im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts als ebenso wenig ausschlaggebend angesehen hat (vgl. Beschl.-Abdr. S. 12 f.) wie die Frage, wie rasch die tabakspezifischen Wirkstoffe bei einem Im-Mund-Halten der Beutel freigesetzt werden (vgl. Beschl.-Abdr. S. 14) bzw. ob durch Kauen möglicherweise größere Mengen dieser Inhaltsstoffe freigesetzt werden könnten (vgl. Beschl.-Abdr. S. 10). Zum anderen hat das Verwaltungsgericht seine Würdigung keineswegs allein auf die Erkenntnisse aus den Gutachten gestützt, sondern auf eine nachvollziehbare und für die Beantwortung der für das vorliegende Eilverfahren maßgeblichen Abgrenzungsfragen hinreichende Zusammenschau aus den aktenkundigen Gutachten, Lichtbildern im Verwaltungsvorgang und vom Gericht selbst in öffentlich zugänglichen Quellen recherchierten Produktbeschreibungen.
In Bezug auf die einzelnen mit dem Verkehrsverbot belegten Produkte trägt die Antragstellerin keine grundlegenden Unterschiede im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung für maßgeblich gehaltenen Abgrenzungskriterien vor, die es ungerechtfertigt erscheinen ließen, die Produkte angesichts ihrer offenkundigen Ähnlichkeit rechtlich gleich zu behandeln, obwohl nicht zu jedem einzelnen Produkt detaillierte technische Untersuchungen vorliegen. Die Größe des Portionsbeutels oder verschiedene Geschmacksrichtungen sind keine substanziellen Unterschiede. Auf die Besonderheit des tabakfreien Produkts „…“ ist das Verwaltungsgericht ebenso separat eingegangen (in Form einer Stattgabe) wie auf die abweichende Darreichungsform des Produkts „…“, hinsichtlich dessen das Verwaltungsgericht jedoch eine den übrigen in Portionsbeuteln in Verkehr gebrachten Produkten funktional entsprechende Verwendungsweise angenommen hat (vgl. Beschl.-Abdr. S. 15). Dem hält die Beschwerde außer dem unzutreffenden Vorhalt einer mangelnden Berücksichtigung dieses Umstands nichts entgegen.
c. Ebenso führt das Vorbringen der Antragstellerin zur mangelnden Differenzierung zwischen Produkten mit und ohne Xanthan nicht weiter. Nach dem Verständnis des Verwaltungsgerichts kommt es gerade nicht auf die Entfaltung geschmacksbildender Aromastoffe an, die in xanthanhaltigen Produkten womöglich erst durch Kauen stattfindet, sondern auf die Freisetzung tabakspezifischer Wirkstoffe. An ein rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg zum Produkt „…“ hat sich das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht insoweit nicht gebunden gesehen, wogegen grundsätzlich nichts zu erinnern ist. Ebenfalls mit nachvollziehbaren Argumenten und ohne dass die Beschwerde dem über das Argument der „Divergenz“ hinaus etwas entgegenhält, ist das Verwaltungsgericht – anders als das von der Antragstellerin zitierte Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts – davon ausgegangen, dass der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Abgrenzung zwischen verkehrsfähigem Kautabak und unzulässigem Tabak zum oralen Gebrauch eine Relevanz freigesetzter Aromastoffe oder des subjektiven Geschmackserlebnisses nicht zu entnehmen sei (vgl. Beschl.-Abdr. S. 13).
d. Soweit die Beschwerde schließlich eine Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung aus dem Grund annehmen will, dass durch die unterbliebene produktspezifische Prüfung der Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt worden sei, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Art. 103 Abs. 1 GG nur für das gerichtliche Verfahren gilt. Sollte das Vorbringen darauf abzielen, dass der aus dem Rechtsstaatsprinzip (auch für das Verwaltungsverfahren) abzuleitende Grundsatz des fairen Verfahrens in Form des Gebots der Anhörung Beteiligter verletzt worden sei, ist dies angesichts des bereits im August 2022 begonnenen Verwaltungsverfahrens, in dessen Verlauf die seither im Raum stehende Untersagung des Inverkehrbringens der von der Antragstellerin als Kautabak vertriebenen, vom Antragsgegner jedoch als „Lutschtabak“ angesehenen Produkte Gegenstand zahlreicher aktenkundiger Schriftwechsel zwischen den Verfahrensbeteiligten war, in der Sache nicht recht nachzuvollziehen.
e. Der darüber hinaus geltend gemachte Verstoß gegen das Begründungserfordernis im Sinne des § 109 Abs. 1 LVwG verfängt bereits insoweit nicht, als sich der Regelungsgehalt der Untersagungsverfügung – wie ausgeführt – nicht auf sämtliche Produktvarianten der im Bescheidtenor genannten Marken bezieht, sondern nur auf die von der Antragstellerin tatsächlich in Verkehr gebrachten Produkte. In Bezug auf diese ist die Anforderung einer Darlegung der von der Behörde zu Grunde gelegten Sach- und Rechtslage, die den Adressaten in die Lage versetzt, die Richtigkeit der sachlichen Grundlagen der Entscheidung und die Stimmigkeit der rechtlichen Folgerungen zu überprüfen (vgl. Müller, in: Huck/Müller, VwVfG, 4. Aufl. 2025, § 39 Rn. 5 m. w. N.), als gewahrt anzusehen. Anhand der Bescheidbegründung wird ohne weiteres erkennbar, dass der Antragsgegner die von der Antragstellerin vertriebenen Produkte mittels exemplarisch zu einzelnen Produkten herangezogenen Gutachten und der Übertragung dieser Erkenntnisse auf diesen ähnelnde Produkte als nicht verkehrsfähige Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch angesehen hat.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und 25.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen. Die diesbezüglichen Angaben der Antragstellerin im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 17. März 2026 erscheinen dem Senat plausibel.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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