VG Köln · Nordrhein-Westfalen 6. Kammer Beschluss

Die Kammer lässt dahinstehen, ob das Ziel der Antragstellerin, an der vorgenannten Klausur teilzunehmen …

Verwaltungsrecht

Tenor

1.Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,

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der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes aufzugeben, die Antragstellerin zur Teilnahme an der für den 28. August 2026 anstehenden Klausur im Fach „Allgemeine und analytische Chemie der anorganischen Arznei-, Hilfs und Schadstoffe“ vorläufig zuzulassen,

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hat keinen Erfolg. Die Kammer lässt dahinstehen, ob das Ziel der Antragstellerin, an der vorgenannten Klausur teilzunehmen, nicht mit dem Antrag verfolgt werden müsste, der Antragsgegnerin aufzugeben, den Rücktritt der Antragstellerin von dem Prüfungsversuch am 6. März 2025 vorläufig zu genehmigen. Denn jedenfalls wird die insoweit entscheidende Frage, ob die Antragstellerin einen Anspruch auf Genehmigung ihres Rücktritts hat, inzident auch im Rahmen des vorliegenden Eilantrags mit dem o.g. Antrag geprüft.

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Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung für die Teilnahme an der Klausur im Fach „Allgemeine und analytische Chemie der anorganischen Arznei-, Hilfs und Schadstoffe“ am 28. August 2026 gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) liegen nicht vor.

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Nach dieser Vorschrift kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dies setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) voraus, dass die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch (ein subjektiv öffentliches Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln) und einen Anordnungsgrund (die besondere Eilbedürftigkeit) glaubhaft macht.

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Vorliegend hat die Antragstellerin bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

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Ein Anspruch auf Wiederholung der oben genannten Klausur besteht nicht. Nach § 14 Abs. 2 der Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang „Pharmazie“ bei der Antragsgegnerin vom 23. September 2019 in der korrigierten Fassung vom 19. Dezember 2019 (Amtl. Bek. der Universität Bonn, 49. Jg., Nr. 49) (im Folgenden: SPO) darf jede Prüfung, die nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, höchstens dreimal wiederholt werden. Das viermalige Nichtbestehen derselben Prüfung im Sinne von Absatz 1 hat den Verlust des Prüfungsanspruchs zur Folge und führt nach Bestandskraft der entsprechenden Entscheidung des Prüfungsausschusses zur Exmatrikulation durch das Studierendensekretariat, § 14 Abs. 3 SPO. Vorliegend ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Antragstellerin ihren Prüfungsanspruch mit den vergeblichen Prüfungsteilnahmen, zuletzt am 6. März 2025, ausgeschöpft hat.

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Die Antragstellerin kann sich nicht auf einen wirksamen Rücktritt von ihrem letzten Prüfungsversuch berufen. Entgegen ihrer Auffassung steht ihr der in der Hauptsache (6 K 356/26) verfolgte Anspruch auf Genehmigung ihres Rücktrittsgesuchs durch die Antragsgegnerin voraussichtlich nicht zu.

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Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass der Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. Juni 2025 über die Ablehnung des Rücktritts in Bestandskraft erwachsen ist und somit zwischen den Beteiligten und auch für das Gericht bindend feststeht, dass die Voraussetzungen für einen wirksamen Rücktritt nicht vorliegen. Der der Antragstellerin - nach eigenen Angaben - am 12. Juni 2025 bekanntgegebene Ablehnungsbescheid ist mit Ablauf der einmonatigen Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO) am 14. Juli 2025 (bei dem Tag des eigentlichen Fristendes am 12. Juli 2025 handelte es sich um einen Samstag, weshalb sich der Fristablauf auf den darauffolgenden Werktag verschiebt) mangels Klageerhebung in Bestandskraft erwachsen. Der anstelle der Klage erhobene Widerspruch der Antragstellerin vom 9. Juli 2025 vermochte daran nichts zu ändern,

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vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 12. Oktober 2006 - 8 B 21.06 -, juris, Rn. 4 zum Eintritt der Bestandskraft bei einem verfristet erhobenen Widerspruch,

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da nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i. V. m. § 110 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) ein Vorverfahren nicht stattfindet und keine der in § 110 Abs. 2 Satz 1 JustG NRW normierten Ausnahmen vorliegt. Insbesondere handelt es sich bei der Ablehnung eines Prüfungsrücktritts nicht um einen Verwaltungsakt, dem die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung zugrunde liegt (§ 110 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JustG NRW). Auf den allein statthaften Rechtsbehelf der Klage hat die Antragsgegnerin in ihrer auch im Übrigen ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung hingewiesen und demgemäß den Widerspruch der Antragstellerin rechtsfehlerfrei mit Bescheid vom 16. Dezember 2025 als unzulässig zurückgewiesen.

