OLG Oldenburg · Niedersachsen Beschluss

Statische Berechnung und Schadensersatz bei Havarie von Löschwassertank KI-Titel

Dienstvertrag · Leistungsumfang · Schadensersatz · Statikerleistung · Vergütungsanspruch

Bau- und Werkvertragsrecht Berufung zurückgewiesen

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin des Landgerichts Osnabrück vom 21.03.2024 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 204.908,31 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Nach der Havarie eines von der Beklagten erstellten und vom Kläger statisch berechneten Löschwassertanks nimmt der Kläger die Beklagte auf Vergütung weiterer (Statiker-)Leistungen und die Beklagte den Kläger widerklagend auf Schadensersatz in Anspruch.

2

Auf der Grundlage eines Angebots des Klägers vom 30.01.2017 beauftragte die Beklagte den Kläger am 01.03.2017 mit dem Erstellen der statischen Berechnung für einen von der Beklagten herzustellenden und bei der Fa. DD GmbH & Co KG, Ort3, einzubauenden (Löschwasser-)Vorratsbehälter (Sprinkleranlage) für eine Vergütung von 4.165,- € brutto. Auf Anfrage des Klägers wurde der Leistungsumfang dabei nachfolgend handschriftlich auf dem Auftrag konkretisiert und folgendes festgehalten: "Leistungsumfang: 1) Auslegungsberechnung handschriftlich, 2) Konstruktion nach 1) durch EE, 3) Statische Berechnung + Bericht". Die von der Beklagten durchzuführende Planung des Wassertanks erfolgte nachfolgend in einem "regen Austausch" mit dem Kläger, wobei der Kläger in nicht unerheblichem Umfang zusätzlichen Leistungen erbrachte und gegenüber der Beklagten abrechnete. Zunächst übersandte die Beklagte dem Kläger unter dem 02.03.2017 eine Entwurfszeichnung des Behälters und der Kläger erstellte ein Aussteifungskonzept, das er der Beklagten am 07.03.2017 übermittelte. Nachfolgend wurden seitens der Beklagten die Behälterplanung und seitens des Klägers das Aussteifungskonzept mehrfach überarbeitet und einzelne Detailfragen der Ausführung im Rahmen einer umfangreichen E-Mail-Korrespondenz unter den Parteien erörtert. Die Beklagte übersandte dem Kläger zuletzt eine 3D CAD Zeichnung des Behälters (Stand 26.07.2017). Bereits zuvor wurde die Ausführung notwendiger Zuganker im Behälterinneren unter den Parteien erörtert. Auf Anforderung der Beklagten vom 29.07.2017 wird dieser seitens des Klägers am 08.08.2017 die Statik für den Behälter übersandt.

3

Beim probeweisen Befüllen des Wassertanks am 08.11.2017 kommt es kurz vor Erreichen der maximalen Füllhöhe zu einer Havarie infolge einer Deformation der seitlichen Außenwände und der aussteifenden Struktur (äußere Bandagen) des Behälters, bei der auch die Einhausung des Tanks in Mitleidenschaft gezogen wird.

4

Am 10.11.2017 fand daraufhin zur Erörterung des weiteren Vorgehens ein Besprechungstermin der Parteien in Ort3 statt. Ausweislich des drüber gefertigten Besprechungsberichtes wurde besprochen, dass der Feuerlöschtank als Übergangslösung insofern saniert werden sollte, dass dieser ein Volumen von 600 m3 sicher beinhalten könne. Zu diesem Zweck sollte der Kläger am 14.11.2017 vor Ort den Istzustand aufnehmen. Der Behälter sollte zunächst von einem Zweikammersystem zu einem Einkammersystem umgebaut werden, sodass die Trennung der verformten Mittelwand möglich werde. Am 14.11.2017 fand ein weiterer Termin unter Beteiligung des Klägers und seines Mitarbeiters FF mit den Mitarbeitern der Beklagten statt, um das weitere Vorgehen bezüglich der Sanierung des Vorratsbehälters zu klären. Vorab hatte eine weitere Besichtigung des Behälters in Ort3 durch Herrn FF von Klägerseite und Herrn GG von der Beklagten stattgefunden.

