Die Fahrerlaubnis ist nach Ablauf der Sperrfrist nicht wieder zu erteilen, wenn der Betreffende die …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Die Fahrerlaubnis ist nach Ablauf der Sperrfrist nicht wieder zu erteilen, wenn der Betreffende die Beibringung des erforderlichen medizinisch- psychologische Gutachten verweigert, obwohl Zweifel an seiner Fahrtauglichkeit vorliegen.
2. Wird die Fahrerlaubnis der Klasse 5 von der Sperre ausgenommen, so kann hieraus nicht geschlossen werden, daß nach Ablauf der Sperrfrist der Betreffende auch ohne weiteres zum Führen von anderen Kraftfahrzeugen tauglich ist.