Bei einer Streitigkeit des öffentlichen Rechts zwischen gleichgeordneten Rechtsträgern ist eine …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Bei einer Streitigkeit des öffentlichen Rechts zwischen gleichgeordneten Rechtsträgern ist eine Feststellungsklage auch zulässig, wenn eine Leistungsklage möglich wäre.
2. Die Übernahme der Polizeivollzugsbeamten der Gemeinden unter 20.000 Einwohnern auf das Land durch HSOG hat nicht zur Folge, daß das Land auch die Versorgungsbezüge der vorhandenen Versorgungsempfänger zu tragen hat.