Für den Anspruch auf Beitragsentrichtung nach § 141n AFG trägt die zuständige Einzugsstelle wegen sämtlicher …
Sozialrecht
Leitsatz
Für den Anspruch auf Beitragsentrichtung nach § 141n AFG trägt die zuständige Einzugsstelle wegen sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen die Beweislast. Im Verhältnis zur Bundesanstalt für Arbeit kehrt sich die Beweislast auch dann nicht um, wenn der Arbeitgeber seine Mitwirkungspflicht (Aufzeichnungspflicht) schuldhaft verletzt und nicht einmal die Namen und sonstigen Personalien der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer aufgezeichnet hat.