Die Rechtsmittelbelehrung, die Zulassung der Berufung/Beschwerde sei beim Verwaltungsgericht schriftlich …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Die Rechtsmittelbelehrung, die Zulassung der Berufung/Beschwerde sei beim Verwaltungsgericht schriftlich "oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle" zu beantragen, ist unrichtig und (abstrakt) geeignet, den Irrtum hervorzurufen, der Antrag könne trotz des Vertretungszwanges auch von dem Rechtsmittelführer selbst, ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gestellt werden.