5

Mit Schreiben vom 08.12.2017 hat die Beklagte in Bezug auf die Leistung des Klägers eine Mängelrüge erhoben, da dessen Berechnung fehlerhaft gewesen sei. Der Kläger hat der Rüge unter dem 08.12.2017 widersprochen und sich darauf berufen, dass die Ausführung des Behälters nicht den Vorgaben des von ihm erstellten Festigkeitsnachweises entsprochen habe. Der Kläger hat vorgerichtlich ein Privatgutachten des Sachverständigen HH zur Schadensursache eingeholt. Nach dem Gutachten (vom 30.11.2017) entsprach die Ausführung des Behälters nicht den Vorgaben des Festigkeitsnachweises. Für das Gutachten hat der Kläger einen Betrag von 2.148,50 € netto verauslagt. Die Beklagte hat ebenfalls vorgerichtlich ein Privatgutachten zur Schadensursache eingeholt. Der JJ hat insoweit im Gutachten vom 29.05.2018 festgestellt, dass der vorgelegte Festigkeitsnachweis des Klägers nicht die Anforderungen der Prüfgrundlagen entspräche. Ein weiteres Privatgutachten hat der Haftpflichtversicherer der Beklagten in Auftrag gegeben. Insoweit hat der Sachverständige KK im Februar 2019 ein Gutachten erstellt. Wegen der Einzelheiten der jeweiligen gutachterlichen Feststellungen wird auf die Gutachten Bezug genommen.

6

Der Kläger hat seine nach der Havarie erbrachten Leistungen (Stundenaufwand für sich und den Mitarbeiter FF von 119 Stunden, Fahrtkosten) und die Kosten für das Gutachten HH gegenüber der Beklagten unter dem 08.12.2017 mit einem Betrag von 17.582,25 € brutto abgerechnet. Nachdem die Beklagte darauf nicht reagierte hat der Kläger den Betrag nebst Zinsen und vorgerichtlicher Mahnkosten von 20,- € gerichtlich geltend gemacht.

7

Der Kläger hat behauptet, er sei (ursprünglich) lediglich mit der Erstellung der statischen Berechnung für den Behälter beauftragt gewesen, die parallel zur von der Beklagten vorgenommenen Konstruktion und in Abstimmung mit der Beklagten erfolgt sei. Die Planung und Bauaufsicht sei nicht Gegenstand seines Auftrages gewesen. Die Statik sei von ihm mangelfrei erstellt worden. Ursache der Havarie des Behälters sei, dass sich die Beklagte bei der Herstellung nicht an die Vorgaben der Statik des Klägers gehalten habe. So habe die Beklagte nicht den vorgesehenen Baustahl verwendet (S 235 statt S 355) und die Zuganker nicht wie vorgesehen montiert. In Bezug auf die Klageforderung hat der Kläger behauptet, dass die in der Rechnung vom 8.12.2017 abgerechneten Stunden nach der Havarie des Tanks so wie im Stundennachweis aufgeführt beauftragt und erbracht worden seien. Wie in der Rechnung angegeben, hätte er insgesamt fünf Termine in Ort3 wahrgenommen, der Zeuge FF hätte einen Termin in Ort3 wahrgenommen. Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat die Abweisung der Klage beantragt. Sie hat vorgetragen, dass die von dem Kläger erstellte Statik mangelhaft und dies die Ursache der Havarie des Wasserbehälters gewesen sei. Schadensursächlich sei das Versagen der Schweißnähte zwischen den HEB-Trägern und dem Trapezprofil der Mittelwand gewesen. In der Folge seien die Außenwände nach außen aufgebogen. In Bezug auf die Klageforderung bestreitet die Beklagte eine Auftragserteilung sowie ferner, dass der Kläger die in den Stundenzetteln aufgeführten Stunden erbracht und die angegebenen Besuchstermine in Ort3 wahrgenommen hat. Die Stundenzettel seien nicht nachvollziehbar, weil sie z.T. für das Jahr 2016 ausgestellt seien; außerdem seien die konkreten Tätigkeiten nicht aufgeführt. Die abgerechneten Stundensätze seien zudem nicht ortsüblich und angemessen. Weiter hat die Beklagte behauptet, dass durch die Havarie ein Gesamtschaden in Höhe von 591.897,97 € entstanden sei. Wegen der einzelnen Schadenspositionen wird auf die Aufstellung in dem Schriftsatz der Beklagten vom 29.03.2019 nebst vorgelegter Rechnungen und Aufstellungen verwiesen. Abzüglich der seitens der Versicherung der Beklagten erbrachten Leistungen in Höhe von 404.571,91 € verbleibe ein Schadensbetrag in Höhe von 187.326,06 € bei der Beklagten. Diesen Betrag hat die Beklagte erstinstanzlich im Wege der Widerklage geltend gemacht. Der Kläger hat die Abweisung der Widerklage beantragt. Er hat seine Verantwortung für den Schaden (wie vorstehend ausgeführt) in Abrede gestellt und die geltend gemachten Schadensbeträge mit Nichtwissen bestritten.

