OLG Köln · Nordrhein-Westfalen Beschluss

Diese Entscheidung hat außer dem Tenor keinen Entscheidungstext

Zivilrecht

Tenor

Das am 30. März 1995 verkündete Urteil des Senats wird im Kastenausspruch des Tenors gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, daß es statt

„Dem Kläger werden auch die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt"

richtig heißen muß:

"Dem Berufungskläger werden auch die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt."

Gründe

1

Diese Entscheidung hat außer dem Tenor keinen Entscheidungstext.