OVG Mecklenburg-Vorpommern 4. Senat Beschluss LS

Kein Fragerecht des Prozessbevollmächtigten bei der informatorischen Befragung des Asylbewerbers durch das …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

Kein Fragerecht des Prozessbevollmächtigten bei der informatorischen Befragung des Asylbewerbers durch das Gericht.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 17. November 2025 – 1 A 2670/24 HGW – wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

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Der Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er reiste am 26. November 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 23. Dezember 2022 einen Asylantrag. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 12. Dezember 2024 ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Es forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und drohte seine Abschiebung in den Iran an. Das Bundesamt ordnete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 25 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Der Kläger hat Klage zum Verwaltungsgericht Greifswald erhoben. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 12. Dezember 2024 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, und weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 17. November 2025 – 1 A 2670/24 HGW – abgewiesen. Das Urteil ist dem Kläger am 18. Dezember 2025 zugestellt worden. Am 19. Januar 2026 (Montag) hat der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen.

II.

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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht begründet.

3

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz nicht als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird (§ 78 Abs. 2 AsylG). Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen (§ 78 Abs. 4 Satz 1 bis 4 AsylG). Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) oder das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) oder ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG).

4

Der Kläger beruft sich zunächst auf den Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO. In der mündlichen Verhandlung habe das Verwaltungsgericht seinem Prozessbevollmächtigten erklärt, dass dieser sein Fragerecht überdehnt habe. Daraufhin habe der Prozessbevollmächtigte keine weiteren Fragen an den Kläger gestellt, obwohl dies beabsichtigt gewesen sei. Da das Verwaltungsgericht den Kläger nur oberflächlich befragt habe, sei eine ergänzende Befragung durch den Prozessbevollmächtigten geboten gewesen. Durch den Abbruch der Befragung sei dem Kläger die Möglichkeit genommen worden, auf die Sachverhaltsaufklärung und damit auf die Entscheidung des Gerichts Einfluss zu nehmen. Dieser Vorgang sei im Protokoll der mündlichen Verhandlung nicht festgehalten worden. Einen Antrag auf Protokollberichtigung habe das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 27. November 2025 abgelehnt. Dies verletze den Kläger in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör. Entsprechendes gelte für die unzureichende Sachaufklärung des Verwaltungsgerichts.

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Der Zulassungsgrund liegt nicht vor.

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Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO soll sicherstellen, dass ein Verfahrensbeteiligter Einfluss auf den Gang des gerichtlichen Verfahrens und dessen Ausgang nehmen kann. Zu diesem Zweck muss er Gelegenheit erhalten, sich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu äußern, die entscheidungserheblich sein können. Mit diesem Äußerungsrecht korrespondiert keine umfassende Fragepflicht des Gerichts (BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2026 – 2 B 32.25 – juris Rn. 7). Soweit die tatrichterliche Würdigung des individuellen Vorbringens des Asylbewerbers jedoch wesentlich von seiner Glaubwürdigkeit abhängt, wird vom Gericht hierüber in aller Regel nur nach einer persönlichen Anhörung des Asylbewerbers entschieden werden können. Die persönliche Anhörung des Asylbewerbers kann dabei im Wege der informatorischen Befragung (§ 103 Abs. 3, § 104 Abs. 1 VwGO) oder der Parteivernehmung (§ 96 Abs. 1 Satz 2, § 98 VwGO i. V. m. §§ 450 ff. ZPO) erfolgen (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 – 10 C 13.09 – juris Rn. 19).

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Entsprechend ist das Verwaltungsgericht verfahren, das den Kläger informatorisch befragt hat. Ein Anspruch darauf, dass bei der informatorischen Befragung eines Asylbewerbers dem Prozessbevollmächtigten ein Fragerecht wie bei einer förmlichen Parteivernehmung eingeräumt wird, folgt aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht (BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Mai 2003 – 2 BvR 1382/02 – juris Rn. 2; Bühs, ZAR 2020, 134 <137>). Es muss daher für diese Entscheidung nicht geklärt werden, ob das Verwaltungsgericht dem Prozessbevollmächtigten des Klägers weitere Fragen an ihn nicht gestattet hat.

8

Unabhängig davon liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht vor, wenn der Beteiligte es unterlässt, Gebrauch von den ihm verfahrensrechtlich gebotenen Möglichkeiten zu machen, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. November 2006 – 10 B 48.06 – juris Rn. 5 und vom 4. September 2025 – 1 B 12.25 – juris Rn. 17). Das ist nicht geschehen. Der Kläger hätte es in der Hand gehabt, eine Unterbrechung der mündlichen Verhandlung zu beantragen und in der Verhandlungspause mit seinem Prozessbevollmächtigten zu besprechen, zu welchen Fragen er von sich aus im Rahmen seines Äußerungsrechts weiter vortragen will.

9

Wenn der Kläger daneben eine unzureichende Sachaufklärung des Verwaltungsgerichts geltend macht, begründet ein Aufklärungsmangel grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne des § 138 VwGO (OVG Magdeburg, Beschluss vom 4. Dezember 2025 – 2 L 118/25.Z – juris Rn. 18). Das gilt auch insoweit, als der gerichtlichen Aufklärungspflicht verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt (OVG Münster, Beschluss vom 23. Oktober 2025 – 10 A 2181/25.A – juris Rn. 14).

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Aus den vorgenannten Gründen ist die Berufung auch nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

11

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine bisher obergerichtlich nicht geklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die klärungsfähig und klärungsbedürftig ist (OVG Greifswald, Beschluss vom 13. November 2025 – 4 LZ 12/25 OVG – juris Rn. 9). Die im Zulassungsantrag formulierten Fragen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Verwaltungsgericht im asylrechtlichen Klageverfahren das Fragerecht des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vollständig abbrechen darf und welche Mindestanforderungen an die gerichtliche Begründung einer vollständigen Beschränkung des anwaltlichen Fragerechts zu stellen sind, können sich zum einen in einem Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich stellen, weil sie sich als prozessuale Fragen mangels einer Wiederholung der prozessualen Situation nicht klären lassen. Ein etwaiger Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts wäre nach dem Streitgegenstand des Berufungsverfahrens nicht mehr erheblich und damit nicht grundsätzlich klärungsfähig. Zum anderen ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits geklärt, dass ein Fragerecht des Prozessbevollmächtigten in der informatorischen Befragung des Asylbewerbers durch das Gericht nicht besteht. Einen weiteren Klärungsbedarf zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).

13

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 AsylG).

14

Hinweis:

15

Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.