Der Umstand, dass eine Kostenzusage für eine stationäre Entwöhnungstherapie vorliegt, kann die im Rahmen der …
Leitsatz
Der Umstand, dass eine Kostenzusage für eine stationäre Entwöhnungstherapie vorliegt, kann die im Rahmen der bedingten Haftentlassung gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB gebotene positive Prognose nicht ersetzen. Eine Therapie kann nur prognostisch tragfähig berücksichtigt werden, wenn bereits jetzt hinreichend verlässlich zu erwarten ist, dass der Verurteilte die Maßnahme konsequent und nachhaltig durchführt und die dort vermittelten Inhalte in ein straffreies Leben überführt. Eine noch fehlende durchgreifende vollzugliche Stabilisierung steht dieser Annahme entgegen.
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau wird der Beschluss des Landgerichts Halle – 7. Strafkammer als kleine Strafvollstreckungskammer – vom 10. Februar 2026 aufgehoben.
2. Die Aussetzung der Vollstreckung der restlichen Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 18. März 2022 (Az: 7 Ns 297 Js 9394/19) in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 4. Mai 2022 zur Bewährung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Haftzeit wird abgelehnt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Verurteilte zu tragen.
Gründe
I.
Der Verurteilte verbüßt gegenwärtig eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, die das Landgericht Dessau-Roßlau mit rechtskräftigem Urteil vom 18. März 2022 unter anderem wegen Diebstahls in drei Fällen gegen ihn verhängt hat.
Zwei Drittel der Strafe hatte der Verurteilte am 10. Februar 2026 verbüßt. Das voraussichtliche Strafende ist auf den 13. Oktober 2026 notiert.
Mit angefochtenem Beschluss vom 10. Februar 2026 hat die 7. Strafkammer des Landgerichts Halle als kleine Strafvollstreckungskammer die Vollstreckung des Restes der nach Verbüßung von mehr als zwei Dritteln noch nicht vollstreckten Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 18. März 2022 zur Bewährung ausgesetzt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau, die noch am selben Tag beim Landgericht Halle eingegangen ist.
Die Generalstaatsanwaltschaft Naumburg vertritt die sofortige Beschwerde und hat beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Der Verurteilte hatte Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Hiervon hat er mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 23. Februar 2026, der auf schriftliche Ausführungen des Verurteilten vom selben Tag Bezug nimmt, Gebrauch gemacht.
II.
Die statthafte und zulässige sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist begründet.
Die Vollstreckung des Restes der Gesamtfreiheitsstrafe kann nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, weil dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht verantwortet werden kann, § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB.
Sachliche Voraussetzung für die bedingte Haftentlassung nach so genannter Zwei-Drittel-Verbüßung ist nach § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB, dass die Strafaussetzung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Eine solche Entscheidung verlangt die positive Prognose dahin, dass der Verurteilte außerhalb des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen werde. Dies bedeutet, dass eine realistische Chance für ein straffreies Verhalten des Verurteilten außerhalb des Strafvollzuges gegeben sein muss, wobei Zweifel an der Verantwortbarkeit der Aussetzung zu Lasten des Verurteilten gehen (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20. Januar 2020 – 1 Ws 1/20 –, zitiert nach juris). Nach § 57 Abs. 1 S. 2 StGB sind bei der Aussetzungsentscheidung insbesondere die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Taten, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes, sein Verhalten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Strafaussetzung für ihn zu erwarten sind. Dabei sind je nach der Schwere möglicher neuer Taten unterschiedliche Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung zu stellen. Je gefährlicher die vorausgegangenen Taten sind, desto weniger leicht ist die Aussetzung zu verantworten.
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe kann die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe – zum gegenwärtigen Zeitpunkt – nicht verantwortet werden.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift vom 18. Februar 2026 zutreffend ausgeführt:
„Es kann – entgegen den Beschlussgründen und auch entgegen der aktuellen Stellungnahme des Vollzugsleiters der JVA Halle vom 9.2.2026 (Bl. 102 f. d. VH II) – noch nicht verantwortet werden, die Vollstreckung der gegen den Verurteilten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe nach Verbüßung von mehr als 2/3 der Strafe zur Bewährung auszusetzen.
