Genehmigung einer privaten Grundschule abgelehnt KI-Titel
Schulgenehmigung · Verwaltungsrecht · Schulgesetz · Widerspruchsfrist · Verwaltungsakt
Sonstiges
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 A 267/10 (VG: 1 K 1797/09) Niedergelegt in unvollständiger Fassung auf der Geschäftsstelle am 07.06.2012 gez. Bothe als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! Urteil In der Verwaltungsrechtssache hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch die Richterin Meyer, Richter Dr. Grundmann und Richterin Dr. Jörgensen sowie den ehrenamtlichen Richter Ahmet Can und die ehrenamtliche Richterin Linda Ringer aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Juni 2012 für Recht erkannt: Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Bremen - 1. Kammer - vom 24.02.2010 wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Der Kläger begehrt die behördliche Genehmigung zur Errichtung einer privaten Grundschule. Der klägerische Verein wurde 2006 von Eltern gegründet. Er hat sich zum Ziel gesetzt, eine freie, demokratische Schule in Bremen aufzubauen. Im Januar 2007 legte der Kläger der Senatorin für Bildung und Wissenschaft ein 28 Seiten umfassendes Konzept der von ihm geplanten sechsjährigen Grundschule vor und beantragte mit Schriftsatz vom 15.01.2007 deren Genehmigung zum Schuljahr 2007/2008.
- 3 - - 2 - Da die Entscheidung der Behörde sich hinauszögerte, beantragte der Kläger beim Verwaltungsgericht, die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Grundschule vorläufig zu genehmigen. Das Verwaltungsgericht lehnte diesen Antrag mit Beschluss vom 10.07.2007 ab (Az. 1 V 1013/07). Mit Bescheid vom 12.07.2007 lehnte die Senatorin für Bildung und Wissenschaft den Antrag des Klägers auf Genehmigung der Schule ab. Der Widerspruch des Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid vom 04.09.2007 zurückgewiesen, weil er verspätet eingelegt worden sei. Daraufhin ist Klage erhoben worden (VG 1 K 2889/07). Nachdem das Gericht nach Beweisaufnahme zu der Auffassung gelangt war, dass der Widerspruch verfristet ist, nahm der Kläger die Klage zurück. Mit Schriftsatz vom 19.03.2009 bat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Senatorin, über einen bereits gestellten erneuten Genehmigungsantrag für die Schule vom 24.07.2008 nunmehr kurzfristig zu entscheiden. Es solle zunächst entschieden werden, ob für die geplante Schule ein besonderes pädagogisches Interesse anzuerkennen sei. Am 19.06.2009 legte der Kläger der Senatorin „Ergänzungen zum pädagogischen Konzept“ vor. Darin wird ausgeführt, dass das Konzept für eine Freie Schule Bremen (FSB) drei Besonderheiten aufweise, die die Schule grundsätzlich von anderen Bremer Schulen unterschieden: (1) Es handele sich um eine Grundschule mit integriertem Kindergarten. (2) Die Schule sei - auch als Ganzes - für Kinder überschaubar, damit sie ein demokratisches Gemeinwesen mit direkter Teilhabe aller Beteiligten sein könne. (3) Die Schule fördere eine „neue Lernkultur“, die demokratische Partizipation und subjektorientiertes Lernen in den Mittelpunkt stelle. Insbesondere das Zusammenwirken dieser Merkmale mache die FSB zu einem Modellprojekt, von dem neue pädagogische Impulse für das Bremer Schulsystem ausgehen werden. Mit Bescheid vom 14.08.2009 lehnte die Senatorin für Bildung und Wissenschaft den Antrag des Klägers auf Zulassung einer privaten Grundschule als Ersatzschule in freier Trägerschaft ab. Eine private Grundschule sei die von Verfassungs wegen gewollte Ausnahme. Der Verfassungsgeber erwarte daher, dass eine solche Schule nicht lediglich von einem irgendwie gearteten pädagogischen Interesse sei, sondern dass ein „besonderes“ pädagogisches Interesse vorliege. Das vom Grundgesetz als Kriterium benannte „besondere pädagogische Interesse“ meine ein öffentliches Interesse an der Ergänzung des Bildungsangebots eines Landes im Sinne der tatsächlichen und bedeutsamen Ergänzung oder der modellhaften Weiterbildung. In beiderlei Hinsicht bestehe keine Veranlassung, dem Antrag stattzugeben. Die vom Kläger gewählten Akzente seien als Entwicklungsschwerpunkte im öffentlichen Schulwesen Bremens bereits präsent und stellenweise in der Praxis weit entwickelt, was sodann im Einzelnen näher ausgeführt wird. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies die Senatorin für Bildung und Wissenschaft mit Widerspruchsbescheid vom 14.10.2009 zurück. Für das vorgelegte Konzept könne ein „besonderes pädagogisches Interesse“ nicht anerkannt werden. Es handele sich um ein „Sammelsurium“ unterschiedlicher reformpädagogischer Ansätze. Die vom Kläger hervorgehobenen drei Besonderheiten vermögen weder für sich allein noch als „inhaltliche Ganzheit“ ein besonderes pädagogisches Interesse im Sinne des Gesetzes zu begründen. Das vorgelegte Konzept konstituiere keine wirkliche Alternative; seine Merkmale seien zu dicht an der realen Praxis bremischer Grundschulen. Am 29.10.2009 ist Klage erhoben worden. Der Kläger hat vorgetragen, die Parteien seien sich einig, dass es im vorliegenden Verfahren nur um die Frage gehen solle, ob ein besonderes pädagogisches Interesse, das gemäß Art. 7 Abs. 5 GG für den Betrieb einer Grundschule in freier Trägerschaft erforderlich sei, vorliege oder nicht. Maßgebend dafür sei der grundlegende Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16.12.1992 (1 BvR 167/87 = BVerfGE 88, 40). Danach setze ein „besonderes pädagogisches Interesse“ nur eine sinnvolle Alternative zum bestehenden öffentlichen und privaten Schulangebot voraus, welche die pädagogische Erfahrung bereichere und der Entwicklung des Schulsystems insgesamt zugute komme. Es reiche grundsätzlich aus, dass ein pädagogisches Konzept wesentlich neue Akzente setze oder schon erprobte Konzepte mit neuen Ansätzen von einigem Gewicht kombiniere. Hiernach sei ein „besonderes pädagogisches Interesse“ am Betrieb der FSB zu bejahen. Das habe der Erziehungswissenschaftler Prof. Dr. W. (Universität B.) bestätigt. Zur Stützung dieses
- 4 - - 3 - Vortrages hat der Kläger ein Gutachten von Prof. W. vom 15.10.2009 vorgelegt. Zum Gutachten hat er ausgeführt, soweit darin zwei Empfehlungen und zwei Auflagen angesprochen werden, seien damit keine Mängel aufgezeigt worden, die das „besondere pädagogische Interesse“ an dem Konzept reduzieren würden. Überdies hat der Kläger die Anregungen im Gutachten von Prof. W. aufgegriffen und am 19.02.2010 Ergänzungen zum pädagogischen Konzept der FSB dem Verwaltungsgericht vorgelegt. Außerdem hat der Kläger eine Stellungnahme zum pädagogischen Konzept der FSB von Prof. Dr. B. (Universität S.) vom 14.01.2010 eingereicht, nach der ein besonderes pädagogisches Interesse für das Konzept zu bejahen ist. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Senatorin für Bildung und Wissenschaft vom 24.08.2009 und des Widerspruchsbescheides der Senatorin für Bildung und Wissenschaft vom 14.10.2009 zu verpflichten, seinen Antrag vom 24.07.2008 auf Genehmigung einer privaten Ersatzschule „Freie Schule Bremen“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat auf den Inhalt der ergangenen Bescheide Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 24.02.2010 unter Aufhebung des Bescheids der Senatorin für Bildung und Wissenschaft vom 24.08.2009 und des Widerspruchsbescheids vom 14.10.2009 verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 24.07.2008 auf Genehmigung einer privaten Ersatzschule „Freie Schule Bremen“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Nach den Grundsätzen, die das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 16.12.1992 (1 BvR 167/87 = BVerfGE 88, 40) aufgestellt habe, sei die von der Beklagten ausgesprochene Versagung der Genehmigung zur Errichtung der FSB als private Ersatzschule im Primarbereich rechtlich zu beanstanden. Die Beklagte habe den Rechtsbegriff des „besonderen pädagogischen Interesses“ zum Teil unzutreffend angewandt und daher auch die für eine Zulassung der FSB sprechenden Gründe bei der Abwägung mit dem grundsätzlichen Vorrang der öffentlichen Volksschule nicht angemessen gewichtet. Insbesondere gehe die Beklagte zu Unrecht davon aus, dass mit dem vom Kläger vorgelegten Konzept im Vergleich zu den bisher im Grundschulbereich erprobten Unterrichtsformen keine wesentlich neuen Akzente gesetzt werden. Im Hinblick auf das Alleinstellungsmerkmal „Integration von Kindergarten und Schule“ sei das pädagogische Konzept des Klägers fachlich fundiert und biete ein hinreichendes Maß an Erneuerung. In der FSB sollten die Institutionen Kindergarten und Schule „unter einem Dach“ vereinigt werden. Darüber hinaus solle eine Durchlässigkeit zwischen den verschiedenen Gruppen - sowohl vor als auch zurück - bestehen. In dieser Form gebe es die Integration von Kindergarten und Schule in der bremischen (Grund-) Schullandschaft bislang noch nicht. Bezüglich des zweiten Alleinstellungsmerkmales „überschaubares, demokratisches Gemeinwesen“ sei zwischen den Merkmalen „Überschaubarkeit bzw. Kleinheit der Schule“ und „demokratische Partizipation der FSB Beteiligten“ zu differenzieren. Der pädagogische Ansatz der überschaubaren bzw. kleinen Schule sei im pädagogischen Konzept des Klägers fachlich fundiert begründet worden. Er enthalte auch ein hinreichendes Maß an Erneuerung. Nach dem Konzept des Klägers sei eine Stammgruppengröße von 15 Kindern geplant. Der von der Beklagten herangezogene Gesichtspunkt der mangelnden Übertragbarkeit solcher Klassengrößen auf das öffentliche Schulsystem sei nicht zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 16.12.1992 stehe ein langfristiges Nebeneinander der privaten mit den öffentlichen Schulen der Anerkennung eines besonderen pädagogischen Interesses nicht entgegen und verhindere Art. 7 Abs. 5 GG auch nicht die Genehmigung von Privatschulen, die unter günstigeren Bedingungen arbeiten könnten als die öffentlichen Schulen.
