Kostenerstattung bei Vertretung der Wohnungseigentümer in einem Rechtsstreit durch mehrere Rechtsanwälte
Orientierungssatz
Die Vertretung durch mehrere bevollmächtigte Rechtsanwälte ist geboten i.S.d. § 50 WEG, wenn unterschiedlicher Interessen der Wohnungseigentümer vorliegen.(Rn.2)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 5.12.2017, Aktenzeichen 102d C 121/13, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 104 Abs. 3, 567 ZPO zulässig, aber nicht begründet.
Das Amtsgericht hat die Kosten zu Recht festgesetzt. Die Vertretung durch mehrere bevollmächtigte Rechtsanwälte war im vorliegenden Fall geboten im Sinne des § 50 WEG, wegen unterschiedlicher Interessen der Wohnungseigentümer auf Beklagtenseite (vgl. BeckOK WEG Stand 1.1.2018, § 50 Rdnr. 14).
Die Interessen der Beklagten zu 1 und 2 einerseits und der restlichen Wohnungseigentümer andererseits sind wegen der hinreichend glaubhaft gemachten eigenen Beauftragung zur Gartenpflege durch die Beklagten zu 1 und 2 unterschiedlich. Dies wird besonders deutlich an dem Umstand, dass nur die Beklagten zu 1 und 2 gegen das Urteil 1. Instanz Berufung eingelegt haben (die erfolgreich war). Auf die Frage, ob die Hecken bereits Teil des von den Beklagten zu 1 und 2 erteilten Auftrages zur Gartenpflege waren oder nicht, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.