LAG Rheinland-Pfalz 4. Kammer Urteil

(Kein) Arbeitnehmerstatus eines (programmgestaltenden) Fernsehredakteurs

Arbeitsrecht Berufung zurückgewiesen

Orientierungssatz

(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 9 AZN 305/26)

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.04.2025 - 3 Ca 1878/24 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten (zweitinstanzlich noch) über den zutreffenden Vertragsstatus bei langjähriger Rundfunkbeschäftigung.

2

Der 1963 geborene, zwei Kindern unterhaltspflichtige Kläger ist promovierter Geisteswissenschaftler. Nach universitärer Assistenz (als Beamter auf Zeit) und freiberuflichen Tätigkeiten für verschiedene Medienanbieter - auch die vorliegend beklagte Rundfunkanstalt des öffentlichen Rechts - zwischen 1997 und 2002 schloss der Kläger mit der Beklagten im Oktober 2002 folgenden "Vertrag" (Anl. K1 Klageschrift):

3

"§ 1 Beschäftigung als freier Mitarbeiter.

4

... Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass im folgenden die Beschäftigung des Vertragspartners als freier Mitarbeiter geregelt wird.

5

§ 2 Leistungen des Vertragspartners

6

1. Das ... [Beklagte] beabsichtigt, den Vertragspartner als programmgestaltenden Mitarbeiter in der Zeit vom 01.01.2003 bis zum 31.12.2003 im Bereich der Chefredaktion, Hauptredaktion Innenpolitik zu beschäftigen und zwar als Redakteur und Reporter. ...

7

2. Der Vertragspartner übt seine Tätigkeit in Abstimmung mit dem Chefredakteur des ... [Beklagten] oder dessen Vertreter und dem Leiter der Hauptredaktion Innenpolitik aus. …

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§ 3 Honorar

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1. Zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche erhält der Vertragspartner während der Vertragsdauer ein Gesamthonorar in Höhe von € … zahlbar in monatlichen Raten. Für eine über die tarifvertraglich geregelte Arbeitszeit hinausgehende Arbeitsleistung … erfolgt Freizeitausgleich. Die Vergütungen sind Bruttovergütungen und schließen eine eventuelle Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) ein. ...

10

2. Sollte der Vertragspartner aus irgendeinem Grund, den er zu vertreten hat, nicht in der Lage sein, die vereinbarten Leistungen zu erbringen, vermindert sich das vereinbarte Honorar in einem Umfang, in dem er seine Tätigkeit nicht ausgeübt hat. Dies gilt nicht bei einer Erkrankung des Vertragspartners. Das Honorar wird in diesem Fall längstens bis zu 6 Wochen weitergezahlt.

11

3. Dienstort ist M.. Für mit vorheriger Zustimmung und im Auftrag des ... [Beklagten] durchgeführte Reisen ... werden nach den Reisekostenbestimmungen ... nachgewiesene Fahrtkosten erstattet sowie Tages- und Übernachtungsgeld vergütet. ...

12

4. Bezüglich des Urlaubsanspruches finden die Bestimmungen des Durchführungstarifvertrags Nr. 1 zum Rahmentarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen beim ... [Beklagten] Anwendung. ...

13

§ 4 Ergänzende Vertragsbestandteile, Urheber- und Leistungsschutzrechte

14

1. Soweit in diesem Vertrag keine abweichenden Regelungen getroffen sind, finden der Tarifvertrag für die auf Produktionsdauer Beschäftigten des ... [Beklagten] sowie der Rahmentarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen beim … [Beklagten] in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. ..."

15

Für jeweils kalenderjährliche Dauer schlossen die Parteien anschließend gleichlautende Honorarverträge mit lediglich erhöhtem Honorarsatz für 2004, 2005 und 2006 (Anl. K1 Klageschrift). Für das nächstfolgende Jahr, 2007, lautete der zwischen den Parteien vereinbarte Jahres-"Vertrag" dann leicht verändert auszugsweise (Anl. K1 Klageschrift):

16

"§ 1

17

... Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass im folgenden die Beschäftigung des Vertragspartners als freier Mitarbeiter geregelt wird.

18

§ 2

19

Der Vertragspartner wird für das ... [Beklagte] in folgendem Rahmen tätig:

20

1. Der Vertragspartner wird in der Zeit vom 01.01.2007 bis 31.01.2007 in der Chefredaktion / Hauptredaktion Innen-, Gesellschafts- und Bildungspolitik als Redakteur und Reporter tätig.

21

2. Einsatzort ist M..

22

3. Das ... [Beklagte] ist berechtigt, den Vertragspartner auch in anderen Funktionsbereichen oder an anderen Einsatzorten einzusetzen.

23

4. Die vertraglich vereinbarte Beschäftigungszeit beträgt 40 Stunden pro Woche. ...

24

§ 3

25

1. Zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche erhält der Vertragspartner während der Vertragsdauer ein monatliches Honorar inklusive Tariferhöhung ab 01.01.2007 um 1,6 % in Höhe von € …

26

2. Die Honorare sind Brutto-Honorare und schließen eine eventuelle Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) ein. … Für eine über die vertraglich geregelte Arbeitszeit hinausgehende Arbeitsleistung … erfolgt Freizeitausgleich. …

27

4. Sollte der Vertragspartner aus einem Grund, den er zu vertreten hat, nicht in der Lage sein, die vereinbarten Leistungen zu erbringen, vermindert sich das vereinbarte Honorar in dem Umfang, in dem er seine Tätigkeit nicht ausgeübt hat. Dies unbeschadet der Regelungen der Ziffer 7.5 des Tarifvertrags für die auf Produktionsdauer Beschäftigten des … [Beklagten] sowie des § 616 BGB. Dies gilt nicht bei einer Erkrankung des Vertragspartners. Das Honorar wird in diesem Fall längstens bis zu 6 Wochen weitergezahlt.

28

5. Für vom ... [Beklagten] … veranlasste Reisen außerhalb des jeweiligen Wohnortes des Vertragspartners und des vereinbarten Einsatzortes werden nach den Bestimmungen der Dienstvereinbarung über die Reisekosten ... nachgewiesene Fahrtkosten erstattet sowie Tages- und Übernachtungsgeld vergütet. ...

29

6. Bezüglich des Urlaubsanspruchs finden die Bestimmungen des Ergänzungstarifvertrags Nr. 1 zum Bestandsschutztarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen beim ... [Beklagten] Anwendung. ...

30

8. Soweit in diesem Vertrag keine abweichenden Regelungen getroffen sind, finden der Tarifvertrag für die auf Produktionsdauer Beschäftigten des ... [Beklagten] und der Bestandsschutztarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen beim ... [Beklagten] mit seinen Ergänzungstarifverträgen in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. ..."

31

Im Laufe des Jahres 2007 schrieb die Beklagte dem Kläger noch: "… Wie uns die Chefredaktion inzwischen mitgeteilt hat, werden Sie ab dem 01.05.2007 im Programmbereich Zeitgeschichte/Zeitgeschehen tätig sein. ... Zum Zeichen Ihres Einverständnisses mit der Vertragsänderung bitten wir Sie um Unterschrift und Rückgabe der beigefügten Kopie dieses Schreibens." (wie augenscheinlich nach Bl. 73 ArbG-Akte auch geschehen; Anl. K1 Klageschrift). Für das Folgejahr 2008 lautete der Honorarvertrag bei leicht angehobener Vergütung nochmals außer in § 2 Nr. 1 wortgleich, wobei es an genannter Stelle nunmehr hieß: "Der Vertragspartner wird … in der Chefredaktion / Programmbereich Zeitgeschichte/Zeitgeschehen als Redakteur und Reporter tätig.“; ferner wurde mit § 3 Nr. 7 vertraglich noch ergänzt: "Außerdienstliche Nebentätigkeiten sind rechtzeitig anzuzeigen. Dies unbeschadet einer eventuell weitergehenden einzelvertraglichen Vereinbarung." (Anl. K1 Klageschrift). Für das anschließende Doppeljahr 2009/10 lautete der zwischen den Parteien abermals vereinbarte Honorarvertrag wieder identisch (Anl. K1 Klageschrift).

32

Seit dem 01.07.2010 gilt zwischen den Parteien indes der folgende "Vertrag" (Anl. K1 Klageschrift):

33

"§ 1

34

... Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass im folgenden die Beschäftigung des Vertragspartners als freier Mitarbeiter gemäß Tarifvertrag zur Regelung der freien Mitarbeit im … [Beklagten] geregelt wird.

35

§ 2

36

Der Vertragspartner wird für das ... [Beklagte] in folgendem Rahmen tätig:

37

1. Der Vertragspartner wird in der Zeit vom 01.07.2010 bis auf weiteres in der Chefredaktion / Programmbereich Zeitgeschichte/Zeitgeschehen als Redakteur tätig.

38

2. Einsatzort ist M..

39

3. Das ... [Beklagte] ist berechtigt, den Vertragspartner auch in anderen vergleichbaren Funktionsbereichen oder an anderen Einsatzorten einzusetzen.

