VG Aachen · Nordrhein-Westfalen Beschluss

Kostenverteilung nach Aufhebung eines Verwaltungsakts KI-Titel

Kostenverteilung · Verwaltungsakt aufgehoben · Gerichtskostengesetz · Verwaltungsgerichtsordnung

Verwaltungsrecht

Tenor

Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache werden die Kosten des Verfahrens dem Beklagten auferlegt. ­­

Der Streitwert wird auf 277,70 € festgesetzt.

Gründe

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Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen war gemäß § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Beklagte hat den streitgegenständlichen Bescheid aufgehoben und damit dem Klagebegehren des Klägers entsprochen.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, Abs. 3, 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).