Unzulässigkeit der Berufung bei Streitwert von 300 € wegen unberechtigter Parkplatznutzung KI-Titel
Berufungszulassung · Streitwert · Parkplatznutzung · Ermessen der Kammer · Kostenverteilung
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.03.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lemgo (19 C 338/12)
wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.
Gründe
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Kammerbeschlüsse vom 08.07.2013 Bezug genommen.
Die Ausführungen der Klägerin in dem Schriftsatz vom 24.07.2013 vermögen eine andere Entscheidung nicht zu rechtfertigen. In Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens hält die Kammer auch nach nochmaliger Überprüfung daran fest, dass für den Fall einer einmaligen unberechtigten Nutzung eines Parkplatzes ohne erhebliche Beeinträchtigung der Klägerin ein Streitwert von 300,00 € angemessen ist.