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Unabhängig davon liegen die Voraussetzungen für eine Rücktrittsgenehmigung im Falle der Antragstellerin nicht vor. Ein Prüfling, der zu einer Prüfung angemeldet ist, kann gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 SPO aus triftigen Gründen, insbesondere wegen krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit, zurücktreten. Der Rücktritt ist dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die für den Rücktritt oder für ein Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen unverzüglich schriftlich glaubhaft gemacht werden. Für den Nachweis der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit ist eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Prüfungsunfähigkeit vorzulegen. § 20 Abs. 3 Satz 5 SPO sieht weiter vor, dass wenn ein Rücktritt von einer Klausur aus gesundheitlichen Gründen nach Antritt der Prüfung und Ausgabe der Aufgabenstellung erfolgt, zur Feststellung der Prüfungsunfähigkeit noch am selben Tag eine Ärztin oder ein Arzt zu konsultieren ist. Ein Rücktritt nach Antritt der Prüfung ist in der Regel ausgeschlossen, insbesondere dann, wenn der Prüfling das Ergebnis der Prüfung bereits einsehen konnte oder auf anderem Wege Kenntnis davon erlangt hat (§ 20 Abs. 3 Satz 6 SPO).

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Vorliegend bedarf es keiner gerichtlichen Entscheidung darüber, ob aufgrund der bei der Antragstellerin diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung sowie einer Aufmerksamkeitsdefizit-Störung (ADS) und einer Augenerkrankung ein triftiger Grund vorliegt, da es jedenfalls an der Unverzüglichkeit der Anzeige der Prüfungsunfähigkeit gegenüber dem zuständigen Prüfungsausschuss fehlt.

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Unverzüglich i.S.d. § 20 Abs. 3 Satz 1 SPO bedeutet ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB -). Ein Rücktritt ist nicht mehr unverzüglich, wenn der Prüfling die Erklärung nicht zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt abgegeben hat, zu dem sie von ihm in zumutbarer Weise hätte erwartet werden können. Diese Obliegenheit des Prüflings zur Mitwirkung findet ihren Rechtsgrund in dem auch im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben i. V. m. dem hier besonders zu beachtenden Gebot der Chancengleichheit.

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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 15. Juni 2015 - 6 A 154/16 -, juris, Rn. 7.

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Unter welchen Voraussetzungen ein schuldhaftes Zögern anzunehmen ist und welche Anforderungen insbesondere an die Zumutbarkeit einer Rücktrittserklärung zu stellen sind, ist nicht generell zu beantworten, sondern hängt weitgehend von den Umständen des Einzelfalls ab,

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vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 1987 - 7 B 107.87 -, juris, Rn. 8 f.; OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2015 - 6 A 154/15 -, juris, Rn. 7.

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Ein Rücktritt ist zur Wahrung des Unverzüglichkeitsgebots jedenfalls dann zu erklären, wenn sich der Prüfling der (krankheitsbedingten) Verminderung seiner Leistungsfähigkeit bewusst geworden ist.

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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2020 - 14 B 1680/19 -, juris, Rn. 5 m. w. N.

