LG Köln · Nordrhein-Westfalen Beschluss

Rücknahme des Antrags auf einstweilige Verfügung KI-Titel

Einstweilige Verfügung · Rücknahme · Kostenverteilung · Wirkungslosigkeit

Zivilrecht

Tenor

trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens, nachdem er den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgenommen hat.

Gründe

1

Die Beschlussverfügung der Kammer vom 16. März 2007 ist wirkungslos.