Klarstellung der Anschrift des Beschuldigten und Geschäftsführers KI-Titel
Arrest · Anschriftsklarstellung · Geschäftsführer
Zivilrecht
Tenor
Unter Bezugnahme auf die erlassenen Beschlüsse jeweils vom 25.02.2020 hinsichtlich der Aktenzeichen: 76 Gs 33/20 und 76 Gs 38/20 betreffend die A. A. GmbH und die A. Ü. GmbH lautet klarstellend die Anschrift des Beschuldigten und Geschäftsführers der Arrestschuldnerin: A. S., D.straße xx, xxxxx G. N.
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