OLG Stuttgart · Baden-Württemberg Beschluss

Das Amtsgericht – Familiengericht – Schorndorf hat den Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von …

Familienrecht

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners wird

zurückgewiesen.

Gründe

1

Das Amtsgericht – Familiengericht – Schorndorf hat den Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Beschluss vom 13.12.2002 zurückgewiesen.

2

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt.

3

Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie hat in der Sache keinen Erfolg.

6

Der überschießende Wert der Lebensversicherungen übersteigt das Schonvermögen des Antragsgegners bei weitem und ermöglicht es ihm, die Prozesskosten aus dem überschießenden Wert der Lebensversicherungen zu begleichen.

7

Hinzu kommt, dass der Antragsgegner bei seiner Vermögensaufstellung zum Stichtag 04.10.2002, den er zu seinem Prozesskostenhilfeantrag beigefügt hat, einen Wohnwagen im Wert von ... 6.600,00 EUR als weiteren Vermögenswert angegeben hat. Dieser Wohnwagen unterliegt nicht dem Schonvermögen. Er ist deshalb zur Deckung der Prozesskosten ebenfalls einzusetzen.

9

Gem. § 127 Abs. 1 Satz 3 ZPO werden der Antragstellerin die Gründe dieser Entscheidung nicht mitgeteilt.