8

Das Landgericht hat die Beklagte durch Urteil vom 21.03.2024 antragsgemäß zur Zahlung verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger seitens der Beklagten nach der Havarie des Wasserbehälters mit der statischen Berechnung einer Interimslösung beauftragt worden sei. Dass man, wie von der Beklagten zuletzt vorgetragen, nach der Havarie vereinbart habe, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst trage, könne nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. Die vom Kläger erbrachten Leistungen seien auch nicht im Rahmen einer Mangelbeseitigung erfolgt, da die Leistungen des Klägers nicht mangelhaft gewesen seien. Der vom Kläger erstellte Festigkeitsnachweis (Statik) sei mangelfrei gewesen, dem Kläger falle weder ein Planungs- oder Überwachungsfehler zur Last und er habe auch keine Hinweispflicht verletzt. Die abgerechneten Leistungen des Klägers seien auch in ihrer Höhe nicht zu beanstanden. Die Widerklage sei abzuweisen gewesen, da der Beklagten mangels Schlechtleistung bzw. Pflichtverletzung des Klägers keinen Schadensersatz gegen den Kläger zustehe.

9

Gegen das Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und stützt sich ergänzend darauf, dass der erstinstanzlich beauftragte Sachverständige im Rahmen der Begutachtung die Regelungen der DIN 6625 - 1 nicht berücksichtigt habe. Sie behauptet, die DIN-Vorschrift, die u.a. vorsehen, dass bei eckigen Behältern die Zuganker nicht an die Wandungen angeschweißt, sondern durch Blechstreifen zu unterlegt werden müssen, sei vertraglich vereinbart gewesen und von dem Kläger bei seinen statischen Berechnungen nicht beachtet worden. Dies habe zu der Havarie bei dem Behälter geführt.

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Die Beklagte beantragt,

11

das Urteil des Landgericht Osnabrück vom 21. März 2024 abzuändern und

12

1.die Klage abzuweisen,

13

2.den Kläger zu verurteilen, an die Berufungsklägerin 187.326,06 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

14

Hilfsweise,

15

das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuweisen.

16

Der Kläger beantragt,

17

die Berufung zurückzuweisen.

18

Der Kläger tritt der Berufung nach Maßgabe seiner Erwiderung entgegen.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die angefochtene Entscheidung und die gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

II.

20

Der Senat weist die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurück, weil sie offensichtlich unbegründet ist. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 24.06.2025 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Beklagte ist den Ausführungen des Senats in ihrem Schriftsatz vom 09.07.2025 nicht entgegengetreten. Zu der Frage, wie die Leistungserbringung des Klägers im Hinblick auf die DIN 6625 zu beurteilen ist, hat der Senat im vorgenannten Hinweisbeschluss umfassend Stellung genommen.

21

Die Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 97 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.