OVG Niedersachsen Urteil LS

Der Träger der Sozialhilfe darf gegen den Anspruch auf Pflegegeld mit dem Anspruch auf Rückzahlung eines …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

Der Träger der Sozialhilfe darf gegen den Anspruch auf Pflegegeld mit dem Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens nicht oder nicht mehr aufrechnen, wenn der Pflegebedürftige auf seinen Anspruch nicht verzichtet oder den Verzicht für die Zukunft widerrufen hat.

Der Erbe des Pflegebedürftigen kann die Auszahlung des zu Unrecht einbehaltenen Pflegegeldes jedenfalls deshalb nicht verlangen, weil mit dem Tode des Pflegebedürftigen das Aufrechnungsverbot wegfällt und die Aufrechnung wirksam wird.