LG Kassel · Hessen 3.. Zivilkammer Beschluss LS

Fristenberechnung sechswöchige Höchstdauer der Unterbringung im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 333 …

Fristenberechnung sechswöchige Höchstdauer der Unterbringung im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 333 Abs. 1 Satz 1 FamFG

Zivilrecht Beschwerde zurückgewiesen

Leitsatz

1. Die sechswöchige Höchstdauer der Unterbringung im Wege einstweiligen Anordnung nach § 333 Abs. 1 Satz 1 FamFG beginnt mit der Wirksamkeit der einstweiligen Anordnung. Dabei ist der Tag der Bekanntgabe mitzurechnen.2. Die Höchstdauer aus § 333 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist dabei nicht nach § 16 Abs. 2 FamFG i.V.m. §§ 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2 BGB zu berechnen, weil es sich nicht um eine Frist im Sinne des § 16 FamFG handelt, sondern um eine gesetzlich bestimmte Höchstdauer.3. § 333 Abs. 1 Satz 1 FamFG bestimmt dabei keine „Regeldauer“, die immer zulässig wäre, sondern eine Höchstdauer, die nur ausgeschöpft werden darf, wenn sich das Hauptsacheverfahren nicht schneller durchführen und eine endgültige Entscheidung über den Freiheitsentzug nach § 1831 BGB nicht schneller treffen lässt (Fortführung von LG Kassel, Beschluss vom 21.08.2025 – 3 T 268/25 –, BtPrax 2026, 70 ff.).

Tenor

Auf die Beschwerde vom 29.05.2026 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 13.05.2026, mit dem das Amtsgericht die vorläufige freiheitsentziehende Unterbringung des Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer psychiatrischen Krankenabteilung längstens bis zum 24.06.2026 angeordnet hat, wird der Beschluss dahingehend

abgeändert,

dass die vorläufige freiheitsentziehende Unterbringung längstens bis zum 23.06.2026 angeordnet wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Entscheidung ist sofort wirksam.

Gründe

I.

Der im Jahr 19XX geborene Beschwerdeführer wird aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Kassel (nachfolgend: das Amtsgericht) vom 27.12.2024 durch den Beteiligten zu 1. rechtlich betreut (Bl. 22 ff. d.A.). Der Aufgabenkreis des Betreuers umfasst seither insbesondere auch den Aufgabenbereich „Entscheidung über eine freiheitsentziehende Unterbringung“. Bereits Ende 2024/Anfang 2025 befand sich der Beschwerdeführer aufgrund gerichtlicher Entscheidungen im Rahmen einer geschlossenen Unterbringung in psychiatrischer Behandlung.

Am 12.05.2026 fiel der Beschwerdeführer im Rahmen einer Polizeikontrolle dadurch auf, dass er versuchte, auf einem Tretroller vor der Polizei zu flüchten. Dabei war er barfuß. Im Zuge der Flucht vor der Polizei versuchte er, mitgeführte Gegenstände auf die Straße bzw. in den fließenden Verkehr zu werfen. Die Polizei nahm den Beschwerdeführer daraufhin in Gewahrsam und verbrachte ihn in eine psychiatrische Klinik.

Dort erstattete Oberärztin „…“ unter dem 13.05.2026 ein ärztliches Zeugnis, wonach der Beschwerdeführer an einer an einer paranoiden Schizophrenie leidet, die gegenwärtig exazerbiert ist (Bl. 227 ff. d.A.).

Im Beisein der Beteiligten zu 1. hat das Amtsgericht den Beschwerdeführer am 13.05.2026 zur Frage der Anordnung der Unterbringung persönlich angehört (Bl. 173 d.A.). Der Beteiligte zu 1. konnte im Vorfeld der Anhörung nicht erreicht werden.

Daraufhin hat das Amtsgericht mit angegriffenem Beschluss vom 13.05.2026 die vorläufige freiheitsentziehende Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer psychiatrischen Krankenabteilung gemäß § 1867 BGB anstelle des verhinderten Betreuers längstens bis zum 24.06.2025 angeordnet (Bl. 174 ff. d.A.). Zur Begründung hat das Amtsgericht insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer leide an einer an einer paranoiden Schizophrenie. Die freiheitsentziehende Maßnahme sei dringend erforderlich, weil die Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer sich erheblichen gesundheitlichen Schaden zufüge.

Mit Schreiben vom 23.05.2026 stimmte der Beteiligte zu 1. der Anordnung der Unterbringung zu (Bl. 237 d.A.).

Gegen diese, dem Beschwerdeführer nicht vor dem 18.05.2026 zugestellte Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit der am 29.05.2026 bei dem Amtsgericht eingegangenen Beschwerde (Bl. 240 d.A.). Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 01.06.2026 nicht abgeholfen und die Akten der Kammer zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 241 d.A.).

