ArbG Bonn · Nordrhein-Westfalen 3. Kammer Beschluss

Festsetzung des Gegenstandswerts bei Vergleich in Arbeitsstreitigkeit KI-Titel

Gegenstandswert · RVG § 33 · Vergleich · Arbeitsrecht · Streitwertfestsetzung

Arbeitsrecht

Tenor

wird der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wie folgt festgesetzt:

Für das Verfahren und den Vergleich auf jeweils 51.321,51 €.

Gründe

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Zur Begründung wird auf die Mitteilung vom 19.2.2021 verwiesen. Der Schriftsatz der Klägervertreterin beihaltet keinen konkreten Sachvortrag, der einen erhöhten Streitwert dem Grunde oder der Höhe nach rechtfertigen könnte.

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Es bleibt bei der Rechtsprechung der Kammer, dass ein Vergleichsmehrwert sich nicht nach den phantasievollen finanziellen Interessen der beteiligten Anwälte richtet, sondern danach, ob „durch den Vergleichsabschluss ein weiterer Rechtsstreit und/oder außergerichtlicher Streit und/oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt werden. Dabei muss gerade über die Frage eines Anspruches oder Rechts in Bezug auf die jeweilige Regelung zwischen den Parteienstreit und/oder Ungewissheit bestanden haben; keine Werterhöhung tritt ein, wenn es sich lediglich um eine Gegenleistung zur Beilegung des Rechtsstreits handelt.“ (vgl. Streitwertkatalog 25.1.).