- 5 - - 4 - Die vom Kläger beabsichtigte demokratische Partizipation der Kinder der FSB im sog. Großgruppenplenum stelle ebenfalls einen im Konzept des Klägers fachlich begründeten pädagogischen Ansatz dar. Diesem Ansatz komme auch ein hinreichendes Maß an Erneuerung zu. Die demokratische Partizipation aller Kinder solle in anderen als den im Bremischen Schulverwaltungsgesetz genannten Beteiligungsformen erfolgen. Denn im Großgruppenplenum der FSB gestalteten alle Kinder das innere Schulleben im Wege der direkten Demokratie. Eine solche direkte Einflussnahme auf das Schulleben sähen die Beteiligungsformen des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes nicht vor. Schließlich sei das pädagogische Konzept des Klägers auch im Hinblick auf die sog. „neue Lernkultur“ in Form des selbstbestimmten oder subjektorientierten Lernens fachlich fundiert. Diesbezüglichen Bedenken von Prof. Dr. W. im Gutachten vom 15.10.2009 habe der Kläger durch die Ergänzungen zum pädagogischen Konzept vom 19.02.2010 Rechnung getragen. Die geplante „neue Lernkultur“ stelle auch ein hinreichendes Maß an Erneuerung dar. Zwar habe der pädagogische Ansatz des sog. selbstbestimmten bzw. subjektorientierten Lernens bereits Einzug in die staatlichen Bremer Grundschulen gefunden. Er sei allerdings noch nicht in der vom Kläger gewünschten Reinform flächendeckend in Bremen verwirklicht worden. Darüber hinaus schaffe die FSB für das selbstbestimmte bzw. subjektorientierte Lernen besondere Rahmenbedingungen. Weil die Schule überschaubar sei, Kinder bereits im Kindergartenalter hineinwachsen und langjährige, verlässliche Bindungen eingehen können, kennen Pädagogen ihre Schüler und deren soziales Umfeld gut genug, um individuell auf deren Bedürfnisse und Fähigkeiten eingehen zu können. Bestünden hiernach im Ergebnis weder an dem hinreichenden Maß der Erneuerung noch an der fachlichen Fundiertheit des Konzepts des Klägers begründete Zweifel, müsse das „besondere pädagogische Interesse“ am Betrieb einer solchen Privatschule dem Grunde nach bejaht werden. Vor dem Hintergrund der festgestellten Fehler bei der Anwendung des Rechtsbegriffs des „besonderen pädagogischen Interesses“ genüge auch die von der Beklagten in einem zweiten Schritt zu treffende Abwägungs- bzw. Prognoseentscheidung nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Der Senat hat mit Beschluss vom 15.10.2010 die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil zugelassen. Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte vor: Das verwaltungsgerichtliche Urteil sei unter Verletzung von § 86 Abs. 1 VwGO, d. h. ohne prozessordnungsgemäße Erforschung des Sachverhalts, ergangen. Die positive Anerkennung des „besonderen pädagogischen Interesses“ setze spezifische pädagogische Fachkunde voraus, die dem Verwaltungsgericht jedenfalls kraft fachrichterlichem Wissen nicht zu Gebote stehe. Unabhängig davon sei die Klage schon deshalb abzuweisen, weil Eckpunkte des vorgelegten pädagogischen Konzepts gegen Vorgaben des Landesschulrechts verstießen. Das Konzept des Klägers, das eine sechsjährige Grundschule vorsehe, sei mit dem Ersatzschulcharakter nicht zu vereinbaren. Nach § 18 BremSchulG umfasse die Grundschule die Jahrgangsstufen 1 - 4. Das bedeute, dass für ein schulpflichtiges Kind in Bremen nach der vierten Grundschulklasse entschieden werden müsse, wie der weiterführende Bildungsgang aussehen solle. Ein Konzept, das diese Entscheidung erst nach sechs Jahren vorsehe, sei damit unvereinbar. Das integrierte Kindergarten - Schulmodell sei ebenfalls mit Bremischem Schulrecht nicht vereinbar. Das Konzept des Klägers sehe einen flexiblen Übergang zwischen Kindergruppe und Schulgruppe vor. Kindergartenkinder könnten schon vor dem zeremoniellen Übertritt in die Schulgruppe an den Veranstaltungen und Lernangeboten der Schulgruppe teilnehmen, während Schulkinder bei Bedarf wieder zurück in den Kindergarten gehen können sollten. Diese Regelung sei mit den Schulpflichtregelungen in den §§ 52 ff. BremSchulG nicht zu vereinbaren. Nach dem Konzept des Klägers solle die Schule basisdemokratisch geführt werden. Dies bedeute, dass alle im Schulverhältnis Verbundenen in der Schule im Wege der Abstimmung mitwirken. Diese Konzeption sei mit dem Bremischen Privatschulgesetz nicht vereinbar, welches für alle Ersatzschulen verlange, dass diese in ihren Lehrzielen nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückbleiben dürfen. Die Freiräume für eine Privatschule dürften nicht so weit gehen, dass auch die Verantwortung für die Einhaltung der Lehrziele und der Bildungsstandards in ihrer Erfüllbarkeit vom Mehrheitswillen der Eltern und der Kinder abhängen.
- 6 - - 5 - Das Konzept des Klägers gehe davon aus, dass die sechsjährige Schule insgesamt 45 Schülerinnen und Schüler haben solle, die anfänglich von zwei Lehrkräften unterrichtet werden sollen. Bei nur zwei Lehrkräften sei die Stetigkeit der Unterrichtsversorgung gefährdet. Es sei ein rechtlicher Mangel, dass das Konzept keine Überlegungen zur Stetigkeitssicherung des Unterrichts enthalte. Das vorgelegte Konzept der FSB habe den Anschluss an die von der Kultusministerkonferenz neugestaltete „Normativität“ der Schule fehlerhaft nicht hergestellt. Darüber, wie die verbindlichen Bildungsstandards für die Grundschule etwa für die Grundschulfächer Deutsch und Mathematik im Rahmen des pädagogischen Konzepts erreicht werden sollten, finde sich in dem Antrag nichts. Das Konzept sei auch im Übrigen nicht geeignet, das Erfordernis eines „besonderen pädagogischen Interesses“ auszufüllen. In den letzten zehn Jahren seien speziell in den Grundschulen nahezu alle aus der Reformpädagogik bekannten inhaltlichen und strukturellen Besonderheiten in das öffentliche Schulwesen integriert worden. Das Land Bremen habe zahlreiche Modellversuche unternommen, so dass heute in den Schulprogrammen - vor allem der Grundschulen - innovative Maßnahmen breiten Raum einnähmen. In den Schulkonzepten werde explizit der Anspruch formuliert, sich vorwiegend an reformpädagogischen Ideen zu orientieren wie selbstbestimmtes Lernen, Gremienmitbestimmung, Lerninhalte aus der Erfahrungswelt der Kinder, Ganztägigkeit und Kindergarten und Schule unter einem Dach. Diese reformorientierte Ausrichtung der Bremer Grundschulen wird sodann unter Hinweis auf bestimmte Schulen im Einzelnen näher dargelegt. Zusammenfassend sei festzustellen, dass es in Bremer Schulen die Innovationen schon gebe, mit denen die FSB das Schulangebot der Bremer Grundschulen bereichern wolle. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - vom 24.02.2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Das Verwaltungsgericht habe nur festgestellt, dass die Beklagte das besondere pädagogische Interesse nicht mit den von ihr herangezogenen Gründen verneinen durfte. Dafür habe es der Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht bedurft. Die Auffassung der Beklagten, eine sechsjährige Grundschule sei mit dem Bremischen Schulgesetz unvereinbar, sei unzutreffend. Zum Zeitpunkt der Antragstellung (Januar 2007 bzw. Juli 2008) sei die sechsjährige Grundschule noch expliziter Bestandteil der Primarstufe gewesen. Die Beklagte habe auch weiterhin die rechtliche Möglichkeit, eine private sechsjährige Grundschule zu genehmigen, zumal es in Bremen noch fortbestehende sechsjährige Grundschulen gebe. Überdies sei in Bremen im Jahr 2009 die Institution der „Reformschule“ durch eine Änderung des § 13 SchulG neu eingeführt worden. Auf dieser Grundlage sei die Errichtung einer sechsjährigen Grundschule als Ersatzschule ohne weiteres darstellbar. Der Besuch einer Kindergartengruppe durch schulpflichtige Kinder stelle keine Schulpflichtverletzung dar. Dass sich ein schulpflichtiges Kind zeitweise in einer Kindergartengruppe aufhalten könne, sei Bestandteil der individuellen Schulgestaltung; die Schulpflicht werde dadurch nicht beeinträchtigt. Ein Anschluss an die Bildungsstandards der Kultusministerkonferenz sei gegeben. Die Beklagte übersehe, dass die Rahmenlehrpläne des Landes und damit auch die Bildungsstandards Bestandteil des Konzepts des Klägers seien. Für die Lernziele am Ende der 6. Jahrgangsstufe würden die Bildungspläne für die Bremische Oberschule zugrunde gelegt. Der Vortrag der Beklagten, alle Punkte, die das Konzept des Klägers vorsähe, seien bereits in ihren Grundschulen verwirklicht, sei unzutreffend. Mit Beschluss vom 25.08.2011 hat der Senat Beweis erhoben durch Einholung eines erziehungswissenschaftlichen Fachgutachtens zu der Frage, ob das vom Kläger vorgelegte Konzept für eine Freie (Grund-) Schule in Bremen in der Fassung des Ergänzungskonzepts vom 19.06.2009 die Annahme eines besonderen pädagogischen Interesses rechtfertigt und ob eine danach geführte Schule in ihren