40

4. Die vertraglich vereinbarte Beschäftigungszeit umfasst eine Vollzeitbeschäftigung. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden.

41

5. Der Vertragspartner übt seine Tätigkeit in Abstimmung und nach den Vorgaben der Leitung des jeweiligen Funktionsbereichs aus.

42

§ 3

43

1. Das Honorar richtet sich nach dem Honorarband III Redaktion Stufe 2 … der Honorarstruktur des Tarifvertrages zur Regelung der freien Mitarbeit im 2. Kreis (im folgenden Tarifvertrag genannt) ... Mehrarbeit muss stets angeordnet werden. Mehrarbeit ist grundsätzlich in Freizeit auszugleichen.

44

2. Bei einem unterjährigen Ausscheiden ... werden die bis zum Vertragsende geleisteten Einsatztage mit den bisherigen Honorarzahlungen … gegengerechnet. ...

45

5. Sollte der Vertragspartner aus einem Grund, den der Vertragspartner zu vertreten hat, nicht in der Lage sein, die vereinbarten Leistungen zu erbringen, verringert sich das vereinbarte Honorar in dem Umfang, in dem der Vertragspartner seine Tätigkeit nicht ausgeübt hat. Dies unbeschadet der Regelung in der Ziffer 7.5 des Tarifvertrages für die auf Produktionsdauer Beschäftigten des ... [Beklagten] sowie entsprechend des § 616 BGB. Dies gilt nicht bei einer Erkrankung des Vertragspartners. Das Honorar wird in diesem Fall längstens bis zu 6 Wochen weitergezahlt. Eine über 3 Kalendertage hinausgehende Arbeitsunfähigkeit ist … durch Vorlage eines ärztlichen Attestes anzuzeigen ...

46

6. Für vom … [Beklagten] schriftlich oder elektronisch veranlasste Reisen außerhalb der Einsatzstädte des Vertragspartners werden nach den Bestimmungen der Dienstvereinbarung über die Reisekostenvergütung … erstattet ...

47

7. Bezüglich des Urlaubsanspruchs finden die Bestimmungen des Ergänzungstarifvertrags Nr. 1 zum Bestandsschutztarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen beim ... [Beklagten] Anwendung. ...

48

9. Die Übernahme und Ausübung einer bezahlten oder unbezahlten außerdienstlichen Nebentätigkeit bedarf der vorhergehenden schriftlichen, in Einzelfällen mündlichen Zustimmung des ... [Beklagten]. ... Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 9 Manteltarifvertrages in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. ...

49

§ 5

50

1. Mündliche Abreden sind nicht getroffen. ...

51

8. Dieses Angebot wird auf 14 Tage befristet abgegeben. Nimmt der Vertragspartner das Angebot innerhalb dieser Frist schriftlich an, so ist hiermit ein Vertragsverhältnis zustande gekommen, dem ... die Bestimmungen des Tarifvertrags zur Regelungen der freien Mitarbeit im 2. Kreis, des Bestandsschutztarifvertrages für arbeitnehmerähnliche Personen beim ... [Beklagten] in der jeweils gültigen Fassung mit seinen Ergänzungstarifverträgen sowie des Tarifvertrages für die auf Produktionsdauer Beschäftigten des ... [Beklagten] zugrunde liegen. Die Tarifverträge finden in der aufgeführten Reihenfolge Anwendung."

52

Als Redakteur, Autor und Reporter war der Kläger von 2003 bis 2007 in der Hauptredaktion Innenpolitik wesentlich für das wöchentliche Magazin "L." tätig. Er fertigte dafür eigene Beiträge und begleitete - in geringerem Umfang - Livesendungen während der Ausstrahlung als (regiebegleitender) Senderedakteur. Es fielen 2003 13 eigene Beiträge und zweimalige Senderedaktionen an, 2004 15 eigene Beiträge und 6 Senderedaktionen, 2005 14 eigene Beiträge und 6 Senderedaktionen, 2006 12 eigene Beiträge und 9 Senderedaktionen sowie 2007 noch 2 eigene Beiträge und 4 Senderedaktionen. Neben der zentralen Sendungserarbeitung (plus Begleitarbeiten) bestanden Redaktionsleitungsaufgaben auch in Bestellungen, Kalkulationen und Abnahmen von Beiträgen. Über eine hierbei vom Kläger während dieser Zeit eingenommene Funktion "CvD" (Chef vom Dienst) - wie es der Kläger für sich beansprucht - streiten die Parteien. Der Kläger gehörte jedenfalls in 2004/05 einer Arbeitsgruppe "Migration" mit an, die sich mit Grundsätzen zur diskriminierungsfreien Programmgestaltung befasste.

53

In den Jahren 2007-2017 und noch seit 2019 arbeitete der Kläger als stoffführender Redakteur und Autor; er war in der Zwischenzeit unter Honorarfortzahlung als Personalratsvorstandsmitglied in 2017-19 tätigkeitsbefreit. Die stoffführenden Redaktionsaufgaben galten insbesondere den Formaten "C. Y.", "P." und "i."; nachgehend wohl auch noch "X". Die Redaktionsangehörigen waren (und sind [wohl]) konzeptionell wie inhaltlich in den gesamten Produktionsprozess von der Idee über die Dreharbeiten und Filmbearbeitungen bis hin zur Sendungsbereitstellung eingebunden. Kennzeichen einer "Stoffführung" ist das eigene Einbringenkönnen von Filmideen, das Gesprächsführen mit Drehbuchautoren und das gesamte Begleiten der Verwirklichung, sodass Drehbuchinhalte faktisch wie dramaturgisch im Sinne dieser Redaktionsperson umgesetzt werden. Ferner gilt die Verantwortung der Auswahl von Interviewpartnern, Zeitzeugen und Experten, der Entscheidung über geeignete Drehorte und etwaige Mitsprachen vor Ort sowie der Besprechung von Rohschnitt und Formaten bei nachgehender Filmprojekt-Beschreibung, namentlich den Begleit-Pressetexten. Soweit hierbei bislang eigene dokumentarische Filme oder Kurzbeiträge in Rede standen, war ein Konzept zu erstellen, ein Exposé zu verfassen, ein Treatment und Drehbuch zu beschaffen und schließlich - in produktioneller wie technischer Teameinbindung - Regie zu führen. Für stoffführende Redakteure, Autoren und Projektleiter existieren gewisse "Teams", in denen die täglichen Absprachen geschehen. Auch stehen betreuende Redakteure und Autoren mit dem Redaktionsleiter in Korrespondenz über die Themen, Inhalte und Formate von Sendungselementen, welche dann arbeitsteilig erstellt werden (wie etwa zur Reihe "C. Y."). Namentlich die Drehs werden in einem Team durchgeführt, das sowohl Festangestellte als auch (nach der Diktion des Klägers: "vermeintlich") freie Mitarbeitende umfasst.

54

Zu den Formaten "C. Y.“, "X. Y." und "X. W." verantwortete der Kläger - bei bis zu sechsmonatigen Vorlaufzeiten - zwei in 2020 veröffentlichte Werke als Autor, eines als Coautor und drei in redaktioneller Mitwirkung, 2021 waren es zwei veröffentlichte Werke, die der Kläger als Autor erstellt hatte, 2022 drei in seiner Autorenschaft entstandene, eines als Coautor und vier in redaktioneller Mitbetreuung, 2023 fielen vier Autorenschaften des Klägers an, eine Co-Autorenschaft und drei redaktionelle Betreuungen und 2024 waren es schließlich eine Autorenschaft und zwei Redaktionsfälle (Einzelauflistung im Beklagtenschriftsatz 28.02.2025 S. 4-6). In seinen Mitarbeitergesprächen von 2020 und 2024 verortete der Kläger seinen Tätigkeitsschwerpunkt in der Programmgestaltung; seine Leistungen als Autor und Redakteur wurden hierin auch als in bewährter und fantasievoll gestaltender Qualität hervorgehoben (Anl. B4, B5 Beklagtenschriftsatz 28.02.2025).

55

Der Kläger gehörte zwischen 2008-10 weiter noch einer Steuerungsgruppe "O." an (welche die online-Tätigkeiten verschiedener Redaktionen/Hauptredaktionen koordinierte und ein einheitliches online-Auftritts-Konzept erarbeiten sollte). Zudem war er (wohl) 2011 mit der Funktion eines "IT-Parten" im Programmbereich Zeitgeschichte betraut (was eine Optimierung der IT-Arbeitsabläufe bezweckte; vgl. Schriftwechsel in Anl. K4 Klageschrift).

