Der Senat läßt offen, ob Kurden, die in den Notstandsprovinzen der Türkei leben, allein wegen ihrer …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Der Senat läßt offen, ob Kurden, die in den Notstandsprovinzen der Türkei leben, allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit eine unmittelbare Gruppenverfolgung oder eine Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit droht.
2. Für Kurden besteht jedenfalls im westlichen Teil der Türkei eine inländische Fluchtalternative.
3. Kurden, die nach erfolglosem Asylverfahren in die Türkei zurückkehren, sind bei ihrer Einreise nicht allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit asylerheblichen Mißhandlungen ausgesetzt.