- 7 - - 6 - Lehrzielen nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückbleibt und angenommen werden kann, dass am Ende der (Grund-) Schulzeit die Anschlussfähigkeit an das öffentliche Schulsystem gewährleistet ist. Zum Gutachter hat der Senat Prof. Dr. Dr. h.c. T. (Universität B.; im Folgenden: Prof. T.) bestimmt. Am 13.12.2011 hat die Beklagte dem Senat ein ausführliches Gutachten (113 Seiten) des Erziehungswissenschaftlers Prof. Dr. O. (Z.) zum Antrag des Klägers auf Genehmigung einer privaten Grundschule vorgelegt. Prof. O. kommt zu dem Ergebnis, dass dem Antrag der FSB ein „besonderes pädagogisches Interesse“ nicht zuerkannt werden könne. Der Antrag biete keine Hinweise auf eine besondere pädagogische Qualität, welche die staatlichen Schulen nicht bieten könnten. Grundlage des Antrags sei eine Doktrin, die konkrete Ausgestaltung sei übernommen und abgeschrieben worden, hinter dem Antrag stehe keine erkennbare pädagogische Kompetenz. Der Kläger hat sich gegen dieses Gutachten gewandt. Den Vorhalt des Gutachters, das größere Teile aus Konzepten anderer Alternativschulen stammen, ohne dass dies gekennzeichnet worden wäre und der Antragstext daneben Bausteine enthalte, „deren Quellen gar nicht ausgewiesen sind“, hat er eingeräumt und ein Konzept nachgereicht, in dem die fehlenden Quellenangaben nachgetragen sind. Er hat betont, Prof. O. habe seinem Gutachten nicht den Maßstab des Bundesverfassungsgerichts zugrunde gelegt, „sondern einen ganz abstrakten Maßstab einer wie auch immer definierten Wissenschaftlichkeit“. Das Gutachten verkenne überdies die Tatsachen, aufgrund derer von der Schule des Klägers eine Bereicherung des Schulwesens zu erwarten sei. Prof. T. hat das von ihm erbetene Gutachten unter dem 17.01.2012 erstellt. Er kommt zu dem Schluss, dass weder ein besonderes pädagogisches Interesse an der Realisierung des Konzepts des Vereins Freie Schule Bremen zu erkennen noch gesichert sei, dass für die potentiellen Besucher einer zu gründenden Freien Schule Bremen die Übergänge auf weiterführende Schulen hinreichend gesichert werden. Mit dem Gutachten von Prof. W. und der gutachterlichen Stellungnahme von Prof. B. hat sich Prof. T. auseinandergesetzt, vermag deren Beurteilungen im Ergebnis jedoch nicht zu folgen. Der Kläger wendet sich gegen dieses Gutachten. Er trägt u. a. vor, das Gutachten sei nicht objektiv erstellt worden. Die von Prof. T. vertretene Meinung sei nicht besser oder höher zu werten als die Meinung anderer Erziehungswissenschaftler, wie z. B. der Professoren W. und B. Auch beruhe die Auffassung von Prof. T., wonach das Konzept der FSB nicht „substantiiert“ sei, auf einem zu strengen Maßstab, der über die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts hinausgehe. Der Kläger hat ferner eine Stellungnahme von Prof. W. vom 20.03.2012 zum Gutachten von Prof. T. vorgelegt. Danach würden im T.-Gutachten zentrale Intentionen des Antrags der FSB zum Teil völlig ausgeklammert, gar nicht gewürdigt oder ohne weitere Begründungen zurückgewiesen. Wenn man die von Prof. T. vernachlässigten schulpädagogischen Innovationen der FSB in die Beurteilung einbeziehe, sei ein besonderes pädagogisches Interesse an der Realisierung des Konzepts der FSB zu bejahen. Zudem hat der Kläger ein Kurzgutachten von Prof. Dr. H. (T.) vom 03.04.2012 vorgelegt. Prof. H. kommt darin zu dem Ergebnis, dass der FSB ein „besonderes pädagogisches Interesse“ zugestanden werden könne. Dem Gutachter T. sei nicht zu folgen; er verkenne den übergreifenden Sinn der Gründung der FSB im Lichte der derzeitigen Diskussion über Chancen-, Zugangs- und Beteiligungsgerechtigkeit. Der Kläger hat ferner ein unter Berücksichtigung der gutachterlichen Stellungnahmen der Professoren W., B., O. und T. überarbeitetes pädagogisches Konzept von April 2012 eingereicht. Die Beklagte hat auch zu dem Konzept 2012 Stellung genommen und ausgeführt, auch in der geänderten Form genehmige sie das Konzept des Klägers nicht. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 06.06.2012 den Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens angehört und Herrn Prof. W. Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen; im Übrigen wird zur Vervollständigung des Sachverhalts auf die Gerichtsakte (einschl. der Sitzungsniederschrift vom 06.06.2012) Bezug genommen.
- 8 - - 7 - Der das vorliegende Verfahren betreffende Verwaltungsvorgang und die Akten des Verwaltungsgerichts Bremen Az. 1 V 1013/07 und 1 K 2889/07 haben dem Senat vorgelegen. Der Inhalt dieser Akten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung, soweit er im Urteil verwertet worden ist. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 24.07.2008 auf Genehmigung einer privaten Ersatzschule „Freie Schule Bremen“ (im Folgenden: FSB) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Genehmigung des Konzepts des Klägers steht entgegen, dass es eine sechsjährige Grundschule vorsieht, was mit der Gesamtkonzeption des Bremer Schulsystems, das ein Übergang in die weiterführenden Schulen nach der 4. Klasse vorsieht, nicht zu vereinbaren ist (I.). Zudem - und unabhängig davon - ist der Senat aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Prof. T. und seiner ausführlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass die Entscheidung der Beklagten, für das Konzept des Klägers sei ein „besonderes pädagogisches Interesse“ i.S.v. Art. 7 Abs. 5 GG und § 6 Nr. 1 PrivatschulG nicht anzuerkennen, rechtlich nicht zu beanstanden ist (II.) I. Der mit der Klage verfolgte Anspruch auf Neubescheidung ist schon deshalb nicht gegeben, weil das Konzept eine Verlängerung der Grundschulzeit auf sechs Jahre beinhaltet, was einer Genehmigung zwingend entgegensteht. Für die rechtliche Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens des Klägers ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat maßgebend. Zu diesem Zeitpunkt lag das Konzept des Klägers in einer dritten Ausgabe von April 2012 vor. Auch diese Fassung des Konzepts (im Folgenden: Konzept 2012) sieht eine „sechsjährige Grundschule“ ausdrücklich vor (vgl. Ziff. 2.3 des Konzepts 2012). Die FSB soll als anerkannte private „Ersatzschule“ geführt werden (Ziff. 8.1 des Konzepts 2012). Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen nach Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Frage, ob die vom Kläger geplante Grundschule Ersatzschule im Sinne dieser Vorschrift ist, lässt sich nicht ausschließlich nach Bundesverfassungsrecht beantworten. Auch das Landesschulrecht beeinflusst die Beantwortung der Frage, welche Schule Ersatzschule ist. Dies geschieht in der Weise, dass es „bestimmt, welche öffentlichen Schulen es gibt, denen eine Privatschule entsprechen kann“ (BVerfGE 90, 128, 139). Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 PrivatschulG sind Ersatzschulen Privatschulen, die den in den §§ 18 bis 31 des Bremischen Schulgesetzes genannten Schularten oder Bildungsgängen entsprechen, mit Ausnahme der Schulen, die für Berufe ausbilden, für die im Land Bremen keine Schule in öffentlicher Trägerschaft vorhanden ist. § 18 Abs. 1 BremSchulG legt fest, dass die Grundschule die Jahrgangsstufen 1 bis 4 umfasst. Bis zum 31.07.2009 konnte die Grundschule nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BremSchulG als Schulversuch um die Jahrgangsstufen 5 und 6 erweitert werden. Diese Bestimmung ist durch die Schulrechtsnovelle 2009 (Gesetz vom 23.06.2009, Brem.GBl. S. 237) aufgehoben worden. Für Schülerinnen und Schüler, die sich am 01.08.2009 in den Jahrgangsstufen 5 und 6 der sechsjährigen Grundschule befanden, ist in einer Übergangsregelung (§ 68 BremSchulG) festgelegt worden, dass sie diese Jahrgangsstufen bis zum Ende der Jahrgangsstufe 6 durchlaufen. Die Aufgabe der sechsjährigen Grundschule gehört zu den „wesentlichen Bestandteilen“ der Schulrechtsnovelle 2009 (vgl. Mitteilung des Senats vom 12.05.2009 zum Gesetz zur Änderung schulrechtlicher Bestimmungen, Bremische Bürgerschaft, Drucksache 17/778 S. 23). Begründet wurde die Abschaffung damit, dass die sechsjährige Grundschule seit ihrer Einführung von den Eltern und Schülern nicht angenommen worden sei und sich zukünftig nicht in die funktionale Übersichtlichkeit einfügen