II.

Die nach §§ 58 Abs. 1, 331 FamFG statthafte Beschwerde wahrt Form und Frist der §§ 68 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, 64 FamFG und ist daher zulässig.

Die Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.

1.

Den verfahrensrechtlichen Vorgaben entspricht die angegriffene Entscheidung weitgehend. Allerdings war die Dauer der Unterbringung um einen Tag zu verkürzen.

a)

Verfahrensrechtlich ist eine vorläufige Unterbringung zulässig, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht, § 331 Nr. 1 FamFG. Vor einer solchen Entscheidung hat das Gericht den Beschwerdeführer persönlich anzuhören und sich von ihm einen unmittelbaren Eindruck zu verschaffen, § 331 Nr. 4 FamFG. Ferner muss ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Beschwerdeführers vorliegen, § 331 Nr. 2 FamFG, und – soweit nach § 317 FamFG erforderlich – ein Verfahrenspfleger bestellt sein, § 331 Nr. 3 FamFG.

Im Wege einer einstweiligen Anordnung darf die Unterbringung nach § 333 Abs. 1 Satz 1 FamFG nur für eine Dauer von bis zu sechs Wochen angeordnet werden. Die Höchstdauer von sechs Wochen beginnt mit der Wirksamkeit der einstweiligen Anordnung (vgl. BeckOGK/Gietl, 1.3.2026, FamFG § 333 Rn. 11; MüKoFamFG/Schmidt-Recla, 4. Aufl. 2026, FamFG § 333 Rn. 3). Wird – wie bei einstweiligen Anordnungen üblich – die sofortige Wirksamkeit angeordnet, beginnt die Frist nach § 324 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 FamFG mit der Bekanntgabe gegenüber dem Betroffenen, dem Verfahrenspfleger, dem Betreuer oder dem Bevollmächtigten. Daraus folgt, dass bei der Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem die Höchstdauer nach § 331 Abs. 1 Satz 1 FamFG erreicht ist, der Tag der Bekanntgabe mitzurechnen ist (vgl. BeckOK, FamFG/Günther, Stand: 01.12.2025, § 333 Rn. 2). Die Tenorierung der gerichtlichen Entscheidung muss gewährleisten, dass diese Höchstdauer nicht überschritten werden kann. Dies ist vor allem dadurch möglich, dass das Gericht das Ende der Unterbringung spätestens auf den Kalendertag bestimmt, der der Benennung nach dem Kalendertag vorausgeht, an dem die Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung eingetreten ist (vgl. Sternal/Giers, 22. Aufl. 2025, FamFG § 333 Rn. 2). Eine Berechnung der Höchstdauer nach § 16 Abs. 2 FamFG i.V.m. §§ 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2 BGB kommt bereits deswegen nicht in Betracht, weil es sich insoweit nicht um eine Frist im Sinne des § 16 FamFG handelt, sondern um eine gesetzlich bestimmte Höchstdauer. § 16 FamFG findet aber nur auf Fristen und dabei nur auf solche „im engeren Sinne“ Anwendung, also auf Fristen, die die Verfahrensbeteiligten zu beachten haben (vgl. BeckOGK/Flöck, 1.4.2026, FamFG § 16 Rn. 8 ff.; MüKoFamFG/Pabst, 4. Aufl. 2025, FamFG § 16 Rn. 4).

§ 333 Abs. 1 Satz 1 FamFG bestimmt dabei keine „Regeldauer“, die immer zulässig wäre, sondern eine Höchstdauer, die nur ausgeschöpft werden darf, wenn sich das Hauptsacheverfahren nicht schneller durchführen und eine endgültige Entscheidung über den Freiheitsentzug nach § 1831 BGB nicht schneller treffen lässt. Die zulässige Dauer der einstweiligen Anordnung ist danach in zweifacher Hinsicht begrenzt: Zum einen darf die einstweilige Anordnung nicht länger andauern als medizinisch indiziert. Zum anderen darf die einstweilige Anordnung nur über den Zeitraum erstreckt werden, der erforderlich ist, um eine Entscheidung in der Hauptsache treffen zu können. Indessen wird man zwar vielfach davon ausgehen können, dass die Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Hauptsache in Unterbringungssachen regelmäßig nicht schneller als binnen sechs Wochen herbeigeführt werden können. Dies dürfte insbesondere dann in Betracht kommen, wenn erstmals in einer Akutsituation offenkundig wird, dass eine Unterbringung notwendig ist (hierzu im Einzelnen bereits LG Kassel, Beschluss vom 21.082025 – 3 T 268/25 –, BtPrax 2026, 70 ff.)

b)

Diesen Anforderungen genügt die amtsgerichtliche Entscheidung nicht vollständig. Die amtsgerichtliche Unterbringungsanordnung überschreitet die zulässige Höchstdauer um einen Tag. Die Unterbringung durfte nach den dargestellten Grundsätzen am 13.05.2026, einem Mittwoch, nur bis zum 23.06.2026, einem Dienstag, angeordnet werden. Das Amtsgericht hat die Unterbringung aber bis zum 24.06.2026 angeordnet. Die Entscheidung war daher hinsichtlich ihrer Dauer entsprechend abzukürzen.