56

In 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sein Einsatz-Zusammenhang nunmehr laute: "in der Programmdirektion / Hauptredaktion Kultur, Geschichte und Wissenschaft" (Anl. K13 Klageschrift). 2017 ergänzte sie hierzu eine Zuordnungsmitteilung bezüglich der "Programmdirektion / Hauptredaktion Geschichte und Wissenschaft / Hauptredaktion Geschichte und Wissenschaft, Leitung", wobei es ausgangs hieß: "An Ihrem Arbeitsplatz wünschen wir Ihnen weiterhin viel Erfolg." (Anl. K14 Klageschrift)

57

Der Kläger nimmt teil an den Konferenzen der Programmdirektion sowie denen der Hauptredaktion Geschichte/Wissenschaft und auch denen der Redaktion Zeitgeschichte. Ihm wurden Einladungen zu Redaktionsgesprächen, -Workshops und Programmklausuren übermittelt, auf denen bisweilen zur Nichtteilnahme die Alternativen "dienstliche Gründe" oder "Erkrankung" voreingetragen waren, und es einmal hieß: "Wir benötigen darüber hinaus eine schriftliche Begründung über Ihre Vorgesetzten, analog dem Antragsverfahren." (Anl. K15 Klageschrift). Der Kläger teilt seine Urlaubswünsche für das jeweilige Kalenderjahr mit, worauf die Beklagte auch entsprechend antwortet (Anl. K20 Klageschrift); aus Sicht des Klägers soll das ein Urlaubsantragsgeschehen darstellen. Der Kläger erfasst außerdem Über- und Unterstunden und leitet diese zu gegebener Zeit per E-Mail an die Beklagte weiter (vgl. Anl. K24 Klageschrift). Es gibt für ihn bei der Beklagten auch eine Personalakte. Weiter verfügte der Kläger stets über ein eigenes Büro in der Beklagten-Zentrale, über einen personalisierten Telefonanschluss und einer E-Mail-Adresse. Er war auch mit Visitenkarten und Hausausweis ausgestattet und konnte ein PC-Equipment erhalten, welches ihm das mobile Arbeiten gestattete, wozu allerdings vorweg ein "Antrag" zu stellen war. Ferner nahm der Kläger die Beklagteneinrichtungen bei Produktionsdreharbeiten in Anspruch. Der Kläger ist von der Beklagten bei der Deutsche Rentenversicherung als sozialversicherungspflichtig Beschäftigter angemeldet worden. Seine Vergütung wird als Bruttoeinkommen auch arbeitgeberseits verbeitragt.

58

Neben der von 2009-22 währenden Personalratszugehörigkeit ist der Kläger - als Angehöriger einer der drei (haus-)tarifschließenden Gewerkschaften - auch für Mitwirkung in der Tarifkommission von der Beklagten tätigkeitsbefreit worden.

59

Der Kläger hat - soweit für das Berufungsverfahren noch von Interesse - zu seiner am 31.12.2024 eingegangenen und am 10.01.2025 zugestellten Klage auf Feststellung eines Arbeitnehmerstatus erstinstanzlich - zusammengefasst - vorgetragen:

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Seine Tätigkeit in der Hauptredaktion Innenpolitik (2003-2007) sei zwar als "Autor Redaktion 'L.'" und als Redaktionsautor für "Reportagen und Dokumentationen" unmittelbar programmgestaltend gewesen; dies habe jedoch nur ca. 35 % Zeitanteile beansprucht. Die weiteren Aufgabeninhalte "CvD Redaktion 'L.'; Scharnierfunktion zwischen Redaktionsleitung und programmgestaltenden Autoren" mit ca. 25 %, als "Planungsredakteur Redaktion 'L.'" mit ca. 25 %, "Doku-Redakteur" mit "Betreuung externer Produktionsfirmen (S.) von 2005-2007" mit ca. 5 % und "betriebsinterne Organisationstätigkeiten" wie etwa "HR [Hauptredaktions]-Konferenzen, CR [Chefredaktions]-Schaltkonferenzen, AG-Sitzungen" mit nochmals ca. 10 % Zeitanteil seien indes nicht unmittelbar programmgestaltend einzuschätzen. Ein gleichartiges Bild erschließe sich auch für die anschließende Tätigkeit in der Redaktion Zeitgeschichte zwischen 2007 und 2017. Unmittelbar programmgestaltend seien hierin nur die Autorenschafften "Onlinemodule" (ca. 10 % Zeitanteil) und "Doku Autor 'Y.' (2015-2017)" (nochmals ca. 10 %) gegenüber den weiteren Aufgaben gewesen: "Projektleiter online, Redaktion Zeitgeschichte; Konzeptarbeit inklusive weisungsgebundener Umsetzung der 'Strategie 2012' des Intendanten unter Beachtung der Rundfunkstaatsverträge und des Telemediengesetzes; Besuch und Vorträge bei Tagungen und Workshops, Personalführung" (ca. 55 %), "Administrative Tätigkeiten innerhalb des Betriebsablaufs der Beklagten (IT-Paten, 'Steuerungsgruppe online', Mitarbeit in internen Steuerungsmodulen D., T., Z. etc)" mit ca. 15 % Zeitanteil sowie "Mitarbeit im C.-Redakteursausschuss" und gewerkschaftliche Tätigkeit sowie Personalratsarbeit mit entsprechender Tätigkeitsentbindung (ca. 10 %). Auch die Folgetätigkeit in derselben Redaktion in den Jahren 2019-22 sei unmittelbar programmgestaltend allein nur in der Autorenaufgabe "'Y.' und X. W. etc." mit ca. 30 % Zeitanteil gewesen, nicht jedoch in den Aufgabenerfüllungen als "Stoffführender Redakteur - Y., P., I." (ca. 30 %) bzw. Personalratsaufgaben (ca. 20 %) sowie "Redaktionelle Verwaltungstätigkeiten (T., D., U. …)" mit nochmals ca. 20 % Zeitanteil. Selbiges gelte schließlich auch für die Anschlusszeit seit 2022, in der unmittelbar programmgestaltend wiederum nur die Autorenschaft "'Y.', X.W. etc." (ca. 30 % Zeitanteil) gelten könne, nicht jedoch die Aufgabenerfüllung als "Stoffführender Redakteur - Y., P., I." (ca. 45 %) bzw. "Redaktionelle Verwaltungstätigkeiten (T., D., U. …)" mit ca. 25 % Zeitanteil.

61

Zudem sei er insgesamt weisungsgebunden tätig. In nicht tätigkeitserforderlichem Umfang würden ihm nämlich inhaltliche Weisungen erteilt (wenn auch nicht regelmäßig und/oder genau). Und zwar zeige sich dies zumindest an den Zuordnungsmitteilungen von 2013/17, in Gestalt der Workshops und Termine sowie in Gestalt bereichsbezogener Gruppengespräche. Weiter sei auch der Dienstort vertraglich festgelegt, und die Tätigkeitszeit unterstehe einer Beklagtendisposition - jedenfalls angesichts der Vollzeitbeschäftigung, des zu erfüllenden Arbeitszeitgesetzes und im Hinblick auf seine Einsätze, zu denen keinerlei Verfügbarkeit vorabgefragt werde und auch Termine bisweilen von einem auf den anderen Tag angesetzt würden (vgl. E-Mail vom 21.02.2013 in Anl. K18 Klageschrift). Tarifvertraglich seien für den 2. Kreis sogar Überstundenanordnungen vorbehalten. Einen eigenen Marktauftritt tätige er nicht; bei der Beklagten würde zudem auch ein Nebentätigkeitsverbot gelebt (vgl. Präsentationen zum Tarifvertrag für den 2. Kreis in Anlage K22 Klageschrift). Seine Arbeiten leiste er höchstpersönlich. Zudem verwende die Beklagte arbeitsverhältnistypische Begriffe für seine Tätigkeit wie etwa "Arbeitszeit", "Arbeitsplatz" oder sogar "Arbeitsverhältnis" (Anlage K 23 Klageschrift). Soweit die Beklagte behaupte, Arbeitsgruppenteilnahmen seien regelmäßig freiwillig, so treffe dies nicht zu (Nichtwissen). Auch als "Einladungen" könnten Anordnungen getroffen werden; dies belege schon der Kündigungsfall seines Kollegen eben wegen solchen Vorkommens (Herr Dr. Q.). Es geschähen zudem beim Bedienen interner Verwaltungssysteme wie "V., T., G., J." keinerlei Produktionen, sondern schlichte Verwaltungsarbeiten. Auf diese Systeme hätten wirklich freie Redakteure auch gar keinen Zugriff, denn sie seien nicht geschäftsorganisatorisch eingebunden (Beweis: Zeugnis Herr E., Herr B.). Auch in mobiler Arbeit und in der Vertrauensarbeitszeit unterscheide sich seine Einsatzweise nicht von der abhängig Beschäftigter. Selbst die Nebentätigkeitsformulare seien bei beiden Gruppen dieselben. Dass ihm der Tarifvertrag im 2. Kreis sogar einen Kündigungsschutz vermittele, lasse die Statusbeurteilung der Beklagten erst recht widersprüchlich erscheinen. All dies bedeute zumindest hinreichende Indizien für seine Arbeitnehmereigenschaft, wobei allerdings in der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Überzeichnung der Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG auszumachen sei. Hinreichendes Feststellungsinteresse folge aus den Beklagtenzuschüssen zur Pensionskasse nach dem Versorgungstarifvertrag von 1994, der auf die Dauer einer Arbeitnehmereigenschaft abstelle.

62

Der Kläger hat erstinstanzlich - neben einem rechtskräftig abgewiesenen Zahlungsbegehren über (insgesamt) 71.771,52 € - beantragt,

63

festzustellen, dass zwischen den Parteien seit dem 01.01.2003 ein Arbeitsverhältnis besteht.