- 9 - - 8 - würde (vgl. Mitteilung des Senats, a.a.O., Seite 26). Nach der neuen Gesetzeslage ist im Land Bremen nach Klasse 4 die weiterführende Schule anzuwählen, wobei die Eltern die Schule für ihr Kind stadtweit anwählen können. Dabei wird das allgemeinbildende Schulsystem nach Beendigung der Grundschule im Kern auf zwei Schularten, die Oberschule und das Gymnasium, konzentriert. Die Oberschule ist eine Schule der Vielfalt mit zahlreichen, an der individuellen Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler orientierten Formen der Differenzierung, die den Erwerb aller Abschlüsse ermöglicht. Im Gymnasium ist der Bildungsgang in Inhalt und Lerntempo auf das Abitur in acht Jahren ausgerichtet (vgl. Mitteilung des Senats, a.a.O., Seite 23 f.). Diese neue Grundstruktur der Bremer Schulorganisation lässt das Konzept 2012 des Klägers außer Acht, in dem es den Zeitpunkt des Endes der Grundschulzeit um zwei Jahre hinausschiebt. Damit aber „ersetzt“ die FSB die Grundschule nicht mehr, sondern schafft eine neue, abweichende Struktur. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 18.12.1996 (Az. 6 C 6/95) ausgeführt, eine Schule in freier Trägerschaft könne schon im Sinne des Wortes nur dann „Ersatzschule“ sein, wenn sie in der Lage sei, diese zu „ersetzen“. Ein Mindestmaß an Verträglichkeit mit vorhandenen Schulstrukturen einschließlich der damit verfolgten pädagogischen Ziele sei insbesondere dann zu beachten, wenn der vom Grundgesetz in Art. 7 Abs. 5 GG mit besonderem staatlichen Vorrang ausgestattete Grundschulbereich mitbetroffen sei. Zu Recht weist die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sie sicherstellen müsse, dass die Nahtstellen für die Schulkarrieren der Schüler in Bremen nicht zur Disposition stehen, um die schulische Freizügigkeit für alle Schüler in Bremen zu gewährleisten. Demgegenüber kann der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, nach dem Konzept würden für die Lernziele am Ende der 6. Jahrgangsstufe die Bildungspläne für die Bremische Oberschule zugrunde gelegt. Insoweit ist im Konzept des Klägers schon nicht substantiiert dargelegt, wie diese Lernziele erreicht werden können. Diesbezügliche konkrete und nachvollziehbare Angaben wären gerade vor dem Hintergrund des Selbstverständnisses des Klägers (vgl. Ziff. 2 des Konzepts 2012) angezeigt gewesen. Danach kommt „Freiheit und selbstbestimmtem Lernen“ eine zentrale Bedeutung zu und wird die Verlängerung der Grundschulzeit auf sechs Jahre u. a. damit begründet, dass in nur vier Jahren mit kleiner Stundenzahl nicht zu schaffen sei „allen Kindern eine grundlegende Bildung zu ermöglichen und ihnen damit tragfähige Grundlagen für weiteres Lernen zu vermitteln“ (vgl. Ziff. 2.3.). Der Senat teilt die diesbezügliche Kritik von Prof. T., wonach es im Konzept an einer Vorbereitung auf den Übergang am Ende der 6. Klasse fehlt und ein problemangemessener Übergang nicht gewährleistet ist. Unabhängig davon wäre aber auch eine Ausrichtung an den Bildungsplänen für die Bremische Oberschule nicht ausreichend. Denn das Bremische Schulsystem eröffnet nach der 4. Grundschulklasse auch den Weg zu den Gymnasien und die Lernziele der Gymnasialausbildung in den weiterführenden Klassen 5 und 6 werden nach dem Konzept des Klägers nicht berücksichtigt. Soweit der Kläger meint, die FSB könne als Reformschule nach § 13 BremSchulG genehmigt werden, übersieht er, dass § 13 BremSchulG öffentliche Reformschulen im Blick hat und für sie nähere Regelungen trifft (vgl. auch Mitteilung des Senats vom 12.05.2009 zum Gesetz zur Änderung schulrechtlicher Bestimmungen, Bremische Bürgerschaft, Drucksache 17/778 vom 12.05.2009 S. 25). Für Privatschulen gelten demgegenüber die Regelungen des Privatschulgesetzes, die - wie erwähnt - festlegen, dass sie als Ersatzschulen den in den §§ 18 bis 31 BremSchulG genannten Schularten oder Bildungsgängen entsprechen müssen. Die Behauptung des Klägers, es gebe in Bremen noch Grundschulen mit den Jahrgangsstufen 5 und 6 ist von der Beklagten zur Überzeugung des Senats entkräftet worden. Der Vertreter der Senatorin für Bildung, Wissenschaft hat dazu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, in den Schulen Grambker Heerstraße und Borchshöhe sei von der Elternschaft eine Fortführung der sechsjährigen Grundschule gewünscht worden, verbunden mit der Vorstellung eines privilegierten Übergangs an die Oberschulen Helsinkistraße und Lerchenstraße. Innerhalb der Bildungsbehörde habe man sich dahingehend verständigt, dass es einen privilegierten Übergang nicht geben könne und dass die Schüler der beiden genannten Grundschulen an dem im Schulverwaltungsgesetz geregelten Auswahlverfahren teilnehmen müssen. Bezüglich der Schule Grambker Heerstraße hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten schriftsätzlich ausgeführt, bis zur Änderung durch die Schulrechtsnovelle sei die Schule an der Grambker Heerstraße eine sechsjährige Grundschule gewesen. Auch gegenwärtig würden in dem Schulgebäude noch 6 Klassen unterrichtet. Es handele sich um eine vierjährige Grundschule und zwei Oberschulklassen, wobei die Klassen 5 und 6 der Oberschule an der Helsinkistraße zugehören und nach den für alle Bremer Oberschulen geltenden curricularen Vorschriften unterrichtet werden. Auch für die Grundschule an der Grambker Heerstraße werde nach der 4. Klasse entschieden,
- 10 - - 9 - wie die Schüler ihre Schullaufbahn fortsetzen. Für die Zuteilung gelten dieselben Zuteilungsmechanismen wie für alle Grundschüler in Bremen. In der mündlichen Verhandlung hat er diesen Vortrag bestätigt. Der Senat sieht keinen Anlass, diesen substantiierten Vortrag der Beklagten anzuzweifeln, zumal auch der Kläger keine konkreten Anhaltspunkte aufgezeigt hat, die das Vorbringen der Beklagten in Frage stellen könnten. Der Senat ist davon überzeugt, dass auch in der Praxis in Bremen die sechsjährige Grundschule - entsprechend dem mit der Schulrechtsnovelle 2009 verfolgten Ziel - abgeschafft worden ist. Schließlich hilft auch der Hinweis im Konzept 2012, dass in Hamburg derzeit vier Grundschulen in einem Schulversuch als sechsjährige Grundschulen arbeiten, dem Kläger nicht weiter. Der Föderalismus (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 GG) hat zur Folge, dass unterschiedliche Schulstrukturen in den verschiedenen Ländern grundsätzlich zu respektieren sind (vgl. BVerwG, U. v. 18.12.1996 - 6 C 6/95 - Rn. 39). Der Kläger hat schriftsätzlich erklärt, er wäre hilfsweise auch bereit, sein Konzept auf eine vierjährige Grundschule umzustellen. Einen entsprechenden Antrag hat er nicht gestellt. Der Senat sah auch keine Veranlassung, auf eine solche Antragstellung hinzuwirken. Denn die sechsjährige Grundschulzeit ist wesentlicher Bestandteil des Konzepts 2012, so dass die Umstellung keine (bloße) Ergänzung des Antrags, sondern eine Änderung des Streitgegenstands wäre. Für die Genehmigung einer FSB mit vierjähriger Grundschulzeit bedarf es deshalb eines neuen Antrags bei der Behörde. Eine Klageänderung (§ 91 Abs. 1 VwGO) wäre jedenfalls nicht sachdienlich gewesen, weil gänzlich neuer Prozessstoff eingeführt und die Entscheidung des entscheidungsreifen Rechtsstreits weiter verzögert würde. II. Unabhängig von den Ausführungen zu I. ist die Klage unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung auch deshalb abzuweisen, weil die Entscheidung der Beklagten, ein besonderes pädagogisches Interesse für die FSB nicht anzuerkennen, rechtlich nicht zu beanstanden ist. Nach der Beweisaufnahme folgt der Senat dem Sachverständigen Prof. T. darin, dass für die Errichtung der FSB nach dem Konzept des Klägers - auch in der Fassung der dritten Ausgabe von April 2012 - ein besonderes pädagogisches Interesse nicht anerkannt werden kann. 1. Nach Art. 7 Abs. 5 GG ist eine private Volksschule nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt. Entsprechend bestimmt § 6 Nr. 1 des bremischen Privatschulgesetzes, dass die Errichtung einer privaten Volksschule i.S.d. Art. 7 Abs. 5 GG nur genehmigt werden darf, wenn der Senator für Bildung und Wissenschaft ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt. Mit dem Begriff der „Volksschule“ meint Art. 7 Abs. 5 GG die Grundschule und begreift diese als eigenständige Schulart (vgl. BVerfG, B. v. 08.06.2011 - 1 BvR 759/08, 1 BvR 733/09). Das Bundesverfassungsgericht hat in einem grundlegenden Beschluss vom 16.12.1992 (1 BvR 167/87 - BVerfGE 88, 40 ff. = DVBl 1993, 485; Rn zitiert nach juris) die Maßstäbe aufgezeigt, die gelten, wenn es um die Anerkennung eines besonderen pädagogischen Interesses für die Zulassung einer privaten Grundschule geht. Es hat betont, dass Art. 7 Abs. 5 GG den Zweck verfolge, die Kinder aller Volksschichten zumindest in den ersten Klassen grundsätzlich zusammenzufassen und private Volks- oder Grundschulen nur zuzulassen, wenn der Vorrang der öffentlichen Schulen aus besonderen Gründen zurücktreten müsse. Der Vorrang der öffentlichen Schulen trete im Einzelfall zurück, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkenne. Die Auslegung des Begriffs „besonderes pädagogisches Interesse“ durch die Unterrichtsverwaltung sei gerichtlich in vollem Umfang nachprüfbar. Die Eingrenzung der gerichtlichen Kontrolle könne sich nur auf die Bewertung eines pädagogischen Konzepts im konkreten Fall und die Abwägung mit dem Vorrang der öffentlichen Volksschule beziehen. Insoweit wäre es mit Art. 7 Abs. 5 GG nicht vereinbar, wenn die Gerichte ihre Auffassung an die Stelle der behördlichen setzten (Rn. 44). Ein Antragsteller habe - so führt das Bundesverfassungsgericht weiter aus - im Zulassungsverfahren die „Darlegungslast“ für das von ihm zur Prüfung gestellte pädagogische Interesse. Er müsse das von
