OLG Oldenburg · Niedersachsen Beschluss LS

Werden von der Unterhaltsberechtigten zwei Kinder im Alter von neun und dreizehn Jahren betreut, so besteht …

Familienrecht

Leitsatz

1. Werden von der Unterhaltsberechtigten zwei Kinder im Alter von neun und dreizehn Jahren betreut, so besteht für sie keine Verpflichtung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.

2. Ab einer Dauer von drei Jahren kann bei einer Gemeinschaft zwischen der Berechtigten und ihrem neuen Partner von einer verfestigten sozio-ökonomischen Gemeinschaft ausgegangen werden.

3. Bei der Berechtigten kommtes zur Anrechnung eines Betrages i.H.v 700 DM als fiktives Betreuungsentgelt für den neuen Partner (gemäß den Oldenburger Richtlinien vom 01. 01. 1990).

4. Lebend die Parteien der nichtehelichen Lebensgemeinschaft weitgehend räumlich voneinander getrennt und versorgt die Unterhaltsberechtigte neben ihrem Partner auch noch minderjährige Kinder, so kommt eine Kürzung des fiktiven Betreuungsentgelts in Betracht.