64

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

65

die Klage abzuweisen.

66

Die Beklagte hat erstinstanzlich - zusammengefasst - vorgetragen:

67

Sowohl nach der Vertragslage als auch nach der tatsächlichen Durchführung sei der Kläger freier Mitarbeiter. Er habe im Rahmen seiner Tätigkeit eigene Anschauungen zu politischen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und sonstigen Tagesfragen in das Programm eingebracht, an der Herstellung von Dokumentationen konzeptionell und mit Ideen bis letztlich zur sendefertigen Endversion mitgearbeitet und seine historischen Fachkenntnisse hierbei eingebracht. Seine Tätigkeit sei mithin im ganz überwiegenden Teil programmgestaltender Art, sei es als Redakteur, sei es als Autor. Keineswegs habe der Kläger zwischen 2003 und 2007 lediglich 35 % programmgestaltend gearbeitet. Es fiele vielmehr sein gesamter Einsatz als Redakteur, Auto und Reporter zeitlich ganz überwiegend in die Programmgestaltung, einerseits für das wöchentliche Magazin "L.", andererseits innerhalb der Hauptredaktion Innenpolitik, indem er eben eigene Beiträge gefertigt und in geringem Umfang Livesendungen während der Ausstrahlung als Senderedakteur begleitet gehabt habe. Einen "Chef vom Dienst" oder "Planungsredakteur" habe das genannte Magazin in den fraglichen Jahren gar nicht gehabt (Zeugnis Herr K.). Keineswegs seien die Einbeziehungen in die Arbeitsgruppen Migration/online/IT-Pate angeordnet gewesen; tatsächlich hätten sich die Teilnehmenden vielmehr freiwillig gemeldet (E-Mail Korrespondenz "Sp." in Anl. B3 Beklagtenschriftsatz 28.02.2025). Auch für die Jahre 2007-2017 sowie hernach, seit 2019, träfen die klägerischen Zeitansätze nicht zu. Es sei insbesondere nicht lediglich nachrangig programmgestaltender Einsatz geschehen. Vielmehr sei der Kläger als stoffführender Redakteur und Autor wiederum ganz überwiegend programmgestaltend tätig gewesen (Zeugnis Frau K., Herr A.), und zwar namentlich in den stoffführend redigierten Formaten: "Y.", "P." und "I.". Neben programmbezogenen Begleitaufgaben bei (Co-) Autorenschaften und stoffführender Redakteurstätigkeit fielen reine Verwaltungstätigkeiten wie Aktenführungen auch nicht mit 20 % bis 25 % der Arbeitszeit an (Zeugnis Frau R.). Inhaltliche Weisungen zur Tätigkeit habe sie (die Beklagte) gar nicht vorgenommen. Vielmehr habe der Kläger den Inhalt wie die Gestaltung seiner Dokumentationen und Beiträge nach eigenen Vorstellungen und insbesondere spezifisch historischen Kenntnissen weitgehend frei bestimmen können, und gleiches gelte auch für seine thematischen Vorschläge, zumal als Redaktionsleiter (Zeugnis Herr A.). Für seine Dokumentationen und Beiträge würden auch keine inhaltlichen Weisungen erteilt. Selbst wenn von Seiten der Redaktionsleitung oder der Schlussredaktion auszustrahlende Inhalte noch abgelehnt würden, widerspiegele das lediglich deren Verantwortung und stelle kein Indiz für eine Arbeitnehmereigenschaft des Klägers dar.

68

Die auch an den Kläger ergangenen Zuweisungsmitteilungen 2013/17 seien lediglich organisatorisch-struktureller Art gewesen. Das Home-Office wie auch die Bürotätigkeit stehe dem Kläger - so oder so - unbenommen frei; lediglich habe er dem Sekretariat mitzuteilen, wenn er von einem anderen Ort aus arbeite. Einer Anwesenheit in M. bedürfe es lediglich für redaktionelle Abnahmen, Treffen mit Kamerateams oder für Schnitt und Sprachaufnahmen bei eigenen Beiträgen. Über ein projektbedingtes Ausmaß hinaus gingen auch die zeitlichen Vorgaben zur Umsetzung von Filmvorhaben nebst Drehreisen, auswärtigen Terminen mit Interviews/Recherchen oder bezüglich Abnahmen von externen Produktionsfirmen nicht (hier könne naturgemäß allerdings nicht jeder Termin klägerselbstbestimmt sein). Filmberichterstattungen seien auch nie alleine bis zur Sendereife zu bringen, sondern erforderten eine gewisse Teamleistung in enger redaktioneller Abstimmung fester wie freier Mitarbeitender (wobei Redaktionskonferenzen auch die Zusammenarbeit stärkten, sodass Freie nicht den Anschluss verlören). Fixe Terminvorgaben habe sie (die Beklagte) indes nur ausnahmsweise bei sehr vielen Teilnehmden gemacht, in denen vorherige Absprachen überaufwendig gewesen wären, wie etwa den klägerseits in Anl. K15 dargelegten Großgruppenterminen. Die Einladungen zu wöchentlichen Redaktionssitzungen und die Informationen über zukünftig stattfindende Termine - seien es Workshops oder Programmklausuren oder ähnliches - hätten keinen Aufforderungscharakter und veranlassten auch keine Nichtverfügbarkeitsmitteilung. Außerdem fänden die Redaktionssitzungen hybrid statt und seien thematisch vorstrukturiert, ohne dass sie (die Beklagte) hierzu näheres anweise (Anl. B7 Beklagtenschriftsatz 28.02.2025 - beispielhaft -). Auch die gemeinsamen Redaktionssitzungen mit dem damaligen Chefredakteur seien äußerst selten und nur zu besonderen Anlässen und ohne Anwesenheitspflicht der freien Mitarbeitenden vorgekommen (oder auch nur Überprüfungen der Anwesenheit oder gar Konsequenzen bei Nichtteilnahmen; Zeugnis Herr A.). Überhaupt handhabe die Redaktion die Vertrauensarbeitszeit, wobei für freie Mitarbeitende im 2. Kreis - wie dem Kläger - nicht die für fest angestellte Mitarbeiter etablierten digitale Zeiterfassung greife. D.h. die vertraglich vereinbarten 40 Wochenstunden seien dem Kläger zur freien Verteilung anheimgestellt, und es werde ihm keineswegs ständige Dienstbereitschaft abverlangt (oder wenigstens erwartet). Auch habe die Ablehnung von Projekten oder die Bitte von Terminsverschiebungen nicht etwa - wie der Kläger unter Verweis auf Herrn Dr. Q. unterstelle - einen Abbruch von Vertragsbeziehung zur Folge (der Fall Dr. Q. sei ihm überhaupt nicht weiter vergleichbar). Auch wegen Urlaubs sei die Anmeldung im Sekretariat nur wegen der Planung von Projekten und zur Verfügbarkeitseinschätzung für die Redaktionsleitung notwendig (wobei es nie vorgekommen sei, dass der Kläger in gewünschten Zeiten keinen Urlaub habe nehmen können). Ferner seien gegenüber dem Kläger nie Überstunden angeordnet gewesen. Letztlich seien Anwesenheiten und Urlaube zwischen dem Kläger und der Redaktionsleitung vereinbart gewesen und außer Dreh-/Sendeterminen seinen keine konkreten Arbeits-/Anwesenheitszeiten vorgegeben.

69

Des Klägers IT-Einbindung mit Equipment und E-Mail-Adresse wie auch sein Telefonanschluss und sein Hausausweis seien nur die Grundvoraussetzungen für eine Kommunikation innerhalb der Redaktion und für elementare Redaktions-/Archivsystem-Zugänge. Durchaus habe der Kläger in den zurückliegenden 15 Jahren Nebentätigkeiten an Universitäten, Volkshochschulen oder - jedenfalls diesbezüglich anfragend - im Interview-Training ausführen können. Er halte auch eine eigene Internetseite vor, auf der er sich als Journalismusdozent, Coach und Buchautor darstelle. Die für den Kläger während der Personalratsfreistellung eingesetzte Kraft sei ebenfalls nur freie Mitarbeiterin gewesen (Anl. B13 Beklagtenschriftsatz 28.02.2025). Es seien zuletzt mehrere Arbeitnehmerstellen für Redakteure in der Hauptredaktion Geschichte und Wissenschaft ausgeschrieben gewesen, ohne dass sich der Kläger indes hierauf beworben gehabt hätte.

