VG Cottbus · Brandenburg 3. Kammer Beschluss

Berichtigung unvollständigen Tenors bei Ablehnung von Klage KI-Titel

Tenorberichtigung · VwGO § 118 Abs. 1 · Klageabweisung · Verwaltungsverfahren

Verwaltungsrecht

Tenor

Der Tenor des Urteils der Kammer vom 27. März 2019 wird wie folgt berichtigt und ergänzt: Nach Satz 1 des Tenors wird folgender Satz angefügt.

„Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“

Gründe

Der Tenor der Entscheidung der Kammer vom 27. März 2019 wird gemäß § 118 Abs. 1 VwGO berichtigt. Auch versehentliche Auslassungen im Tenor sind der Berichtigung zugänglich (vgl. W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 24. Auflage, Rn 6 zu § 118).

Die Unvollständigkeit des Tenors ist auch offensichtlich, da der Aufhebungsausspruch nur einen (geringen) Teil des Klagebegehrens erfasst. Dass die Klage im Übrigen keinen Erfolg hat, ist der Kostenlastentscheidung ohne weiteres zu entnehmen.