LG Düsseldorf · Nordrhein-Westfalen 2a Zivilkammer Beschluss

LG Düsseldorf – 2a O 227/08

Zivilrecht

Tenor

I.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung - wegen der besonderen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung - untersagt,

die Wort-/Bildmarke 30 2008 025 926.4 "Pitt Bull"

für

alkoholische Getränke

zu benutzen, insbesondere unter dieser Marke F anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, darunter F in Deutschland einzuführen und dieses Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung für die genannten F zu benutzen.

II.

Dem Antragsgegner werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das gerichtliche Verbot zu Ziffer I als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,-- €

- ersatzweise Ordnungshaft - oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, angedroht.

III.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

IV.

Bei Zustellung ist diesem Beschluss eine beglaubigte Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen beizufügen.

V.

Streitwert: 50.000,00 EUR