70

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Feststellungsantrag sei zulässig, aber unbegründet, denn zwischen den Parteien bestehe ein arbeitnehmerähnliches Beschäftigungsverhältnis, das jedoch kein Arbeitsverhältnis gemäß § 611a Abs. 1 BGB sei, und zwar bereits schon nicht nach den gesetzlich vorgesehenen Unterscheidungskriterien, zu denen in der Gesamtbetrachtung auch das Beklagtengrundrecht nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu berücksichtigen sei. Die vom Kläger beanstandete höchstrichterliche Rechtsprechung stelle sich als durchaus mit dem gesetzgeberischen Willen sowie den verfassungsrechtlichen Rechtspositionen vereinbar da. Auch eigenem Vorbringen nach sei der Kläger redaktionell verantwortlich in der Programmgestaltung beschäftigt. Die von ihm für einzelne Teiltätigkeiten erwogenen Prozentsätze (die in sich nicht widerspruchsfrei erschienen) seien erklärtermaßen reine Schätzungen und enthielten zugleich auch bewertenden Sachvortrag, der zudem noch bestritten sei (ohne dass der Kläger hierzu jeweils hinreichenden Beweis angetreten gehabt hätte). Soweit der Kläger aus der Programmgestaltung seiner Tätigkeit noch Zeitanteile für Verwaltungsaufgaben herausnehmen wolle, fehle es an einer klaren Abgrenzung dieser gegenüber den programmgestaltenden Inhalten. Mangels dessen lasse sich die Tätigkeit nur insgesamt als inhaltlich programmgestaltend ansehen. Etwaige Urlaubsregelungen gingen nicht über die Arbeitnehmerähnlichkeit hinaus, zumal diese auch tarifvertraglich abgesichert sei und § 2 Satz 2 BUrlG folge. Soweit der Kläger weiter unterstelle, an einzelne Weisungen gebunden zu sein, fehle es an konkretem Sachvortrag. Aus Korrespondenzen über Einladungen lasse sich noch keine Weisungsunterworfenheit folgern, zumal der Kläger fehlende Ablehnungsmöglichkeiten lediglich im Sinne von Befürchtungen vortrage. Auch soweit er auf einen Kollegen verweise, sei gerichtsbekannt, dass dieser nicht etwa wegen der Ablehnung eines Projekts gekündigt gewesen sei. Auch die noch im Übrigen geschilderten Zwänge seien angesichts der Sendebeitragserstellung innerhalb eines Teams lediglich notwendige Bestandteile des Wirkungskreises und begründeten keine Arbeitnehmereigenschaft. Insofern habe bereits das Landesarbeitsgericht hinsichtlich des Kollegen das entsprechende festgestellt. Ebenso wenig sei ein Angewiesensein auf technische Einrichtungen im Sender oder auf dort beschäftigtes Personal ein im gegebenen Zusammenhang beachtlicher Umstand. Nicht alle der hier (mit-) beteiligten Filmschaffenden seien auch Arbeitnehmende. Unbedeutend erscheine ein etwaiger Vertragsvorbehalt, die klägerische Einsatzweise zu erweitern, zumal hiervon nie Gebrauch gemacht worden sei. Die Dinge stellten sich auch in einer Gesamtabwägung letztlich nicht anders dar. Wegen der weiteren Einzelheiten zu Sach- und Streitstand sowie den Urteilsgründen wird auf Bl. 588-613 ArbG-Akte Bezug genommen.

71

Der Kläger hat gegen das ihm am 22.07.2025 zugestellte Urteil mit Gerichtseingang vom 12.08.2025 die Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis 30.09.2025 verlängerten Frist mit Gerichtseingang vom 24.09.2025 auch begründet.

72

Der Kläger trägt zweitinstanzlich - zusammengefasst - noch vor:

73

Das Arbeitsgericht habe die Unterscheidungsmaßstäbe verkannt. Ergänzend zum erstinstanzlichen Vortrag werde die Tätigkeiten in der Hauptredaktion Innenpolitik zwischen 2003 und 2007 bezüglich der Aufgaben, Zeitanteile und der Zuordnung unmittelbar programmgestaltender Umfänge unter Beweis gestellt durch das Zeugnis des Herrn K., die Tätigkeit in der Redaktion Zeitgeschichte von 2007-2017, 2019-2022 und ab 2022 in entsprechender Weise durch das Zeugnis des Herrn A.. Administrative Tätigkeiten hätten mit Programmgestaltungen zwar beispielsweise in Hotelreservierungen bei Dienstreisen zu tun. Vermeintlich freie Mitarbeitende könnten die innerbetrieblichen Administrationen (z.B. V., T., D., U., J. oder Z.) verwenden, während ganz freie Mitarbeitende externe Prozesse eigenständig ohne solchen Zugriff administrierten. Nach seiner Einschätzung seien die folgenden Indizien abhängiger Beschäftigung bereits unstreitig, und zwar: Vollzeittätigkeit, ständige Dienstbereitschaft (wofür ein Heranziehen ohne Vereinbarung genüge), Lage der Arbeitszeit, Dauer der Arbeitszeit, Einordnung in Organisations- und Dienstpläne, dauerhaft und in erheblichem Umfang für einen Auftraggeber tätig sein, Urlaubsanträge, Zusammenarbeit mit anderen Arbeitnehmenden, Leistungspflicht in Person, kein Unternehmensrisiko, keine eigene Betriebsstätte, kein Werben am Markt, kein eigener Arbeitsmitteleinsatz und verpflichtender Arbeitsort. Streitig sei allenfalls noch ein Leistungsverweigerungsrecht, jedoch sei trotz 22-jährigem Beschäftigungsverhältnis beklagtenseits keinerlei abgelehnte Anfrage eingewendet worden. Soweit eine Kreativmitarbeit in Rede stehe, müsse bedacht werden, dass Weisungsfreiheiten bei höherrangigen Tätigkeiten ohnehin nahelägen. Außerdem wären inhaltliche Arbeitskontrollen schon dadurch institutionalisiert, dass eigene Beiträge nicht per se bereits veröffentlicht würden. Es bedeute nur eine formalistische (Sprach-) Spitzfindigkeit, wenn höfliche Wendungen für einen (tatsächlich nicht) freiwilligen Zusammenhang sprechen sollten (sei es durch "Einladungen", sei es durch "Vorschläge"). Arbeitsgebende würden schließlich nirgends zu bestimmten Weisungsbezeichnungen angehalten. Vorliegend seien jeweils auch Verpflichtungen gemeint und gegeben gewesen. Kein Dienst des Klägers sei über die Jahrzehnte hinweg eigens angefragt gewesen. Selbst wenn Nutzungen eigenen Equipments für freie Mitarbeitende zu teuer erscheine, könne dieses (vom Ergebnis her gedachte) Kriterium nicht verfangen; beispielsweise spreche es bei Piloten indiziell durchaus gegen eine freie Mitarbeit, wenn sie kein eigenes Flugzeug besäßen (wie bundessozialgerichtlich jüngst entschieden). Selbst wenn das Bundesurlaubsgesetz auf arbeitnehmerähnliche Personen Anwendung finde, belege allein dies die freie Mitarbeiterschaft noch nicht. Ebenfalls seien Tarifverträge kein Statusabgrenzungskriterium, sondern gerade arbeitnehmertypisches. Unzutreffenderweise meine das Arbeitsgericht auch, der Gesetzgeber habe mit § 611a BGB die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu programmgestaltenden Mitarbeitenden bestätigt.

74

Der Kläger beantragt,

75

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.04.2025 (Az. 3 Ca 1879/24) abzuändern

und

76

festzustellen, dass zwischen den Parteien seit dem 01.01.2003 ein Arbeitsverhältnis besteht,

77

hilfsweise

78

festzustellen, dass zwischen den Parteien seit dem 01.01.2013 ein Arbeitsverhältnis besteht,

79

hilfsweise

80

festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht.

81

Die Beklagte beantragt,

82

die Berufung zurückzuweisen.

83

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt zweitinstanzlich - zusammengefasst - vor:

