LAG Niedersachsen Beschluss

Berichtigung der Zulassung der Rechtsbeschwerde KI-Titel

Berichtigung von Beschlüssen · Rechtsbeschwerde zugelassen · Offenbare Unrichtigkeit · § 319 Abs. 1 ZPO

Arbeitsrecht

Tenor

Die Beschlussformel des Beschlusses vom 17. Januar 2023 - 10 TaBV 43/22 - wird dahin berichtigt, dass ihr zweiter Satz lautet:

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

Die Formulierung "Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen" beruht auf einem nicht mehr aufklärbaren Übertragungsfehler. Nach dem Beratungsergebnis sollte die Rechtsbeschwerde zugelassen werden. Das ergibt sich sowohl aus Ziff. IV. der Gründe des von allen Mitgliedern der Kammer unterzeichneten Beschlusses als auch aus der Sitzungsniederschrift als auch schließlich aus der ebenfalls von allen Mitgliedern der Kammer nach Beratung und vor Verkündung unterzeichneten Beschlussformel (Bl. 345 d.A.). Daher liegt eine offenbare Unrichtigkeit vor, die gemäß § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen ist.

Gegen diese Entscheidung findet ein Rechtsmittel nicht statt.