LSG Niedersachsen-Bremen Urteil LS

Eine Krankenpflegehelferin kann auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden, da ihr Beruf eine …

Sozialrecht

Leitsatz

Eine Krankenpflegehelferin kann auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden, da ihr Beruf eine Ausbildung von einem Jahr erfordert ( § 10 Abs 1 KrPflG 1985) und sie somit in den unteren Bereich der Angelernten einzustufen ist.