LG Duisburg – 1 O 210/17
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen,
1. Verbrauchern Wertpapiere, die mit einem Mindesterwerbsvolumen unter 100.000,00 EUR bezogen werden können (hier Inhaberschuldverschreibungen) öffentlich anzubieten, ohne zuvor für diese Wertpapiere einen Prospekt veröffentlich zu haben, aus dem u.a. folgende Angaben hervorgehen
• die Risiken in der Person der Emittentin, unter Angabe deren Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und ihrer Finanzlage;
• Beschreibungen der mit dem Erwerb des Wertpapieres verbundenen Risiken;
• die allgemeinen Bedingungen des Angebots einschließlich einer Schätzung der dem Anleger von der Emittentin aufgegebenen Kosten und der das Datum seiner Erstellung und die Unterschrift der Emittentin ausweist,
und/oder
lediglich auf der Internetseite der Adresse https://www.S unter dem
Link
die Erklärungen, von denen Ablichtungen dem Urteil als Anlage „K2 – 28.3.2017“ beigefügt sind, bereitzustellen.
2. für die Zeichnung einer Inhaberschuldverschreibung der Beklagten zu 1. mit der Bezeichnung „S2‘“ mit der Erklärung „Reine Eigenkapital-Investition“ wie nachfolgend abgebildet zu werben:
3. für die Zeichnung einer Inhaberschuldverschreibung der Beklagten zu 1. mit der Bezeichnung „S2‘“ mit der Erklärung „100 % grundbuchliche Absicherung“ und „als Investor werden Sie de facto Miteigentümer eines der schönsten Landhäuser auf N“ wie nachfolgend abgebildet zu werben:
und
wenn das Anlagenkonzept keinen Miteigentumserwerb des Inhabers der Inhaberschuldverschreibung vorsieht.
Den Beklagten wird im Falle der Zuwiderhandlung die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu zwei Jahren, angedroht.
Der Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger 214,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.09.2017 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu je 1/2 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.