Die Höchstdauer durfte hier indessen ausgeschöpft werden. Es ist erstmals in einer Akutsituation offenkundig geworden, dass eine Krisenintervention in Gestalt einer geschlossenen Unterbringung notwendig ist. Dass das Hauptsacheverfahren schneller als binnen sechs Wochen durchgeführt werden kann, ist nicht erkennbar.

2.

In der Sache hat das Amtsgericht die vorläufige freiheitsentziehende Unterbringung des Beschwerdeführers zu Recht angeordnet.

a)

Der Betreuer darf den Betroffenen freiheitsentziehend nur dann unterbringen, wenn ihm die entsprechende Befugnis zusteht und das Betreuungsgericht die Unterbringung genehmigt, § 1831 Abs. 2 Satz 1 BGB. Dieses erteilt die Genehmigung, solange sie erforderlich ist, weil (1) aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt (§ 1831 Abs. 1 Nr. 1 BGB), oder weil (2) eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, der ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann (§ 1831 Abs. 1 Nr. 2 BGB).

Dies setzt zwar keine akute, unmittelbar bevorstehende Gefahr für den Betreuten voraus. Notwendig ist allerdings eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib und Leben des Betreuten. Dies setzt kein zielgerichtetes Verhalten des Betreuten voraus, so dass beispielsweise auch eine völlige Verwahrlosung ausreichen kann, wenn damit eine Gesundheitsgefahr durch körperliche Verelendung und Unterversorgung verbunden ist. Erforderlich sind aber objektivierbare und konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt eines erheblichen Gesundheitsschadens. Der Grad der Gefahr ist dabei in Relation zum möglichen Schaden ohne Vornahme der freiheitsentziehenden Maßnahme zu bemessen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2024 – XII ZB 98/24 –, Rn. 8, juris).

Die zivilrechtliche Unterbringung setzt darüber hinaus grundsätzlich einen Antrag des Betreuers voraus. Ist der Betreuer an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert, so hat nach § 1867 BGB das Betreuungsgericht die dringend erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Trifft das Betreuungsgericht solche Maßnahmen, gelten nach § 334 FamFG die Vorschriften der §§ 331, 332 und 333 FamFG entsprechend. Über den Fortbestand einer vom Gericht getroffenen, wirksam gewordenen einstweiligen und noch abänderbaren Maßnahme hat der bei Ergreifen der Maßnahme verhinderte Betreuer zu entscheiden, worüber er in Kenntnis zu setzen ist. Trifft der Betreuer in angemessener Zeit keine Entscheidung, wird die vom Gericht getroffene Maßnahme unzulässig (vgl. BeckOGK/Brilla, Stand: 01.07.2025, BGB § 1867 Rn. 38; HK-BetrR/Meier, 5. Aufl. 2023, BGB § 1867 Rn. 14). Zumindest muss aus dem Verhalten des Betreuers ersichtlich sein, dass er der Anordnung der Unterbringung des Betroffenen zustimmt (vgl. Sternal/Giers, 21. Aufl. 2023, FamFG § 312 Rn. 3).

b)

Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

(1)

Dem Beteiligten zu 1. steht die Befugnis zur Unterbringung des Beschwerdeführers zu.

Auch hat das Amtsgericht zutreffend eine Entscheidung nach § 1867 BGB getroffen. Dass eine Entscheidung nach § 1867 BGB zu treffen war, folgt daraus, dass der Betreuer bei Bekanntwerden der Unterbringungsnotwendigkeit am 13.05.2026 nicht erreichbar war, insbesondere auch nicht telefonisch (vgl. den Aktenvermerk Bl. 173 d.A.). Zutreffend hat das Amtsgericht unmittelbar nach Anordnung der Unterbringung den Betreuer darum gebeten, mitzuteilen, ob er der Unterbringung zustimmt (Bl. 177 d.A.). Unter dem 23.05.2026 hat der Betreuer seine Zustimmung erklärt (Bl. 237 d.A.). Ob die Maßnahme zwischenzeitlich unzulässig geworden war, weil die Verfügung vom 13.05.2026 erst am 18.05.2026 ausgeführt wurde und der Betreuer wiederum erst am 23.05.2026 seine Zustimmung erklärt hat, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls jetzt liegt die Zustimmung des Betreuers vor.

