Die Staatsanwaltschaft Braunschweig legt dem Angeklagten mit Anklage vom 09.07.2004 zusammen mit zwei …
Tenor
Auf die Beschwerde des Angeklagten S. wird der Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 19.10.2004 aufgehoben.
Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt Siebers zum Pflichtverteidiger bestellt.
Die Entscheidung ergeht kosten- und auslagenfrei.
Tatbestand
1
Die Staatsanwaltschaft Braunschweig legt dem Angeklagten mit Anklage vom 09.07.2004 zusammen mit zwei weiteren Mittätern Bandendiebstahl nach § 244 StGB, begangen als Heranwachsende, zur Last. Der Bandendiebstahl wird nach §§ 244 Abs. 1 Ziff. 2 StGB mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bedroht.
2
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht es abgelehnt, dem Angeklagten Rechtsanwalt Siebers zum Pflichtverteidiger zu bestellen.
3
Die Beschwerde hatte Erfolg. Wenn die Staatsanwaltschaft Anklage vor dem Jugendschöffengericht erhebt und mehrere Taten zur Anklage kommen, von denen jede bei einem Erwachsenen mit einer Mindeststrafe von 6 Monaten bedroht ist, geht sie davon aus, dass eine Jugendstrafe/Erwachsenenstrafe von einem Jahr erreicht oder überschritten werden kann, ansonsten hätte es ausgereicht, beim Strafrichter Anklage zu erheben.
4
Es ist anerkannt, dass in einem solchen Fall, in dem die zu erwartende Strafe 1 Jahr übersteigen kann, auch in einem solch einfach gelagerten Fall, bei dem Geständnisse vorliegen, die Beiordnung eines Verteidigers notwendig ist (vgl. Eisenberg, JGG, 10. Aufl. § 68 mit weiteren Nachweisen).
Gründe
5
Die Staatsanwaltschaft Braunschweig legt dem Angeklagten mit Anklage vom 09.07.2004 zusammen mit zwei weiteren Mittätern Bandendiebstahl nach § 244 StGB, begangen als Heranwachsende, zur Last. Der Bandendiebstahl wird nach §§ 244 Abs. 1 Ziff. 2 StGB mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bedroht.
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Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht es abgelehnt, dem Angeklagten Rechtsanwalt Siebers zum Pflichtverteidiger zu bestellen.
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Die Beschwerde hatte Erfolg. Wenn die Staatsanwaltschaft Anklage vor dem Jugendschöffengericht erhebt und mehrere Taten zur Anklage kommen, von denen jede bei einem Erwachsenen mit einer Mindeststrafe von 6 Monaten bedroht ist, geht sie davon aus, dass eine Jugendstrafe/Erwachsenenstrafe von einem Jahr erreicht oder überschritten werden kann, ansonsten hätte es ausgereicht, beim Strafrichter Anklage zu erheben.
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Es ist anerkannt, dass in einem solchen Fall, in dem die zu erwartende Strafe 1 Jahr übersteigen kann, auch in einem solch einfach gelagerten Fall, bei dem Geständnisse vorliegen, die Beiordnung eines Verteidigers notwendig ist (vgl. Eisenberg, JGG, 10. Aufl. § 68 mit weiteren Nachweisen).