LG Köln · Nordrhein-Westfalen Beschluss
Rücknahme des Antrags auf einstweilige Verfügung KI-Titel
Einstweilige Verfügung · Rücknahme · Kostenverteilung · Wirkungslosigkeit
Zivilrecht
Tenor
trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens, nachdem er den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgenommen hat.
Gründe
1 Die Beschlussverfügung der Kammer vom 16. März 2007 ist wirkungslos.