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Ausweislich des im Hauptsacheverfahren (6 K 356/26) vorgelegten Verwaltungsvorganges wandte sich die Antragstellerin erst am 11. März 2025 und damit fünf Tage nach der Prüfung an den Prüfungsausschuss. Soweit sie in ihrer E-Mail darauf verweist, sie habe zunächst die falschen Ansprechpartner kontaktiert, lässt sich dem nicht entnehmen, wann dies gewesen ist und ob dies in der erforderlichen schriftlichen Form erfolgt ist. In der E-Mail teilt die Antragstellerin zudem mit, sie habe noch am Tag der Prüfung einen Arzt aufgesucht. Hieraus folgt, dass sich die Antragstellerin spätestens nach dem Arztbesuch ihrer verminderten Leistungsfähigkeit bewusst war. Dies folgt auch aus dem Umstand, dass der von der Antragstellerin aufgesucht Arzt Dr. O. R. auf der am 6. März 2026 ausgestellten und mit der Antragstellung bei Gericht eingereichten ärztlichen Bescheinigung (GA Bl. 16) ausdrücklich „prüfungsunfähig“ vermerkte. Die Anzeige ihrer Prüfungsunfähigkeit 5 Tage später reicht nicht, um das Unverzüglichkeitsgebot zu wahren. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin eine nach § 20 Abs. 4 SPO unverzüglich vorzulegende ärztliche Bescheinigung erst am 19. März 2025 vorlegte. Dabei handelte es sich zudem um ein am 19. März 2025 ausgestelltes ärztliches Attest (BA Bl. 16), also nicht um ein Attest vom Tag der Prüfung, wie es § 20 Abs. 3 Satz 5 SPO im vorliegenden Fall jedoch vorsieht. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin musste das Unverzüglichkeitsgebot auch im vorliegenden Fall beachtet werden. Denn der unverzüglichen Anzeige der Prüfungsunfähigkeit kommt gerade in Fällen des nachträglichen Prüfungsrücktritts maßgebliche Bedeutung zu. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung liegt die Gefahr einer Beeinträchtigung der Chancengleichheit im Falle des nachträglichen Rücktritts - im Vergleich zur Säumnis, also dem Nichtantritt zur Prüfung - wesentlich näher, weil es auf der Hand liegt, dass ein Prüfling in Ansehung der in der konkreten Prüfung abgeforderten Leistung versucht sein kann, Unklarheiten auszunutzen und sich gleichheitswidrig durch die missbräuchliche Geltendmachung einer in Wirklichkeit nicht vorliegenden Prüfungsunfähigkeit eine zusätzliche Prüfungschance zu verschaffen. Diese Gefährdung der Chancengleichheit lässt sich dadurch verringern, dass dem Prüfungsamt eine eigene, möglichst zeitnahe Gelegenheit zur Überprüfung der Gründe gegeben wird. Voraussetzung hierfür ist, dass geltend zu machende Rücktrittsgründe dem Prüfungsamt frühzeitig bekannt werden. Die nicht unverzügliche Geltendmachung der Rücktrittsgründe könnte in einem solchen Fall kausal dafür sein, dass Beweismittel verlorengegangen oder in ihrer Bedeutung unsicher geworden sind. Die für die Chancengleichheit bestehende Gefahr ist daher nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht konkret für den jeweils geltend gemachten wichtigen Grund, sondern abstrakt und typisierend für die jeweilige Prüfungskonstellation zu beurteilen. In der Konstellation des nachträglichen Rücktritts oder des Abbruchs einer bereits begonnenen Prüfung hat das Bundesverwaltungsgericht dem prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit besonders hohes Gewicht beigemessen und angesichts des verfassungsrechtlichen Gewichts einer den Zugang zum Beruf eröffnenden Prüfung für sämtliche Prüfungsteilnehmer eine strenge Auslegung der Verfahrensregeln gefordert. Erst wenn der Rücktrittsgrund nach den am Maßstab der Zumutbarkeit ausgelegten Verfahrensregeln im Rechtssinne unverzüglich mitgeteilt und belegt ist, kann sich die zuständige Prüfungsbehörde der Frage zuwenden, ob ein wichtiger Grund tatsächlich vorliegt und ein neuer Versuch zu gewähren ist. Eine Verletzung der Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung hat regelmäßig zur Folge, dass es für den Prüfungsabschnitt oder Prüfungsteil auch dann bei der Note "ungenügend" bleibt, wenn objektiv ein wichtiger Grund für die Säumnis vorgelegen hat.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2024 - 6 B 7.24 -, juris, Rn. 14 f. m.w.N. Ferner OVG NRW, Urteil vom 3. September 2025 - 6 A 1700/22 -, juris, Rn. 77 ff.

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Ungeachtet dessen konnte die Antragstellerin mit ihrer Erklärung am 11. März 2025 auch deshalb nicht mehr wirksam von der Prüfung vom 6. März 2025 zurücktreten, weil zu diesem Zeitpunkt ein Rücktritt nach § 20 Abs. 3 Satz 6 SPO regelmäßig ausgeschlossen war. Denn die Antragstellerin war bereits am 7. März 2026 per E-Mail von der Antragsgegnerin über das Nichtbestehen informiert worden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Die Kammer hat sich dabei an Ziffer 18.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientiert und den sich daraus ergebenden Wert angesichts der Vorläufigkeit der Entscheidung halbiert (vgl. Ziffer 1.5).

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Rechtsmittelbelehrung

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Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

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Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

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Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

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Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.