84

Die Hilfsantragsfassungen seien, soweit klageändernd, weder sachdienlich noch einwilligungsfähig. Rechtsprechungsgemäß seien diejenigen Rundfunkmitarbeitenden programmgestaltend, die an Hörfunk- und Fernsehsendungen inhaltlich gestaltend mitwirkten. Die gesetzliche Abstufung der Mitarbeitsformen gehe nicht etwa von einem dualen System - Arbeitnehmender oder Selbstständiger - aus, sondern von einem dreigeteilten, das zwischen Arbeitnehmenden, arbeitnehmerähnlichen Personen und Selbständigen differenziere. Ebendies werde auch durch die von der Beklagten (und anderen Rundfunkanstalten) geschlossenen Bestandsschutztarifverträge für freie Mitarbeitende bekräftigt. Die vielseitige Schutzfunktion dieser Tarifverträge sei durchaus auch geeignet, die sich aus wirtschaftlicher Abhängigkeit ergebenden Schutzbedürfnisse der Beschäftigten zu erfüllen. Tatsächlich sei der Kläger auch programmgestaltende Mitarbeiter. Als Redakteur und Autor habe er Beiträge und Sendungen zu fertigen. Hierin bringe er seine eigenen Anschauungen zu politischen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und sonstigen Tagesfragen in das Programm ein. Soweit er eigene Dokumentationen erstelle, sei dies sogar noch nach Konzepten und Ideen frei der Fall. Dieser programmgestaltende Tätigkeitsinhalt mache auch den ganz überwiegenden Tätigkeitsgegenstand aus. Tatsächlich habe der Kläger zahlreiche Dokumentationen erstellt und zahlreiche Filmprojekt realisiert, und dies auch jeweils von der Idee über die Dreharbeiten und Filmbearbeitungen bis hin zur Sendungsbereitstellung. Auch als stoffführender Redakteur habe er keinen Weisungen unterlegen, sondern zunächst eigene Ideen entfalten können, hierzu Gespräche mit Drehbuchautoren führen dürfen und weiter nach Interviewpartnern, Zeitzeugen und/oder Experten die Umsetzung ausgesucht, später den Rohschnitt besprochen und notwendige Änderungen hieran veranlasst. Zudem seien Konzepte erstellt, Exposés verfasst und Treatments wie Drehbücher bis hin zu Regietätigkeitsberichten für Drehs und Schnitte wahrgenommen gewesen. All dies seien keine Verwaltungsarbeiten. Solche habe der Kläger ohne klaren Bezug zu den programmgestaltenden Inhalten auch nicht mit einer Teilnahme an Arbeitsgruppen wahrgenommen (die auch stets freiwillig gewesen seien und nur völlig untergeordneten Umfang gehabt hätten). Ebenso wenig beeinträchtige seine Programmgestaltung, dass eine Auswahl im Rahmen der Redaktionskonferenz dialogweise stattfinde. Einseitig sei er zu keinen Diensten herangezogen gewesen und auch nicht in der Tätigkeitsgestaltung unter Weisungen gestellt worden. Sowohl die Anwesenheitszeiten als auch der Urlaub seien einvernehmlich ergangen. Außerhalb von Dreh-/Sendeterminen, die für einen reibungslosen Ablauf erforderlich seien, hätten konkrete Arbeits- oder Anwesenheitszeiten auch gar nicht vorgeherrscht. Programmgestaltende Medienmitarbeitende müssten zudem nicht etwa noch zusätzlich von Apparat und Team des Senders völlig unabhängig sein, um in freier Mitarbeiterschafft zu wirken. Sie würden auch nicht mit dem entsprechenden Rückgriff auf Apparat und Team bereits in persönliche Abhängigkeit geraten und als betrieblich eingegliedert angesehen. Anders als der Kläger meine, bestünde auch nicht etwa eine Regel-/Ausnahmesituation wie etwaige Bitten als Weisungen angesehen werden müssten oder könnten. Wie arbeitsgerichtlich angemerkt sei von etwaigen Alternativeinsätzen nie Gebrauch gemacht gewesen. Die vertragliche Einsatzortbezeichnung habe lediglich mit der Reisekostenerstattung zu tun. Entgegen der Klägereinschätzung sei aus § 12a TVG ohne weiteres zu schließen, dass arbeitnehmerähnliche Personen gerade keine Arbeitnehmer/innen seien (zumal mit den entsprechenden Tarifverträgen seitens der Beklagten ja Bestimmungen gerade für freie Mitarbeitende statuiert wären). § 2 Satz 2 BUrlG entfalte auch keinerlei Indiz für einen Arbeitnehmerstatus. Urlaubsgenehmigungserfordernisse hätten schließlich auch gar nicht bestanden gehabt.

85

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze zweiter Instanz, das Protokoll der Berufungsverhandlung sowie den weiteren Inhalt der Akte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

86

A. Die Berufung ist statthaft (§ 8 Abs. 2, § 64 Abs. 1, 2 Buchst. b ArbGG). Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt (§ 64 Abs. 6, 7, § 66 Abs. 1 Satz 1, 2 ArbGG i.V.m. § 519 ZPO) sowie ordnungsgemäß und rechtzeitig begründet (§ 64 Abs. 6, 7, § 66 Abs. 1 Satz 1, 2 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 1, 3 ZPO). Die Differenzierung der hilfsweisen Feststellungszeitpunkte - die in der Berufungsbegründung allerdings an keiner Stelle begründend erläutert wurden - macht für den Statusantrag, wie die Beklagte primär auch annimmt, kein "aliud" gegenüber der Hauptantragstellung aus, sondern ist insofern lediglich ein "minus" (§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 533, § 525, § 264 Nr. 2 ZPO). Ob es sich um ein "Weniger" oder ein "Anderes" handelt, hängt von den konkreten Umständen und Ansprüchen sowie dem erkennbaren Begehren der klagenden Partei ab (BAG, Urteil vom 14.09.2016 - 4 AZR 456/14 - Rn. 20). Bei einer nur zeitlich kürzeren gegenüber einer längeren Statusfeststellung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer steht derselbe Anspruch in Rede, und es wird im Hilfsbegehren jeweils vorliegend nur eine geringere Zeit betrachtet.

87

B. Die insgesamt zulässige Klage ist - wie vom Arbeitsgericht zutreffend beschieden - im Haupt- und Hilfsbegehren jedoch unbegründet.

88

I. Der Antrag ist in haupt- und hilfsweiser Fassung zulässig (§§ 253, 256 ZPO). Statusfeststellungen bedürfen einer zeitlichen Eingrenzung und der Angabe etwaig maßgeblicher Arbeitsbedingungen; soweit dabei noch die Vergangenheit in Streit gestellt wird, müssen Rechtsfolgen auch in die Gegenwart reichen (vgl. BAG, Urteil vom 17.12.2024 - 9 AZR 26/24 - Rn. 17 f.). Der Kläger hat ausgangs der Klageschrift darauf aufmerksam gemacht, dass seine betriebliche Altersversorgung wesentlich vom Arbeitnehmerstatus sowie dessen zeitlicher Dauer abhängt. Anscheinend hieraus erklären sich auch die zweitinstanzlichen Hilfsanträge, die dem Kläger (wohl) eine jeweils noch günstige Versorgungssituation absichern sollen. Da der Kläger einer der haustarifschließenden Gewerkschaften angehört, kann sein Beschäftigungsverhältnis auch als Arbeitnehmer mit dem tariflichen Niveau eines (zuletzt: "stoffführenden") Redakteurs abgewickelt werden, für das die Beklagte von einer Einschlägigkeit der Verg.-Gr. 9 ausgeht und die übrigen Bedingungen dem Tarifvertrag der Angestellten folgen.

89

II. Die Klage ist in der Sache allerdings nicht begründet; der Kläger war nicht und ist nicht Arbeitnehmer.

90

1. Die Arbeitnehmereigenschaft kennzeichnet ein Arbeitsvertrag, durch den die weisungsgebundene und fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit versprochen wird. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen, sodass die Tätigkeit nicht mehr im Wesentlichen frei gestaltet und auch die Arbeitszeit nicht mehr frei bestimmt werden kann (§ 611a Abs. 1 Satz 1-3 BGB). Auf welchen Grad der persönlichen Abhängigkeit es ankommt, hängt von der Eigenart der Tätigkeit ab, wobei es zur Feststellung eines Arbeitsverhältnisses letztlich auch noch einer Gesamtbetrachtung aller Umstände bedarf (§ 611a Abs. 1 Satz 4, 5 BGB).

91

a) Soweit die Gerichte für Arbeitssachen diese Grundsätze überprüfen, ist jeweils die Einwirkung der Grundrechte zu beachten (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 GG). Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten - wie die Beklagte - genießen den Schutz der Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Dieser Schutz gewährleistet in seinem Kern die Programmfreiheit nach Inhalt und Form der Sendungen, und es ist allein Sache der Rundfunkanstalten, anhand anerkannter Maßstäbe zu bestimmen, was ihr Rundfunkauftrag in publizistischer Hinsicht verlangt, welches Programm in welcher Zeit produziert wird, und hierbei in freier Auswahl, auch Einstellung und Beschäftigung des Personals zu bestimmen, von dem jene Gestaltung abhängt - denn die Programmfreiheit kann nicht nur unmittelbar, sondern auch mittelbar über die Auswahl der dafür zum Einsatz kommenden Mitarbeitenden beeinträchtigt werden (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23.07.2025 - 1 BvR 2578/24 - Rn. 85 ff.). Der grundrechtliche Schutz der Anstalten in dieser statusrechtlichen Behandlung gilt mithin allem Rundfunkpersonal, das an Hörfunk- und Fernsehsendungen inhaltlich gestaltend mitwirkt; für dieses wird der durch ein Arbeitsverhältnis an sich gewährleistete Schutz durch die Freiheit des Rundfunks wiederum begrenzt (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 28.06.1983 - 1 BvR 525/82 - zu I 2 der Gründe). Wo typischerweise eigene Auffassungen zu politischen, wirtschaftlichen, künstlerischen oder anderen Sachfragen bekundet werden, eigene Fachkenntnisse und Informationen weitergegeben werden, individuelle künstlerische Befähigungen und Aussagen in die Sendungen eingehen, realisiert sich personell die Vielfalt des Programms, namentlich bei Regisseuren, Moderatoren, Kommentatoren, Wissenschaftlern und Künstlern (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 13.01.1982 - 1 BvR 848/77 - zu C II 1 der Gründe). Eine undifferenzierte Anwendung des überkommenen arbeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs auch auf diesen Kreis Rundfunkmitarbeitender kann eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Rundfunkfreiheit bedeuten (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18.02.2000 - 1 BvR 491/93, 562/93, 624/98 - zu 2 c bb der Gründe; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 03.12.1992 - 1 BvR 1462/88 - zu 2 c der Gründe).