- 11 - - 10 - ihm entwickelte Konzept so substantiiert darlegen, dass der Unterrichtsverwaltung ein Vergleich mit bestehenden pädagogischen Konzepten und eine prognostische Beurteilung seiner Erfolgschancen und möglicher Risiken und Gefahren für die Entwicklung der Schüler ohne weiteres möglich sei (Rn. 30). Inhaltlich setze die Annahme eines „besonderen pädagogischen Interesses“ als Rechtfertigung für eine Ausnahme von dem Grundsatz der „Schule für alle“ eine sinnvolle Alternative zum bestehenden öffentlichen und privaten Schulangebot voraus, welche die pädagogische Erfahrung bereichere und der Entwicklung des Schulsystems insgesamt zugute komme (Rn. 36); das Konzept brauche weder neu noch einzigartig zu sein. Es müsse grundsätzlich ausreichen, dass ein pädagogisches Konzept wesentlich neue Akzente setze oder schon erprobte Konzepte mit neuen Ansätzen von einigem Gewicht kombiniere (Rn. 37). Die „Besonderheit“ eines privaten pädagogischen Konzepts entfalle nicht bereits dann, wenn Landesgesetze und staatliche Planungen bestimmte Veränderungen im öffentlichen Schulwesen vorsehen, diese aber noch nicht verwirklicht seien. Maßstab sei insoweit der tatsächliche Zustand des öffentlichen Schulwesens, dem allenfalls noch unmittelbar bevorstehende Reformen zugerechnet werden können (Rn. 42). 2. Bei Anlegung dieses Maßstabes ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein besonderes pädagogisches Interesse für die Errichtung der FSB nach Maßgabe des Konzepts 2012 nicht anzuerkennen. Dabei stützt sich der Senat maßgeblich auf die Beurteilung des Sachverständigen Prof. T. a) Prof. T. ist ein namhafter Erziehungswissenschaftler mit fundierten Kenntnissen (auch) der Reformpädagogik. Das wird schon an der Liste der Veröffentlichungen, die Prof. T. seinem Gutachten beigefügt hat, deutlich. Sie enthält Arbeiten zur Theorie der Schule, zur Geschichte und Funktion der Grundschule, zur aktuellen Reform im Bildungswesen sowie zur Geschichte, Praxis und gegenwärtigen Bedeutung der sog. Reformpädagogik, einschließlich Stellungnahmen zu aktuellen Kontroversen über Reformpädagogik (vgl. auch Gutachten Prof. T., Seite 4). Darüber hinaus wurde auch in der Anhörung deutlich, dass das Urteil des Sachverständigen auf großer Sachkenntnis beruht. Seine Antworten waren ausführlich und differenzierend und wurden wiederholt durch die Bezugnahme auf einschlägige Fachliteratur untermauert. Der Senat hat nicht feststellen können, dass der Gutachter sein Gutachten nicht objektiv erstellt hat. Weder ist eine - von der Klägerseite vermutete - unangemessene Nähe zur Beklagtenseite zu erkennen noch hat sich ergeben, dass der Gutachter gegenüber Schulen in Freier Trägerschaft oder Reformen im Bildungswesen oder im Grundschulbereich voreingenommen ist. Im Gutachten hat er eine solche Vorfestlegung - weil im Vorfeld die Akzeptanz des Gutachters diskutiert worden ist - ausdrücklich verneint (Seite 40 des Gutachtens). Das ist für den Senat glaubhaft. Sowohl im Gutachten selbst als auch bei der mehrstündigen Anhörung vor dem Senat haben sich begründete Anhaltspunkte dafür, dass der Sachverständige gegenüber dem Anliegen des Klägers voreingenommen sein könnte, nicht ergeben. Vielmehr ging es dem Sachverständigen ersichtlich darum, ein fachlich fundiertes Urteil abzugeben und auch abweichende Sichtweisen in seine Überlegungen einzubeziehen. So hat er sich im Gutachten mit den abweichenden Auffassungen von Prof. W. und Prof. B. detailliert auseinandergesetzt und im Einzelnen aufgezeigt, wie weit die Übereinstimmungen reichen und in welchen Punkten Dissens besteht. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er nicht unerhebliche Übereinstimmungen mit der Sichtweise von Prof. W. betont und den zentralen Punkt, in dem er anderer Auffassung ist, fachlich begründet und nachvollziehbar dargestellt. Schließlich wird in dem vom Kläger vorgelegten Gutachten von Prof. H. vom 03.04.2012 auf eine Stellungnahme von Prof. T. zu einem reformpädagogik-kritischen Buch von Prof. O. hingewiesen (abgedruckt in Sozialwissenschaftliche Literaturrundschau Heft 63/2011, Seite 18 ff.), die zeigt, dass Prof. T. nicht in systematischer Distanz zur Reformpädagogik oder zu Schulen in privater Trägerschaft steht. Der Kläger kann dem Gutachter auch nicht vorhalten, er habe keine praktische Erfahrung. Dieser hat vor dem Senat glaubhaft erklärt, er habe als Hochschullehrer in der Lehrerausbildung in über 20 Jahren an einer Vielzahl von Hospitationen teilgenommen und kenne die Verhältnisse der Berliner Schullandschaft. Außerdem kenne er Grundschulen in Nordrhein-Westfalen und Hamburg.
- 12 - - 11 - b) Prof. T. hat die Frage des Senats, ob das vom Kläger vorgelegte Konzept für eine freie (Grund-) Schule in Bremen in der Fassung des Ergänzungskonzepts vom 19.06.2009 die Annahme eines besonderen pädagogischen Interesses rechtfertigt und ob eine danach geführte Schule in ihren Lehrzielen nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückbleibt und angenommen werden kann, dass am Ende der (Grund-) Schulzeit die Anschlussfähigkeit an das öffentliche Schulsystem gewährleistet ist, dahingehend beantwortet, dass weder ein besonderes pädagogisches Interesse an der Realisierung des Konzepts zu erkennen, noch gesichert sei, dass für die potenziellen Besucher einer zu gründenden Freien Schule Bremen die Übergänge auf weiterführende Schulen hinreichend gesichert werden (Seite 42 des Gutachtens). Zwar konnte in diesem Gutachten vom 17.01.2012 die dritte Ausgabe des Konzepts der FSB von April 2012 noch nicht berücksichtigt werden. Prof. T. hat bei seiner Anhörung vor dem Senat jedoch erklärt, er könne sein Urteil auch bei Einbeziehung des Konzepts von April 2012 nicht revidieren. Prof. T. hat seiner sachverständigen Beurteilung den - oben wiedergegebenen - Maßstab des Bundesverfassungsgerichts zugrunde gelegt (vgl. Seite 2 des Gutachtens). Dass er die Anforderungen zu Lasten des Klägers überspannt hat, ist nicht zu erkennen. Prof. T. hat sein Ergebnis für den Senat nachvollziehbar begründet. Er hat dargelegt, dass die drei Besonderheiten, die die FSB nach dem Konzept von den anderen Bremer Schulen unterscheiden, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Annahme eines besonderen pädagogischen Interesses i.S.d. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu begründen vermögen. Die drei Besonderheiten sind nach dem ergänzten Konzept 2007, das dem Gutachter vorgelegen hat, und dem Konzept 2012: 1. Grundschule mit integriertem Kindergarten, 2. Überschaubarkeit der Schule und 3. Förderung einer „neuen Lernkultur“ (vgl. Ziff. 1.1 des Konzepts 2012). aa) Bezogen auf die erste Besonderheit wird im Gutachten vom 17.01.2012 (Seite 23 f.) die Bedeutung einer Unterscheidung der Lernorte Kindergarten und Schule hervorgehoben und ausgeführt: „Ganz offenkundig arbeitet das Konzept, orientiert auf „Integrations“- und „Verschmelzungs“absichten, ohne ein hinreichend klares Bewusstsein von der Notwendigkeit der - bezogen auf diesen Bildungsgang - unentbehrlichen Differenz der Lernorte Kindergarten und Grundschule. Aber der Bildungsgang vom Kindergarten bis zum Übergang in die Sekundarschule ist nicht ohne eigene Binnenstruktur und unerlässliche Zäsuren, die Annäherung von Kindergarten und Schule gehorcht zwar - in den Ländern, in denen sie auch international Tradition hat - gemeinsamen Zielen, vor allem der kognitiven Förderung und der Vorbereitung auf schulisch organisiertes Lernen, folgt aber nicht für die Zeit von sechs (oder, wie früher im Konzept 2007 geplant, acht bis neun) Jahren den Gesetzen eines differenzlosen Bildungsgangs, sondern einer klaren Logik der Sequenzierung, die als Ergebnis Grundbildung ermöglichen soll. Bereits die immanente Aufgabe der Grundschule war schon immer so komponiert, dass sie vom überfachlichen Lernen und von Formen des Gesamtunterrichts zwar ihren Ausgang nahm, aber ihre Aufgabe der Grundbildung erst dadurch erfüllte, dass sie nicht allein Gesamtunterricht anbot oder dort verweilte, wie es das Konzept der Freien Schule propagiert, sondern fachlich gebundenes Lernen vorbereitet und realisiert, auch curricular und in der Lernorganisation ausdifferenziert, und damit den Übergang in die Sekundarschule ermöglicht. Allein eine Pädagogik des Vertrauens und der Vermeidung von Differenzerfahrung ist jedenfalls nicht Kern des Konzepts der Grundbildung. Die knappen Andeutungen im Konzept, für ihre Lerngruppen nach der Grundschule dann in der Sekundarschule ungeteilt und insgesamt besondere Formen des Übergangs und der weiteren Beschulung zu finden, ist ja nicht allein als Fürsorglichkeit zu interpretieren, sondern legt auch die Befürchtung nahe, dass die Lernenden der Freien Schule Bremen nicht die Kompetenzen erworben haben, in weiterführenden Schulen allein an Lernprozessen selbstständig und produktiv teilzunehmen, sondern dauerhaft Schonräume wie Kindergartenkinder benötigen.“ Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Gutachter betont, der Mangel des Konzepts bestehe darin, dass es keine Abschnitte und Zäsuren enthalte, es „widerspreche allen Konzepten von Grundbildung“. Nach den Änderungen durch das Konzept 2012 sei hinsichtlich des Verhältnisses von Kindergarten zu Schule die Aussage im Kern gleich geblieben, auch wenn anstelle von vollständiger Verschmelzung nunmehr von Integration die Rede sei.