Der Verurteilte befindet sich zurzeit wegen Diebstahls in 3 Fällen und wegen versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in 2 Fällen in Haft (vgl. Bl. 1 ff. d. VH I; Bl. 100 d. VH II). Die Straftaten, die seiner Verurteilung zugrunde liegen, hat er nur wenige Wochen nach einer Verurteilung zu einer (bedingten) einjährigen Gesamtfreiheitsstrafe begangen (vgl. UA Seite 5 Ziffer 9, UA Seite 7 f.).
Der Verurteilte ist suchtmittelabhängig und kein Erstverbüßer (vgl. Bl. 99 d. VH II).
Er befand sich in der Vergangenheit bereits in Strafhaft und ist in den letzten 10 Jahren immer wieder wegen der Begehung von Eigentums- und Vermögensdelikten strafrechtlich in Erscheinung getreten. Sein BZR-Auszug vom 5.8.2025 (vor Bl. I d. VH II) weist mehr als 1 ½ Dutzend Strafeintragungen auf. Der Verurteilte ist hartnäckiger Wiederholungsversager; vor Begehung seiner Diebstahlstaten in dieser Sache wurde er schon zu Geldstrafen und zu bedingten Freiheitsstrafen verurteilt. Die Diebstahlstaten beging er während laufender Bewährungszeit.
Aufgrund der Tatsache, dass die bisherigen Verurteilungen den Verurteilten jeweils nicht davon abgehalten haben, erneut straffällig zu werden, bestehen erhebliche Zweifel an einer günstigen Kriminalprognose. Im Rahmen der nach § 57 StGB vorzunehmenden Gesamtbetrachtung gehen Zweifel über das Prognoseurteil zulasten des Verurteilten; dies bedeutet, dass bei verbleibenden Unsicherheiten bei der Beantwortung der Frage, ob eine begründete und eine reale Chance auf Resozialisierung und eine gewisse Wahrscheinlichkeit straffreien Verhaltens besteht, eine bedingte Entlassung abzulehnen ist (OLG Naumburg, Beschluss vom 17.11.1999, 1 Ws 526/99 und Beschluss vom 7.12.2010,1 Ws 717/10).
So verhält es sich hier.
Vorliegend kommt – entscheidungsbedeutsam – hinzu, dass der Verurteilte auch kein beanstandungsloses vollzugliches Verhalten aufgewiesen hat. So war er – wie bereits der Senat in den Beschlussgründen vom 19.11.2025 (s. o.) erwähnt hat – während der Verbüßung seiner Strafhaft „positiv auf synthetische Cannabinoide getestet worden und verweigerte einen späteren Test. … Daneben wurden häufig negative Vollzugsauffälligkeiten des Verurteilten dokumentiert“ (BA Seite 4 unten, Bl. 55 d. VH II; vgl. auch Bl. 240 oben d. VH I).
Außerdem kann nicht festgestellt werden, dass der Verurteilte die charakterlichen Ursachen, die zu den kriminellen Handlungen geführt haben, weitgehend beseitigt und die Taten aufgearbeitet hat. Dies ist regelmäßig Voraussetzung für eine günstige Kriminalprognose im Rahmen einer Entscheidung nach § 57 StGB (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 4.8.1999, 1 Ws 316/99 und vom 30.8.1999, 1 Ws 351/99).
Aus der gerichtlichen Anhörung des Verurteilten vom 4.2.2026 ergibt sich zwar, dass der Verurteilte (nunmehr) therapiemotiviert ist, zu seinen Straftaten hat sich der Verurteilte im Rahmen der Anhörung indes mit keinem Worte geäußert, geschweige denn, kritisch auseinandergesetzt (Bl. 85 f. d. VH II). Eine mangelnde Aufarbeitung seiner Straffälligkeit und eine fehlende Bereitschaft zur Wiedergutmachung war bereits vom Leiter der JVA Halle in der Stellungnahme vom 12.11.2025 mitgeteilt worden (Bl. 97 unten, 98 oben d. VH II).