(2)

Die Unterbringung war anzuordnen.

Es bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht.

Der Beschwerdeführer leidet an einer an einer chronifizierten paranoiden Schizophrenie, wobei gegenwärtig eine schwere Exazerbation der Erkrankung besteht Dies ergibt sich aus dem ärztlichen Zeugnis der Oberärztin „…“vom 13.05.2026 (Bl. 225 ff. d. A.). Oberärztin „…“ berichtet insbesondere davon, dass der Beschwerdeführer im Aufnahmegespräch angegeben habe, sein Geburtstag sei „derselbe wie der von Putin. Er habe auch zur Wand geschaut und geäußert, dass sich dort eine Kamera befinde. Er werde vom Staat beobachtet. Sodann habe der Beschwerdeführer in die Hand gespuckt und den Speichel auf seiner Stirn und seinem Kopf verrieben. Im Verlauf der Nacht habe sich der Beschwerdeführer gereizt gezeigt, auch habe er sich „raptusartig“ bewegt. Am Morgen des 13.05.2026 habe der Beschwerdeführer eine Deckenplatte seiner Nasszelle abgebaut, sie in Teile zerlegt und hierzu ausgeführt, dass dahinter der Teufel stecke. Insgesamt seien die Handlungen des Beschwerdeführers als psychotische Realitätsverkennung bzw. wahnkonsequente Handlungen zu verstehen.

Das Ergebnis der amtsgerichtlichen Anhörung, das dem ausführlichen Anhörungsvermerk vom 13.05.2026 zu entnehmen ist (Bl. 173 d. A.), bestätigt diesen Eindruck. Danach hat der Beschwerdeführer in der Anhörung insbesondere den in der ärztlichen Stellungnahme beschriebenen Sachverhalt vollständig abgestritten und sich als Opfer gesehen. Auf die Deckenplatten angesprochen erklärte er, dass er nur einen Fleck mit einer „7“ habe wegmachen wollen.

Insgesamt ist danach ohne Weiteres feststellbar, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Krankheit in Gestalt einer paranoiden Schizophrenie leidet. Zurzeit ist die Erkrankung exazerbiert.

(3)

Aufgrund der Erkrankung ist es erforderlich, den Beschwerdeführer in einem psychiatrischen Krankenhaus freiheitsentziehend unterzubringen. Die Unterbringung ist erforderlich, weil die Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer sich erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt (§ 1831 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Die Gefährdungssituation ergibt sich hier daraus, dass der Beschwerdeführer die Realität wahnhaft verarbeitet. Dadurch vermag er alltägliche Situationen nicht zutreffend einzuschätzen und kann hierauf nicht adäquat reagieren. Deutlich geworden ist dies insbesondere in der Situation, die der Aufnahme in die Klinik unmittelbar vorausgegangen ist. Der Beschwerdeführer geriet hier eine Polizeikontrolle. Unvermittelt versuchte er, auf einem Tretroller vor der Polizei zu flüchten. Dabei sei er barfuß gewesen. Zudem habe er versucht, mitgeführte Gegenstände auf die Straße bzw. in den fließenden Verkehr zu werfen.

Der Gefährdungssituation kann nur durch eine Unterbringungsmaßnahme begegnet werden. Der Beschwerdeführer ist nicht krankheitseinsichtig. Es ist daher nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer auf andere Weise als durch eine geschlossene Unterbringung geschützt werden kann.

Ob die Unterbringung darüber hinaus auch zur Durchführung einer Heilbehandlung notwendig ist (§ 1831 Abs. 1 Nr. 2 BGB), kann danach dahinstehen.

(4)

Hinsichtlich ihrer Dauer ist die Unterbringung bis zum 23.06.2026 indiziert. Auch dies ergibt sich aus dem ärztlichen Zeugnis der Oberärztin „…“vom 13.05.2026. Sie hat ausgeführt, dass die Unterbringung für sechs Wochen erforderlich sei. Diese Unterbringungsdauer erschließt sich mit Blick auf den Zustand, in dem sich der Beschwerdeführer zuletzt befunden hat, ohne Weiteres.

3.

Von einer erneuten Anhörung des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren hat die Kammer nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG abgesehen.

4.

Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit folgt aus § 324 Abs. 2 S. 1 FamFG.

Das Rechtsmittelverfahren ist gerichtsgebührenfrei (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2014 – XII ZB 540/13 –, Rz. 11 f., juris). Von einer Auferlegung der sonstigen Kosten nach § 84 FamFG wurde abgesehen, zumal außergerichtliche Kosten anderer Beteiligter ersichtlich nicht, jedenfalls nicht in nennenswerter Höhe, angefallen sind.

Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass gegen den Beschluss ein Rechtsmittel nicht eröffnet ist, § 70 Abs. 4 FamFG.

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