AG Brühl · Nordrhein-Westfalen Abt. 53 Beschluss

Einstellung des Bußgeldverfahrens wegen Verfolgungsverjährung KI-Titel

Verfolgungsverjährung · Bußgeldverfahren · StPO · OWiG · Kosten der Staatskasse

Strafrecht

Tenor

Das Verfahren wird nach § 206 a StPO auf Kosten der Staatskasse eingestellt.

Es wird davon abgesehen, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Betroffenen aufzuerlegen.

Gründe

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Gegen den Betroffenen ist am 24.09.2019 ein Bußgeldbescheid erlassen worden, weil der Betroffene hinreichend verdächtig war, sich am 29.08.2019 einer Ordnungswidrigkeit schuldig gemacht zu haben.

3

Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit ist ausgeschlossen, weil inzwischen Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 105 OWiG.