- 13 - - 12 - Diese grundsätzlichen Bedenken von Prof. T. an dem Vorhaben der FSB, eine Grundschule mit integriertem Kindergarten zu errichten, sind für den Senat nachvollziehbar. Es ist einleuchtend, dass eine weitgehende Integration der Lernorte Kindergarten und Schule den Kindern Differenzerfahrungen vorenthält und dies Probleme für den weiteren schulischen und nichtschulischen Werdegang der Kinder aufwirft. Das Konzept des Klägers geht darauf nicht näher ein und entbehrt auch schon deshalb einer überzeugenden Grundlage. Jedenfalls vermag der Senat hiernach nicht festzustellen, dass die beabsichtigte Integration von Kindergarten und Grundschule eine sinnvolle Alternative zum bestehenden Schulangebot darstellt (vgl. Seite 30 f. des Gutachtens Prof. T.). bb) Auch die Überschaubarkeit der Schule ist kein besonderes Alleinstellungsmerkmal. Nach dem Konzept 2012 ist die Schule auf eine Größe von 45 Schülerinnen und Schülern angelegt. Die Schule soll - auch als Ganzes - für Kinder überschaubar sein, damit sie ein demokratisches Gemeinwesen mit direkter Teilhabe aller Beteiligten sein kann (Seite 6 und Seite 30 des Konzepts 2012). Eine Schule dieser Größenordnung ist indes, worauf Prof. T. zutreffend hingewiesen hat (Seite 31 des Gutachtens), keine Besonderheit, weil es schon jetzt in Bremen Grundschulen mit so kleiner Schülerzahl gibt. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass es in Bremen zwei Schulen - nämlich die Schulen Strom und Seehausen - gebe, deren Schülerzahl unter 30 liege, außerdem mehrere zweizügige Grundschulen, an denen max. 80 Schülerinnen und Schüler seien. Prof. O. führt in seinem Gutachten aus, die Grundschule Seehausen habe im Schuljahr 2010/2011 29 und die Grundschule Strom lediglich 23 Schülerinnen und Schüler gehabt, weshalb die Größe von 45 keine Anomalie, aber auch kein besonderes Merkmal sei (Seite 59 des Gutachtens). Im Übrigen wird die Annahme, dass die kleine Zahl die erwarteten positiven Wirkungen hat, im Konzept des Klägers im Einzelnen nicht näher begründet oder belegt, was auch deshalb angezeigt gewesen wäre, weil nach dem Gutachten von Prof. T. andere Reformschulen wie die Waldorfschulen im Grundschulbereich bewusst mit größeren Klassen arbeiten (Seite 23 des Gutachtens). Soweit der Gutachter in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, „Reformschulen wie die Waldorfschulen arbeiten im Grundschulbereich bewusst mit Klassengrößen von über 30 Kindern“ (Seite 23 des Gutachtens), ist der Kläger dem entgegengetreten und hat vorgetragen, tatsächlich seien Klassengrößen von über 30 Kindern auch in Waldorfschulen inzwischen die Ausnahme. Selbst wenn dieser Einwand zutrifft, nimmt dies den gutachterlichen Ausführungen von Prof. T. nicht die Überzeugungskraft. Denn dem Gutachter kam es in diesem Zusammenhang darauf an darzulegen, dass Reformschulen wie die Waldorfschulen eine andere Auffassung von Klassengrößen haben und daraus Erfahrungen gewonnen haben und der Kläger für seine Annahme keine Belege angibt. cc) Die „neue Lernkultur“ stellt nach dem Konzept 2012 die demokratische Partizipation und subjektorientiertes Lernen in den Mittelpunkt. Nach den Ausführungen von Prof. T. ist die von der Schule konzeptionell beanspruchte „neue Lernkultur“ nicht neu, weder im deutschen Bildungswesen noch in der staatlichen Bremer Grundschule. Demokratische Partizipation und subjektorientiertes Lernen seien gängige Ziele und Praxis; alternativen Status haben die im Konzept vertretenen Elemente in dieser Dimension nicht (Seite 31 des Gutachtens). Zur „neuen Lernkultur“ enthält das Konzept 2012 (korrigierende und ergänzende) Erläuterungen (Seite 16 ff.), in denen u. a. näher ausgeführt wird, dass und weshalb das Konzept „Kinder als kompetente Lernende“ begreift; in diesem Zusammenhang wird auch auf die Erkenntnisse der Neurowissenschaften verwiesen. Prof. T. hat auch danach an seiner Kritik festgehalten und erklärt, im Kern seien die Probleme unverändert geblieben. Der Senat teilt die Auffassung des Gutachters, dass das Konzept 2012 hinsichtlich einer „neuen Lernkultur“ keine wesentlichen neuen Akzente setzt, die ein besonderes pädagogisches Interesse begründen könnten. Sie wird bestätigt durch den „Rahmenplan für die Primarstufe“ (vgl. Der Senator für Bildung und Wissenschaft, Pädagogische Leitideen, Rahmenplan für die Primarstufe), der ebenfalls die Bedeutung von subjektorientiertem Lernen und demokratischer Partizipation hervorhebt. So heißt es, der Rahmenplan gehe bei der Formulierung der Bildungs- und Erziehungsziele von dem Erfahrungspotential der Kinder aus (Ziff. 1). Die Bildungs- und Erziehungsziele setzten „auf das Kind als Akteur seiner Entwicklung“ (Ziff. 3). Eine wesentliche Aufgabe bestehe darin, dem lernwilligen und lebensneugie-
- 14 - - 13 - rigen Kind zu vermitteln, „wie es sein Lernen selbst in die Hand nehmen kann“. Jedes Kind entwickle für sich ein eigenes Lernsystem mit eigenen Strategien (Ziff. 3.1). Weiter wird zu den Bildungs- und Erziehungszielen der Grundschule betont, das Kind lerne „das Zusammenleben in der Gemeinschaft mit demokratischen Verhaltensweisen zunehmend mitzugestalten“ (Ziff. 2). Soziale Kompetenz zeige sich in der wachsenden Fähigkeit und Bereitschaft „mit Konflikten konstruktiv umzugehen und Verantwortung zu übernehmen“. Das fordere z. B. dazu heraus „gemeinsame Regeln zu vereinbaren und sich daran zu halten“ sowie „Verantwortung für die gemeinsame Sache zu tragen“. Der Erwerb grundlegender sozialer Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse in der Primarstufe sei eine Basis für das schulische und außerschulische Zusammenleben in einer demokratischen Gesellschaft (Ziff. 2). Darüber hinaus wird betont, die Grundschule verstehe sich „als erfahrungs- und handlungsoffenes Haus des Lernens“. Weil lebenslanges interessiertes Lernen in der Primarstufe grundgelegt wird, sei dieser schulische Abschnitt besonders bedeutsam (Ziff. 3.1). Die Berufung auf die Erkenntnisse der Neurowissenschaften im Konzept 2012 ändert nichts. Über die Leistungsfähigkeit der Hirnforschung besteht nach den Ausführungen von Prof. T. mehr Dissens als Konsens. „Allgemeingut“ seien die Versprechen der Hirnforscher bislang nicht geworden - und die Schulpädagogik könne sie auch nicht beglaubigen (vgl. Schriftsatz von Prof. T. vom 10.04.2012, Blatt 678, 682 GA). Der Senat sieht keinen Anlass, dies anzuzweifeln. Zu den Lernzielen und -inhalten, die die FSB verfolgt (Ziff. 5 des Konzepts 2012), ist folgendes anzumerken: So wie die Lernziele (Ziff. 5.1.) und die Inhalte des Lernens (Ziff. 5.2.) im Konzept 2012 näher umschrieben sind, ist nicht gesichert, dass am Ende der 6. Jahrgangsstufe die Lernziele der Bildungspläne für die Bremische Oberschule erreicht werden. Zu den Inhalten des Lernens wird ausgeführt, die FSB setze auf ein „Lernen in Zusammenhängen“. Dieses Prinzip sei für die FSB so wichtig, dass über alle sechs Jahrgangsstufen hinweg auf einen nach Fächern getrennten Stundenplan verzichtet werde. Eine Fachperspektive werde den Kindern erst zum Ende der 6. Jahrgangsstufe vermittelt (Seite 41 des Konzepts). So wie es keinen nach Fächern getrennten Stundenplan gebe, gebe es an der FSB auch keinen für alle Kinder verbindlichen Lehrplan, der vorschreibe, welcher Lernstoff in welcher Woche des Schuljahres durchzunehmen sei. Anstelle eines Lehrplans gebe es an der FSB eine individuelle Lernbegleitung für jedes Kind. Möglich werde dies durch die geringe Gruppengröße und die offene Unterrichtsform. Offener Unterricht bedeute, dass die Kinder zu jeder Zeit einen beliebigen Gegenstand, der sie gerade fessele, in das Lerngeschehen einbringen können, um daraus Projekte oder andere Aktivitäten zu initiieren oder für sich selbst eine Zeit lang den Arbeitsschwerpunkt festzulegen (Seite 42 des Konzepts). Diese Konzeption weicht von derjenigen des Rahmenplans für die Primarstufe ab. Nach dem Rahmenplan zählen zu den didaktischen Prinzipien des Grundschulunterrichts u. a. „Lernen in Zusammenhängen und hinführen zur Fachlichkeit“ sowie „Offenheit und Strukturhaftigkeit“ (Ziff. 3.2.; Unterstreichungen durch den Senat). Im Rahmenplan wird betont, dass im Laufe der Schulzeit die Fachperspektive zunimmt, so dass der ungefächerte Unterricht allmählich in einen eher fächergeleiteten Unterricht übergeht. „Fachliche Aspekte gehören somit zur Arbeit in der Grundschule“. (Ziff. 3.2.). Weiter wird ausgeführt, die praktische Umsetzung des Rahmenplans erfordere von Lehrerinnen und Lehrern ein hohes Maß an Eigenverantwortlichkeit, Urteils- und Entscheidungsfähigkeit und Offenheit für die Vielfalt didaktischer-methodischer Möglichkeiten und Modelle. Sie erfordere zugleich „ein Angebot, welches verbindlichen Standards genügt“ (Ziff. 3.2.). Sinnvoll sei der konstruktive Verbund verschiedener Unterrichtsformen wie offener Unterricht, Freiarbeit, Projektlernen, Gruppenarbeit oder auch Frontalunterricht“. Im Konzept des Klägers werden die Komponenten „Hinführen zur Fachlichkeit“ und „Strukturhaftigkeit“ vernachlässigt. Die Kritik von Prof. T., es fehle (auch) im abgeänderten Konzept an einer fächermäßigen Zentrierung, das Konzept lasse nicht erkennen, wie die eigene Lernorganisation in Verbindung mit den Rahmenlehrplänen gebracht werden könne, ist hiernach nachvollziehbar. Gleiches gilt für seine Feststellung, es fehle an einem Ansatz, wie die Standards der öffentlichen Bremer Schulen erreicht werden sollen und es sei nicht erkennbar, dass eine Gleichwertigkeit hergestellt werden könne. Die Zweifel an Letzterem werden noch dadurch verstärkt, dass nach dem Konzept 2012 auch jede Art von Planung, die „von oben“ über die Köpfe der Kinder hinweg stattfindet“ ausgeschlossen sein soll (Seite 40 des Konzepts). Selbst der von der Klägerseite herangezogene Prof. W. hat bei seiner Anhörung eingeräumt, dass es im Konzept an ergänzenden Ausführungen fehle, wie das Lernen in den Jahrgangsstufen 5 und 6 fortgesetzt werden könne.