Dieser schätzt aktuell ein, dass beim Verurteilten auf „eine erhöhte Rückfallgefahr außerhalb des geschützten Rahmens des Strafvollzugs“ geschlossen werden kann (Bl. 102 d. VH II).
Eine Strafaussetzung zur Bewährung ist daher abzulehnen und unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit auch nicht zu verantworten. Der (positive) Umstand, dass der Verurteilte im Entlassungsfall möglicherweise sein Drogenproblem therapieren wird und ihm ein Bewährungshelfer zur Seite steht, vermag eine Strafaussetzung nicht zu begründen. Auch im Falle der Vollverbüßung der Strafe tritt eine Führungsaufsicht ein (§ 68f StGB), die das Gericht mit der Bestellung eines Bewährungshelfers und mit geeigneten Weisungen versehen kann (OLG Naumburg, Beschluss vom 7.12.2010, 1 Ws 717/10).“
Dem schließt sich der Senat an und bemerkt ergänzend das Folgende:
Der Umstand, dass eine Kostenzusage für eine stationäre Therapie vorliegt, vermag die fehlende positive Prognose nicht zu ersetzen. Eine Therapie kann prognostisch nur dann tragfähig berücksichtigt werden, wenn bereits jetzt hinreichend verlässlich erwartet werden kann, dass der Verurteilte die Maßnahme konsequent und nachhaltig durchführt und die dort vermittelten Inhalte in ein straffreies Leben überführt. Angesichts der bislang fehlenden durchgreifenden vollzuglichen Stabilisierung besteht hierfür derzeit keine ausreichende Grundlage.
Der Senat hat nicht verkannt, dass der Verurteilte inzwischen die Notwendigkeit einer Entwöhnungstherapie erkennt und bekundet, künftig ein straffreies Leben führen zu wollen. Ebenso hat er berücksichtigt, dass der Verurteilte seit April des vergangenen Jahres Vater eines Kindes ist und für dieses nach eigenen Angaben Verantwortung übernehmen möchte. Der Wunsch, für sein Kind Vorbild zu sein, ist grundsätzlich geeignet, motivationsfördernd zu wirken. Indes genügen die geäußerte Einsicht und die formulierte Therapiebereitschaft für sich genommen nicht, um eine tragfähige Sozialprognose zu begründen. Der Verurteilte hat in der Vergangenheit wiederholt strafrechtliche Sanktionen, einschließlich einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe, nicht zum Anlass genommen, sein Verhalten nachhaltig zu ändern. Vielmehr beging er die abgeurteilten Taten in engem zeitlichen Zusammenhang mit einer Vorverurteilung und während laufender Bewährung.
Die vom Verurteilten geschilderten positiven Erfahrungen auf der Station für abstinenzmotivierte Gefangene und in der Suchtberatung der Justizvollzugsanstalt belegen bislang lediglich einen beginnenden inneren Veränderungsprozess, nicht aber eine bereits gefestigte und hinreichend belastbare Verhaltensänderung. Vor diesem Hintergrund kann derzeit noch nicht verantwortet werden zu erproben, ob der Verurteilte außerhalb des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Die bislang erkennbaren Ansätze bedürfen vielmehr weiterer Stabilisierung im strukturierten Rahmen des Vollzugs. Erst wenn sich die begonnene Abstinenz- und Veränderungsbereitschaft über einen längeren Zeitraum hinweg als tragfähig erwiesen hat, kann eine hinreichend verlässliche Prognosegrundlage angenommen werden. Die im Vollzug erzielten Fortschritte können sodann im Anschluss im Rahmen einer Therapie außerhalb der Justizvollzugsanstalt vertieft und gefestigt werden. Zu bedenken ist auch, dass erst im Februar 2024 eine Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt mangels Erfolgsaussicht für erledigt erklärt werden musste.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO. Hat das zuungunsten des Verurteilten eingelegte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft Erfolg, so gehören die Rechtsmittelkosten zu den Verfahrenskosten, die der Verurteilte entsprechend § 465 StPO zu tragen hat; von seinen notwendigen Auslagen wird er nicht befreit.