92

b) Nach der arbeitsgerichtlichen Praxis liegt bei programmgestaltenden Mitarbeitenden - ggf. auch entgegen einer ausdrücklich getroffenen Vereinbarung - ein Arbeitsverhältnis nur vor, wenn die Beschäftigten weitgehend inhaltlichen Weisungen unterliegen, ihnen also nur ein geringes Maß an Gestaltungsfreiheit, Eigeninitiative und Selbstständigkeit verbleibt, und der Sender innerhalb eines zeitlichen Rahmens über ihre Arbeitsleistung verfügen kann, also etwa ständige Dienstbereitschaft erwartet wird oder in nicht unerheblich dienstplanmäßiger Heranziehung auch ohne entsprechende Vereinbarung vorgegangen wird (BAG, Urteil vom 25.08.2020 - 9 AZR 373/19 - Rn. 24; Urteil vom 17.04.2013 - 10 AZR 272/12 - Rn. 18; Urteil vom 14.03.2007 - 5 AZR 499/06 - Rn. 20; Urteil vom 20.09.2000 - 5 AZR 61/99 - zu II der Gründe; Urteil vom 19.01.2000 - 5 AZR 644/98 - zu B III 2 b der Gründe). "Programmgestaltende", also an Hörfunk- und Fernsehsendungen inhaltlich gestaltend mitwirkende Personen, die typischerweise ihre eigene Auffassung zu politischen, wirtschaftlichen, künstlerischen oder anderen Sachfragen, ihre Fachkenntnisse und Informationen, ihre individuelle künstlerische Befähigung und Aussagekraft in die Sendung einbringen, sind in Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Vorgaben nach der arbeitsgerichtlichen Praxis eben mithin - gleich den Moderatoren und Kommentatoren - auch Redakteure, Reporter und Berichterstatter (BAG, Urteil vom 25.08.2020 - 9 AZR 373/19 - Rn. 24 m.w.N.).

93

c) Entgegen der klägerischen Einschätzung hat der Gesetzgeber diese fachrechtliche Ausprägung mit § 611a Abs. 1 BGB nicht verworfen. Im Gegenteil: Die maßgeblichen Materialien machen sich an repräsentativer Stelle vielmehr zweifach das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.09.2000 - 5 AZR 61/99 - zu eigen und heben ausdrücklich die "Spezifika auf Grund grundrechtlich geschützter Werte (wie zum Beispiel auf Grund der Rundfunk-, Presse- oder Kunstfreiheit)" hervor (BT-Drucks. 18/9232 S. 32). Die in Art. 20 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 1 GG bestimmte Bindung der Gerichte an das "Gesetz" ist durchaus auch als Bindung an die im Normtext zum Ausdruck gebrachte demokratische Entscheidung des Gesetzgebers angesichts ebender Erwägungen zu verstehen, die in den Materialien dokumentiert sind (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 06.06.2018 - 1 BvL 7/14 u. 1 BvR 1375/14 - Rn. 75). An der aufgezeigten Statuspraxis orientiert sich bis zuletzt auch noch das Bundesverfassungsgericht selbst (s.o. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23.07.2025 - 1 BvR 2578/24 - Rn. 124 ff.).

94

2. In Würdigung des vom Kläger - als Darlegungsverpflichtetem (BAG, Urteil vom 14.03.2007 - 5 AZR 499/06 - Rn. 24) - aufgezeigten Beschäftigungsgeschehens ist zunächst von einer tatsächlich programmgestaltenden Arbeit auszugehen (§ 286 Abs. 1 ZPO).

95

a) Dies folgt einerseits aus der vertraglichen Tätigkeitsbeschreibung.

96

aa) Sämtliche Honorarvereinbarungen für die Jahre 2003, 2004, 2005, 2006, 2007, 2008 und 2009/10 sehen eine Tätigkeit als "Redakteur und Reporter" vor. In dem zuletzt "bis auf weiteres" ab 01.07.2010 novellierten Honorarvertrag ist der Aufgabenzusammenhang ebenfalls auf den eines "Redakteurs" bezogen. Für Redakteure in Rundfunkanstalten geht die arbeitsgerichtliche Praxis berufsbildgemäß (§ 611a Abs. 1 Satz 4 BGB) davon aus, dass hierin typischerweise programmgestaltende Aufgaben erfüllt werden. Allein schon durch die Auswahl etwaig zu beschaffender Beiträge oder das Verfassen eigener Beiträge werde unmittelbarer Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung des Programmes genommen; anderes gelten allenfalls dann, wenn die Redakteurstätigkeit entweder tatsächlich gar keinen überwiegenden Teil der Arbeitszeit ausmache oder im konkreten Einzelfall lediglich unwesentlicher Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung von Programmbeiträgen genommen werde (vgl. BAG, Urteil vom 25.08.2020 - 9 AZR 373/19 - Rn. 24; Urteil vom 13.12.2017 - 7 AZR 69/16 - Rn. 12; Urteil vom 20.05.2009 - 5 AZR 31/08 - Rn. 23; Urteil vom 26.07.2006 - 7 AZR 495/05 - Rn. 18; Urteil vom 20.08.2002 - 3 AZR 14/01 - zu B III 4 c aa der Gründe; Urteil vom 22.04.1998 - 5 AZR 342/97 - zu III 1 der Gründe; Urteil vom 24.04.1996 - 7 AZR 719/25 - zu I 3 d der Gründe; Urteil vom 11.12.1991 - 7 AZR 128/91 - zu III 1 c der Gründe). Gleichermaßen programmgestaltend wird auch die Tätigkeit von "Reportern" eingeschätzt, deren Zuständigkeit im Rundfunk die Entwicklung, Gestaltung und Präsentation von Reportagebeiträgen umfasst, und zwar unter Rückgriff auf seine individuelle journalistische Befähigung und Aussagekraft sowie seine persönlichen Fachkenntnisse und subjektiven Bewertungen (vgl. BAG, Urteil vom 25.08.2020 - 9 AZR 373/19 - Rn. 24; Urteil vom 14.03.2007 - 5 AZR 499/06 - Rn. 18; Urteil vom 20.09.2000 - 5 AZR 61/99 - zu IV 1 und IV 4 c der Gründe).

97

bb) Das Arbeitsgericht merkt unter II 1 der Gründe (S. 21 Urteilsniederschrift) zurecht an, dass der Kläger konkrete Tätigkeitszusammenhänge nur in undifferenzierten Pauschalwendungen nach Sendungen und/oder Beitragsformaten ausführt. Einer konkreten Abschichtung nichtprogrammgestaltender Inhalte war und ist dieser Vortrag nicht zugänglich. Die subjektive Selbsteinschätzung des Klägers als "unmittelbar" programmgestaltend - Ja/Nein - ist vorliegend auch unbehelflich. Denn weder kommt es auf einen Unmittelbarkeitsbezug nach den aufgezeigten Kriterien an, noch ist eine originär schöpferische Urheberschaft einzelner Sendungen oder Programmbeiträge für das programmgestaltende Moment erforderlich. Vielmehr bezieht sich der Beklagtenschutz zur Rundfunkfreiheit weitergehend auf alle Mitarbeitenden, die - wie und aus welchen Gründen auch immer - inhaltlich gestaltend Sendungen und Programme mitprägen. Solches kann ohne Weiteres auch noch durch Ausarbeitungen übergeordneter (Rahmen-) Konzepte für Sendeformate geschehen oder auch in der Festlegung verbindender Leitideen oder Leitlinien oder auch in Gestalt der Auswahl und Zusammenstellung von einzelnen Sendungen - unerheblich, worauf der inhaltliche Programmeinfluss hierbei letztlich genau beruht oder dass ein Einfluss im redaktionellen Zusammenwirken mit Autoren, weiteren Redaktionsangehörigen oder im Produktionsteam geschieht (vgl. BAG, Urteil vom 13.12.2017 - 7 AZR 69/16 - Rn. 20; Urteil vom 11.12.1991 - 7 AZR 128/91 - zu III 1 c aa der Gründe).

98

b) Auch in Einzelbetrachtung der nur hier pauschal angeführten Zusammenhänge verbleibt bereits der Eindruck, dass in den betroffenen Sendezusammenhängen von "Innenpolitik" und "Zeitgeschichte" als programmgestaltend auch Mitwirkende in Betracht kommen, die, wie der Kläger, an Einzeleinflüssen - allein oder in Gremien (Konferenzen, Arbeitsgruppen, Workshops u.a.) - teilhaben, die eine Ausstrahlungsreife letztlich gewährleisten; andernfalls bliebe bei strenger Betracht letztlich niemand mehr, der unter Berücksichtigung der vielen Produktionseinzelschritte sonst als gestaltend verbleiben könnte. Die vom Kläger hiergegen (sinngemäß) erwogene "Atomisierung" seines Aufgabengebiets würde dagegen einer sachgerechten Betrachtung seiner Beschäftigung nicht mehr gerecht (vgl. allgemein BAG, Urteil vom 13.4.2016 - 4 AZR 13/13 - Rn. 70).

