LG Hamburg 22. Zivilkammer Beschluss

Kostenerstattung bei Vertretung der Wohnungseigentümer in einem Rechtsstreit durch mehrere Rechtsanwälte

Zivilrecht Beschwerde zurückgewiesen

Orientierungssatz

Die Vertretung durch mehrere bevollmächtigte Rechtsanwälte ist geboten i.S.d. § 50 WEG, wenn unterschiedlicher Interessen der Wohnungseigentümer vorliegen.(Rn.2)

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 5.12.2017, Aktenzeichen 102d C 121/13, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

1

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 104 Abs. 3, 567 ZPO zulässig, aber nicht begründet.

2

Das Amtsgericht hat die Kosten zu Recht festgesetzt. Die Vertretung durch mehrere bevollmächtigte Rechtsanwälte war im vorliegenden Fall geboten im Sinne des § 50 WEG, wegen unterschiedlicher Interessen der Wohnungseigentümer auf Beklagtenseite (vgl. BeckOK WEG Stand 1.1.2018, § 50 Rdnr. 14).

3

Die Interessen der Beklagten zu 1 und 2 einerseits und der restlichen Wohnungseigentümer andererseits sind wegen der hinreichend glaubhaft gemachten eigenen Beauftragung zur Gartenpflege durch die Beklagten zu 1 und 2 unterschiedlich. Dies wird besonders deutlich an dem Umstand, dass nur die Beklagten zu 1 und 2 gegen das Urteil 1. Instanz Berufung eingelegt haben (die erfolgreich war). Auf die Frage, ob die Hecken bereits Teil des von den Beklagten zu 1 und 2 erteilten Auftrages zur Gartenpflege waren oder nicht, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an.

4

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.