VGH Hessen 1. Senat Urteil LS

Wenn § 3 Abs. 1 Satz 1 SpätheimkehrerG ein Anspruch davon abhängig gemacht wird, daß sich der Betroffene …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Wenn § 3 Abs. 1 Satz 1 SpätheimkehrerG ein Anspruch davon abhängig gemacht wird, daß sich der Betroffene binnen drei Monaten zur Aufnahme des Dienstes bei einem bestimmten Dienstherrn meldet, so genügt eine tatsächliche Meldung; die rechtliche Subsumtion ist Sache des Dienstherrn. Der Betroffene braucht sich also nicht ausdrücklich auf das Spätheimkehrergesetz zu berufen.

2. Wenn in § 2 Spätheimkehrer G zur Bestimmung der Zuständigkeit darauf abgestellt wird, im Bereich welches Dienstherrn die Aufgaben der früheren Anstellungsbehörde wahrgenommen werden, so ist das von der Frage zu unterscheiden, wer die frühere Anstellungsbehörde selbst, also insbesondere ihr Personal, übernommen hat bzw. versorgungsmäßig für dieses Personal aufzukommen hat.

3. Es stand bereits aufgrund des § 3 des Reichsnährstandsauflösungsgesetzes vom 21.1.1948 (WiGBl. S. 21) fest, daß die Aufgaben der Hauptabteilung III des ehemaligen Reichsnährstandes (Marktordnung und Ernährungswirtschaft) im Bereich des Landes Hessen auf die Landesbehörden übergegangen waren.

4. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein wirksamer Antrag schon vor Inkrafttreten der einschlägigen gesetzlichen Regelung gestellt werden kann (wie Urteil des erk. Senats vom 23.2.1965, OS I 109/63).

5. Wenn in § 3 Abs. 1 Satz 3 SpätheimkehrerG bestimmt ist, daß die Meldefrist nicht läuft, solange der Heimkehrer aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund an der Meldung gehindert ist, so betrifft das nur den Fall, daß ein Heimkehrer wegen Krankheit oder anderer äußerer Einwirkungen verhindert war; ein Irrtum über die Rechtslage gehört nicht hierher.