- 15 - - 14 - Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen kann - mit Prof. T. - auch nicht festgestellt werden, dass sich aus dem Zusammenwirken der im Konzept angegebenen drei Besonderheiten ein besonderes pädagogisches Interesse an der Errichtung der geplanten Grundschule ergibt. 3. Die Einwände des Klägers gegen die Annahme, dass ein besonderes pädagogisches Interesse an der Realisierung seines Grundschulkonzepts nicht anzuerkennen ist, greifen nicht durch. a) Das vom Kläger vorgelegte Gutachten von Prof. W. vom 15.10.2009 geht von einem unzutreffenden Maßstab aus. Dort heißt es: „Ein besonderes pädagogisches Interesse liegt bereits dann vor, wenn Eltern ihren Kindern die Regelschulpädagogik nicht zumuten und ihnen stattdessen eine alternative Schulbildung ermöglichen wollen“ (Seite 12 des Gutachtens von Prof. W.). Diese rein subjektive Sichtweise wird der dargelegten verfassungsgerichtlichen Auslegung des Begriffs „besonderes pädagogisches Interesse“ nicht gerecht. Sie geht über den rechtlich vorgegebenen Rahmen hinaus und kommt unter deutlich erleichterten Voraussetzungen zur Bejahung des besonderen pädagogischen Interesses. Das pädagogische Konzept der FSB lag Prof. W. seinerzeit in der Fassung von Januar 2007 und mit den Ergänzungen von Juni 2009 vor. Prof. W. bestätigt dem Konzept „ein hohes reformpädagogisches Niveau, eine erziehungswissenschaftliche Dignität und ein schulpädagogisch erhebliches Interesse an der Verwirklichung seines Gesamtanliegens und all seiner einzelnen Vorhaben“ (Seite 12 des Gutachtens). Diese Bestätigung ist für den Senat jedoch nicht nachvollziehbar belegt. So wird auf die drei Besonderheiten des Konzepts nur kurz eingegangen; eine vertiefte Auseinandersetzung im Einzelnen, wie sie Prof. T. vorgenommen hat, fehlt. Zudem werden auch von Prof. W. nicht unerhebliche Mängel grundsätzlicher Art am Konzept festgestellt. In seinem Gutachten heißt es: „Allerdings fehlen an etlichen Stellen nicht nur notwendige Begriffs(er)klärungen und Einbettungen bzw. Anknüpfungen an den reformpädagogischen Diskurs, sondern auch Präzisierungen, Positionsbestimmungen sowie Angaben über Nähe und Distanz zu bestimmten Reformpädagogen und ihren Theorien und Praxen“ (Seite 29 des Gutachtens). Weiter wird beanstandet, dass die Absicht der FSB, das Lernen auch mathetisch zu planen und zu gestalten, im Konzept nicht hinreichend geklärt sei. Es ergehe deshalb die Auflage, dass im „Pädagogischen Konzept“ die Mathetik des vorgesehenen Lehr- und Lerngeschehens teilweise korrigiert und ausführlicher präzisiert werden muss (Seite 30 des Gutachtens). Hinzu kommt, dass Prof. O. in seinem Gutachten von August 2011 aufgezeigt hat, dass „größere Teile aus Konzepten anderer Alternativschulen stammen, ohne dass dies gekennzeichnet worden wäre“ und dass der Antragstext Bausteine enthält, „deren Quellen gar nicht ausgewiesen sind“ (Gutachten Seite 7). Der Kläger hat diesen Mangel am Konzept 2007 eingeräumt und ausdrücklich bedauert. Zur Erklärung hat er ausgeführt, aus praktischen Gründen sei das Konzept in mehrere Bereiche unterteilt worden, die von verschiedenen Kleingruppen bearbeitet worden seien, „teilweise ohne oder mit weit zurückliegender Erfahrung in akademischer Textproduktion“. (Schriftsatz des Klägers vom 30.01.2012, Seite 2). Im Januar 2012 hat der Kläger ein Konzept nachgereicht, in dem die fehlenden Quellenangaben nachgetragen sind. Bei dieser Sachlage vermag der Senat die Bestätigung von Prof. W., dass das Konzept 2007 des Klägers ein „hohes reformpädagogisches Niveau“ und eine „erziehungswissenschaftliche Dignität“ aufweise, nicht nachvollziehen. Die vom Kläger eingereichte Stellungnahme von Prof. W. vom 20.03.2012 gegen das Gutachten von Prof. T. überzeugt ebenfalls nicht. Prof. W. kritisiert, dass im Gutachten T. die anthropologische „Menschenkunde“ und „Kindersicht“ gänzlich unberücksichtigt bleibe, ohne dies zu belegen. Es kann auch nicht angenommen werden, dass Prof. T. bei den hier aufgeworfenen Fragestellungen den naheliegenden Aspekt der „Menschenkunde“ und „Kindersicht“ nicht in seine Überlegung einbezogen hat. Weiter wendet Prof. W. ein, ein prägendes Argument des T.-Gutachtens sei, dass ein Großteil der beabsichtigten freien Lehr- und Lernformen der FSB auch in den staatlichen Regelschulen vorfindbar oder zumindest tendenziell möglich sei. Eine solche Behauptung ignoriere die Fälle schulkritischer Stellungnahmen. Die schulkritische Dimension als eine legitime und buchstäblich notwendige Begründung für alternative Schulmodelle bleibe im T.-Gutachten marginal.
- 16 - - 15 - Bei dieser Kritik wird verkannt, dass Prof. T. am Konzept des Klägers beanstandet, dass es sich darauf beschränke, eigene Programme vorzustellen und dabei zumeist zu unterstellen, dass vergleichbare und wünschenswerte neue Aktivitäten im öffentlichen Schulsystem nicht möglich oder nicht realisierbar seien (Seite 19). Das Konzept des Klägers verzichte vollständig darauf, für die Behauptungen über die Realität des öffentlichen Bildungswesens auch nur an irgendeiner Stelle tragfähige Begründungen vorzutragen oder, wenn dafür Daten genutzt werden, sich diese Daten nicht auf das eigene Handlungsfeld beziehen (Seite 19). In diesem Zusammenhang wird auch die Ansicht der Autoren, die in der Tradition der Reformpädagogik stehen, angesprochen. Da es nach der Auffassung von Prof. T. im Konzept des Klägers schon an einer nachvollziehbaren Begründung der Mängel des öffentlichen Schulsystems fehlt, hatte der Gutachter keine Veranlassung, näher auf schulkritische Stellungnahmen von Reformpädagogen einzugehen. Dass er die Sichtweisen anderer schulkritischer Autoren und Befürworter der Reformpädagogik im Blick hatte, wird durch den Gutachtentext belegt (vgl. u. a. Seite 19) und kann auch angesichts der im Literaturverzeichnis aufgeführten Veröffentlichungen aus jüngerer Zeit (vgl. insbesondere die Veröffentlichungen aus 2010) angenommen werden. Prof. W. beanstandet weiter, dass das Gutachten T. auf die Elemente eines angstfreien Lernens in der FSB nicht eingehe. Dahinter steht die Annahme, dass in der Regelschule angstbesessenes Lernen vorherrsche und dort nicht angemessen abgebaut werde. Nachvollziehbar belegt ist diese Kritik an der Regelschule indes nicht und deshalb ist sie auch nicht überzeugend (vgl. auch T., Schriftsatz vom 10.04.2012, Blatt 678, 682 GA). Dass Prof. T. in seinem Gutachten auf die Erkenntnisse der modernen Hirnforschung hätte eingehen müssen, ist nicht zu erkennen, zumal auch das Konzept der FSB, das Prof. T. zur Begutachtung vorgelegen hat, darauf noch nicht verweist. „Allgemeingut“, das zwingend zu berücksichtigen war, sind die Erkenntnisse der Hirnforschung nach den - schon erwähnten - Ausführungen von Prof. T. nicht. Bezüglich der im Konzept geplanten Verzahnungen von Vorschul-, Primar- und Sekundarbereich ist Prof. W. der Ansicht, dass die im T.-Gutachten formulierten kritischen Diagnosen „ohne jede plausible Begründungen“ seien. Ergänzend weist er darauf hin, dass die Berliner Schulpolitik den Grundschulen mittlerweile und nach jahrelangen Kämpfen das sog. JÜL, das „Jahrgangsübergreifende Lernen“, erlaube. Auch diese Kritik ist nicht überzeugend. Die grundsätzlichen Bedenken von Prof. T. an der geplanten Verbindung von Kindergarten und Grundschule sind für den Senat - wie dargelegt - nachvollziehbar und einleuchtend. Bezüglich des Verweises auf die JÜL-Praxis als Vorbild stellt Prof. T. fest, die Berliner Schulverwaltung habe in jüngster Zeit den Schulen freistellen müssen, JÜL wieder aufzugeben, weil die Konsequenzen für Schüler, Kinder und Eltern „zu problematisch waren“ (Schriftsatz vom 10.04.2012, Blatt 678, 682 GA). Auch die Anhörung von Prof. W. vor dem Senat hat die Beurteilung von Prof. T. nicht in Frage gestellt. Prof. W. hat nachdenkenswerte Gesichtspunkte, die für die Zulassung von privaten Alternativschulen sprechen, vorgetragen, ist jedoch der ins Einzelne gehenden Kritik von Prof. T. am Konzept des Klägers in den unterschiedlichen Fassungen nicht substantiiert entgegengetreten. Überzeugende Gesichtspunkte, die gegen die dargestellte Einschätzung der drei Besonderheiten des Konzepts 2012 durch Prof. T. sprechen, hat er nicht vorgetragen, vielmehr die Bedenken von Prof. T. teilweise geteilt, indem er - wie erwähnt - ausgeführt hat, dass es im Konzept 2012 an Ausführungen fehle, wie das Lernen in den Jahrgangsstufen 5 und 6 fortgesetzt werden könne. Im Übrigen hat er erklärt, er kenne „die Bremischen Schulverhältnisse im Einzelnen nicht“. b) Was zum Gutachten von Prof. W. ausgeführt worden ist, gilt z. T. auch für die Einschätzung der Stellungnahme von Prof. B. vom 14.01.2010. Auch diese Stellungnahme zeigt substantiiert keine Gesichtspunkte auf, die ein besonderes pädagogisches Interesse am Konzept des Klägers zu rechtfertigen vermögen. Die kurze Stellungnahme (3 Seiten) beurteilt das Konzept nach den Kriterien des Deutschen Schulpreises, was irreführend ist, weil mit den Kriterien des Schulpreises die Praxis von Schulen vergleichend geprüft wird, nicht jedoch Programme und Pläne noch zu errichtender Schulen (vgl. Gutachten T., Seite 36). Überdies beschränkt sich die Stellungnahme auf wenige, zustimmende Sätze zu den einzelnen Kriterien des Schulpreises. Eine vertiefte gutachterliche Auseinandersetzung mit dem Konzept des Klägers, die auch mögliche Einwände gegen das Konzept in Erwägung zieht, findet nicht statt. Deshalb vermag auch die Schlussfolgerung, dass ein besonderes pädagogisches Interesse zu bejahen sei, nicht zu überzeugen und die Bewertung durch den gerichtlich bestellten Gutachter nicht ernstlich in Frage zu stellen.
