LG Duisburg · Nordrhein-Westfalen 11. Zivilkammer Beschluss

Ordnungsgeld wegen verspäteter Gutachtenerstattung KI-Titel

Sachverständiger · ZPO § 411 Abs. 2 · Fristverletzung · Ordnungsgeld · Gutachtenpflicht

Zivilrecht

Tenor

Gegen den Sachverständigen X, X2-Straße, E wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 EUR festgesetzt, § 411 Abs. 2 ZPO.

Der Sachverständige hat das Gutachten nicht innerhalb der ihm mit Beschluss vom 06.05.2019 gesetzten Nachfrist von einem Monat erstattet.

Gleichzeitig wird dem Sachverständigen eine weitere Frist zur Erstattung des Gutachtens von einem Monat gesetzt.

Für den Fall des fruchtlosen Ablaufs dieser Frist wird ein weiteres Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR angedroht,

wird dem Sachverständigen zudem angedroht, den Gutachtenauftrag entschädigungslos zu entziehen und einen anderen Sachverständigen mit der Begutachtung zu beauftragen.

11 OH 108/12 | |

Gründe

2

Landgericht DuisburgBeschluss

3

In dem selbständigen Beweisverfahren

4

hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburgam 19.06.2019durch die Richterin am Amtsgericht A als Einzelrichterin

5

beschlossen:

6

Gegen den Sachverständigen X, X2-Straße, E wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 EUR festgesetzt, § 411 Abs. 2 ZPO.

7

Der Sachverständige hat das Gutachten nicht innerhalb der ihm mit Beschluss vom 06.05.2019 gesetzten Nachfrist von einem Monat erstattet.

8

Gleichzeitig wird dem Sachverständigen eine weitere Frist zur Erstattung des Gutachtens von einem Monat gesetzt.

9

Für den Fall des fruchtlosen Ablaufs dieser Frist wird ein weiteres Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR angedroht,

10

wird dem Sachverständigen zudem angedroht, den Gutachtenauftrag entschädigungslos zu entziehen und einen anderen Sachverständigen mit der Begutachtung zu beauftragen.

11

Rechtsbehelfsbelehrung:

12

Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, oder dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

13

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

14

Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Landgericht Duisburg oder dem Oberlandesgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

A | |