OVG Niedersachsen Urteil LS zitiert von 1

Die Rechtsmittelbelehrung, die Zulassung der Berufung/Beschwerde sei beim Verwaltungsgericht schriftlich …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

Die Rechtsmittelbelehrung, die Zulassung der Berufung/Beschwerde sei beim Verwaltungsgericht schriftlich "oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle" zu beantragen, ist unrichtig und (abstrakt) geeignet, den Irrtum hervorzurufen, der Antrag könne trotz des Vertretungszwanges auch von dem Rechtsmittelführer selbst, ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gestellt werden.