Eine Gemeinde wird in ihrer Planungshoheit verletzt, wenn eine Bauvoranfrage (für ein Vorhaben im Gebiet …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Eine Gemeinde wird in ihrer Planungshoheit verletzt, wenn eine Bauvoranfrage (für ein Vorhaben im Gebiet eines Bebauungsplanes) entgegen dem in BauO ND § 71 Abs 1 vorgesehenen Weg nicht bei ihr, sondern unmittelbar bei der Baugenehmigungsbehörde eingereicht wird und der Bauvorbescheid ohne Beteiligung der Gemeinde erteilt wird, obwohl sich die planerischen Vorstellungen der Gemeinde gegenüber dem Bebauungsplan geändert haben.