- 17 - - 16 - c) Auch die Einwendungen, die Prof. H. im Kurzgutachten vom 03.04.2012 gegen das Gutachten von Prof. T. erhebt, sind nicht durchgreifend. Prof. H. führt aus, das übergeordnete gesellschafts- und bildungspolitische besondere pädagogische Interesse müsse darin bestehen, dass der Besuch einer öffentlichen Schule für jeden Schüler ein Optimum an Chancengleichheit, Zugangsgerechtigkeit und Beteiligungsgerechtigkeit gewährleistet. Dies sei jedoch nicht der Fall. Es bestehe allgemeiner Konsens, dass diese Gerechtigkeitslücken im öffentlichen Schulwesen nur geschlossen werden können durch eine modifizierte Vorbereitung auf den Besuch der Grundschule (Frühförderung) sowie durch eine Modifizierung des Übergangs in sog. weiterführende Schulen. Genau dies aber sei der strukturelle Ansatz des Klägers und damit könne er das besondere pädagogische Interesse beanspruchen. Auch diese Sichtweise geht von einem zu weiten Verständnis des Begriffs des besonderen pädagogischen Interesses aus und bejaht ein solches Interesse ohne die besonderen Voraussetzungen, die die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aufgezeigt hat, zu beachten. Schon deshalb vermag sie nicht zu überzeugen. Weiter meint Prof. H., der Übergang könne und müsse flexibel gestaltet werden, weil das Entwicklungsalter der Kinder nicht ihrem Schulalter entspreche. Bei der institutionellen Verzahnung von Kindergarten und Grundschule ergäben sich individuelle Übergänge zwischen dem 5./6. und 6./7. Lebensjahr; Über- und Unterforderungen könnten bei entsprechender Organisation ohne die Demütigungen von Rückstufungen, Sitzenbleiben usw. ausgeglichen werden. Auch damit könne die FSB das besondere pädagogische Interesse beanspruchen. Prof. T. gehe auf diese Fragen gar nicht ein und verkenne damit ein zentrales Anliegen der FSB. Auch diese Bejahung eines besonderen pädagogischen Interesses ist nicht an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts orientiert. Zudem trifft es nicht zu, dass Prof. T. sich im Gutachten nicht mit Fragen des flexiblen Übergangs vom Kindergarten in die Grundschule beschäftigt hat. Solche Fragen spielten bei der Beurteilung des Kriteriums „Grundschule mit integriertem Kindergarten“ eine Rolle (Seite 23 f., 30 des Gutachtens). So heißt es im Gutachten, eine Grundschule mit integriertem Kindergarten sei nicht vollständig neu, denn Formen flexibler Übergänge zwischen Kindergarten und Schule seien in einigen Bundesländern, darunter auch Bremen, praktiziert und analysiert worden und in dieser Dimension also keine Alternative, weil man sie schon erprobt habe (Seite 30 f. des Gutachtens). Nach dieser Feststellung war es aus der Sichtweise des Gutachters nicht erforderlich, auf weitere Einzelheiten einzugehen. Prof. H. führt aus, nach dem Konzept der FSB solle eine Verteilung der Schüler nach Klasse 4 auf verschiedene Schulformen dadurch vermieden werden, dass erstens diese Verteilung unterbleibe und zweitens in den Klassen 5 und 6 differenzierte Lern- und Leistungsangebote gemacht würden, um die Schüler auf die Spur ihrer Stärken zu setzen. Aus diesem Grunde könne der Kläger ein besonderes pädagogisches Interesse beanspruchen. Prof. T. lasse diesen Aspekt außen vor, weil er einem konventionellen Bild von Schule als Selektionsanstalt folge und damit die neueren Forschungsbefunde der Neurowissenschaften ebenso übergehe wie die Schulsystem- und Strukturkritik. Diese pauschal gehaltene Kritik überzeugt nicht. Das Gutachten von Prof. T. macht deutlich, dass er mit der Schulsystem- und -strukturkritik vertraut ist und deren Sichtweise in seine Überlegungen einbezogen hat. Auch ist sein Gutachten nicht vom einseitigen Bild von Schule als Selektionsanstalt geprägt, sondern lässt eine durchaus differenzierte Sichtweise erkennen. Das zeigt sich etwa, wenn zur immanenten Aufgabe der Grundschule ausgeführt wird, sie sei schon immer so komponiert gewesen, „dass sie vom überfachlichen Lernen und von Formen des Gesamtunterrichts zwar ihren Ausgang nahm, aber ihre Aufgabe der Grundbildung erst dadurch erfüllte, dass sie nicht allein Gesamtunterricht anbot oder dort verweilte, wie es das Konzept der Freien Schule propagiert, sondern fachlich gebundenes Lernen vorbereitet und realisiert, auch curricular und in der Lernorganisation ausdifferenziert, und damit den Übergang in die Sekundarschule ermöglicht“ (Seite 24). Dass nach dem Konzept des Klägers in den Klassen 5 und 6 differenzierte Lern- und Leistungsangebote gemacht werden, kann - wie die obigen Ausführungen zu den Lernzielen und -inhalten des Konzepts belegen - nicht angenommen werden. Auch nach der Ansicht von Prof. W. fehlt es im Konzept des Klägers an hinreichenden Darlegungen, wie das Lernen in den Jahrgangsstufen 5 und 6 fortgeführt werden kann.
- 18 - - 17 - Über die - von Prof. H. angesprochene - Leistungsfähigkeit der Hirnforschung für die pädagogische Praxis besteht nach Darstellung von Prof. T. - wie erwähnt - „mehr Dissens als Konsens“ (vgl. Schriftsatz vom 10.04.2012, Blatt 678, 682 GA). Prof. H. hält dem T.-Gutachten ferner entgegen, es halte zu Unrecht eine „Konsistenz“ und ein „geschlossenes Konzept“ für erforderlich. Reformschulen formulierten an ihrem Start immer „Versatzstücke“, weshalb hier in besonderem Maß die Differenz von Programmatik und Praxis gelte (Blatt 644). Mit dieser Argumentation können indes mangelnder Tiefgang eines Konzepts, Unklarheiten oder Widersprüchlichkeiten nicht gerechtfertigt werden; in diese Richtung zielen die Beanstandungen von Prof. T. am Konzept des Klägers. Prof. H. führt schließlich aus, das Konzept der FSB enthalte in den Vorhaben Ziff. 5.4 bis 5.7 (5.4 Gesundheits- und Ernährungslehre, 5.5 Sport und Bewegung, 5.6 Handwerklich-kreatives Lernen, 5.7 Musikalisch-künstlerisches Lernen) Elemente von neuen Lernangeboten und -erfahrungen, die den üblichen Rahmen städtischer Grundschularbeit überschreiten. Prof. T. habe diesen Bereich übersehen, weil er nicht verstanden habe, dass gerade hierin ein wesentlicher Bestandteil eines Grundschulprofils bestehe (Blatt 645 GA). Bei dieser Kritik wird schon übersehen, dass Prof. T. auf die Lerninhalte des Konzepts ausdrücklich eingegangen ist und erklärt hat, die Ausführungen des Konzepts „reproduzieren in ihren sieben Dimensionen von den Kulturtechniken über die Fremdsprachen, Ökologie/Natur/Umwelt, Gesundheits- und Ernährungslehre, Sport und Bewegung, handwerklich-kreatives sowie musisch-künstlerisches Lernen die bekannten Ländercurricula der Grundbildung, so wie sie auch in Bremen oder international anerkannt werden - und sie machen bewusst, dass Neues, gar Alternativen hier schwerlich zu finden sind“ (Seite 26 des Gutachtens). Diese Feststellungen von Prof. T. werden auch durch die Stellungnahme von Prof. H. nicht entkräftet. Die sonstigen Ausführungen von Prof. H. vermögen die Überzeugungskraft des Gutachtens von Prof. T. ebenfalls nicht zu erschüttern. Auch aus dem Klägervorbringen im Übrigen ergeben sich für den Senat keine durchgreifenden Einwände gegen die Annahme des gerichtlich bestellten Sachverständigen, dass für die Errichtung der FSB ein besonderes pädagogisches Interesse nicht anerkannt werden kann. Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates
- 18 - der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. gez. Meyer gez. Dr. Grundmann gez. Dr. Jörgensen