99

aa) Die Jahre 2003 bis 2007 waren von einer Programmgestaltung geprägt. Zur Redaktionsmitarbeit im wöchentlichen "L.", das - allgemeinbekannt - die bundeslandspezifische Tagespolitik informatorisch wie kritisch aufarbeitete, merkt der Kläger bereits selbst an, dass etwaige Beiträge, die er in Autorenschaft produzierte, einer redaktionellen "Abnahme" bedurften. Zudem war neben der Autorenschaft nach der Beklagtenerläuterung noch ein ganzer Produktionsprozess unter Einbeziehung von Teams erforderlich. Selbst wenn die klägerische Redaktionsmitarbeit neben seiner Autorenschaft nicht schon die einer abschließenden Endredaktion gewesen sein mochte, ist bereits durch den Prozessbegleitungszusammenhang wenigstens ein Einflussnehmenkönnen bezüglich der Sendebeiträge nahegelegt, sei es nach Beitragslängen, sei es nach einzelnen Beitragsbestandteilen, sei es nach den Tendenzen oder nach der Aussagekraft. Anders würde eine Redaktion im arbeitsteiligen Prozess keine Funktion mehr erfüllen können. Selbst als sog. Senderedakteur musste der Kläger notfalls - und gleichermaßen unter Einflussnahmemöglichkeit für Unvorbereitetes - in Live-Sendungen reagieren können. Keine andere Bewertung lässt sich auch zu der nicht weiter substantiierten "Scharnierfunktion" annehmen, die sich der Kläger begleitend zur Autorenschaft und zur Redaktionsarbeit im "L." noch beimisst. Selbiges gilt auch für die zu diesem Magazin ferner gehörende "Planungsredaktion". Ob es hierbei eine Funktion als "Chef vom Dienst" gab, kann dabei dahinstehen. Zur 35-prozentigen Autorenschaft hinzutretende 50-prozentige Arbeitsweisen machten bereits die wesentliche Gesamttätigkeit aus. Auch der mit noch 5 % veranschlagte Aufgabenkreis "Dokuredakteur" in der Hauptredaktion Innenpolitik lässt sich nicht abweichend einschätzen. Denn angesichts der hohen wissenschaftlichen Qualifikation des Klägers und aufgrund seiner journalistischen Expertise lässt sich seine redaktionelle Einbindung in die Erstellung von Dokumentationsbeiträgen nur mit gewisser Beeinflussungsmöglichkeit zu Aussagekraft oder Tendenz einschätzen, sei es wegen Inhalts, Tiefe, Präsentation und/oder Gestaltung der Beiträgen; anders erschließt sich nicht, welchen Sinn die klägerische Befassung hätte sonst haben können. Die weiteren 10 % Begleittätigkeiten können vernachlässigt bleiben.

100

bb) Nicht anders stellen sich die Aufgabenzusammenhänge auch für die Jahre 2007 bis 2017 dar. Der Kläger gesteht die Autorenschaften "online Module" und "Y." selbst als programmgestaltend zu und bemisst sie mit 20 % Zeitanteil. Auch die weiteren, mit 55 % Zeitanteil verbundenen Tätigkeiten in der Redaktion Zeitgeschichte sind indes als programmgestaltend anzusehen. Dies gilt für die Projektleitung "online", da eben gerade unter solcher Projektleitung Einfluss genommen werden konnte auf diese künftig - via Internet - vom öffentlichen Rundfunk bereitgestellten Sendeprogramme nach Rahmen, Einordnung, Auswahl, Themenkreisen, Längen und Tendenzen. Selbiges gilt auch für etwaige Arbeiten zur "Strategie 2012", die möglicherweise der in jenem Jahr rundfunkstaatsvertraglich veranlassten Umstellung vom Geräte- zum Haushaltsbeitrag verpflichtet waren und gewisse Maßgaben von Rundfunkstaatsverträgen und Telemediengesetz auszuloten hatten. Schon allein der Umstand, dass der Kläger mit seiner wissenschaftlichen und inzwischen redaktionell erworbenen Befähigung eingebunden wurde, legt die Annahme nah, dass es jedenfalls für sein Mitwirken um die Gewährleistung des gestaltenden Sendegeschehens gehen musste (und nicht etwa um bspw. rein juristische Fragen). Zudem hieß "Strategie" eine gewisse Leitbildentwicklung, Vorstrukturierung und Absicherung gestalterischer Freiheiten. Wenn nicht aktuell so doch perspektivisch bedeutete auch das mithin ein Einflussnehmen auf späteres - inhaltliches wie meinungsbildendes - Sendegeschehen der Rundfunkanstalt. Soweit der Kläger noch Begleittätigkeiten aus Tagungen und Workshops anführt, mögen dies Annexbefassungen sein, die nicht ohne Verstoß gegen das "Atomisierungsverbot" abtrennbar wären (vgl. BAG, Urteil vom 03.12.2025 - 4 AZR 36/25 - Rn. 21 m.w.N.). Soweit hierbei die Wendung "Personalführung" gebraucht wird, erschließt sich weder nach Aufgaben noch nach der Befugnissen, was es hiermit auf sich haben könnte (namentlich dienstaufsichtliche Kompetenzen erschließt der gesamte Aktenstand für den Kläger nicht); ginge es nur um Teamzusammenhänge, wäre wiederum anzunehmen, dass dies abermals ein bloßer Annex zur Redakteursaufgabe gewesen sein dürfte. Soweit der Kläger anmerkt, für Gremien- und Gewerkschaftsarbeit freigestellt gewesen zu sein bzw. im "C.-Redakteursausschuss" mitgewirkt zu haben, sind diese Vorkommnisse bei der wertenden Betrachtung angesichts des Begünstigungs- und Benachteiligungsverbots für Gremienarbeiten auszublenden (vgl. § 6 Satz 2 LPersVG, § 8 BPersVG). Etwaig dann noch mit 15 % veranschlagte "administrative Tätigkeiten innerhalb des Betriebsablaufes", wie die IT-Patenschaft oder die "Steuerungsgruppe online" bzw. Mitarbeiten an "internen Steuermodulen“ erschließen wiederum keinen perspektivisch einflusslosen Beitrag zu Strukturen und Prägungen künftigen Sendegeschehens.

101

cc) Auch die Tätigkeitsjahre 2019 bis 2022 sind programmgestaltend geprägt einzuschätzen. Dies konzediert der Kläger zunächst wieder selbst für die Autorenschaften in der Redaktion Zeitgeschichte mit 30 % Zeitanteil. Jedoch sind auch die Aufgaben als "stoffführender Redakteur" für die Beitragsformate "Y.", "P." und "I." nicht anders zu bewerten. Sowohl die Redakteurseinbindung in das fortlaufende Beitragserstellungs- und Sendegeschehen legt diesen Programmgestaltungseinfluss nah, als auch die gerade "führende" und verantwortliche Einbindung in Stoffe, Themen, Linienzusammenhänge usw. Dies machte weitere 30 % Zeitanteil aus. Die Gremienmitwirkung von 20 % ist dazu abermals neutral zu behandeln. Und selbst wenn die mit 20 % Zeitanteil auf eher nichtssagende Bearbeitungen "T.", "D.", "U." bezogenen Teiltätigkeiten ohne erkennbaren Bezug zur stoffführender Aufgabenerfüllung sein könnten - was indes schon aufgrund der hohen Prozentzahl schwer vorstellbar scheint -, wären es immer noch bloße Restaufgaben, die den Kern der Tätigkeit nicht ausmachten und auch nicht prägten.

102

dd) Letztlich nicht anders stellen sich die Dinge schließlich auch seit 2022 dar. Da der Kläger die Autorenschaften und stoffführenden Redaktionsaufgaben inhaltsgleich gegenüber 2019-22 darstellt und mit - zusammengerechnet - 75 % Zeitanteilen bemisst, handelt es sich bereits gleichermaßen nach Kern und Prägung um eine programmgestaltende Arbeit. Die vermeintlich bloß "redaktionellen Verwaltungstätigkeiten" sind auch um den - abermals nicht selbsterklärend - ergänzten Zusammenhang "Z." bei insgesamt 5 %ig erhöhtem Zeitaufwand vernachlässigbare Begleiterfüllungen (so sie denn tatsächlich ohne stoffführendes Redigieren denkbar wären).

103

ee) Begleitend zu diesen Einschätzungen ist dem Kläger vorzuhalten, dass er sich mit der Beklagtendarlegung erster Instanz nicht insofern auseinandersetzt, als diese eine Vielzahl konkret in Redaktion, Autorschaft und Co-Autorschaft begleiteter Beiträge seit 2020 auflistet (S. 4-6 deren Schriftsatzes vom 28.02.2025) und hieraus den Dreh- und Angelpunkt der klägerischen Redaktionsarbeit als ein Entwickeln, Vorantreiben und "Sendungsfähigmachen" von Beiträge erkennt. Ferner ist augenfällig, dass in den Mitarbeitergesprächen von 2020 und 2024 auch der Kläger seinen Tätigkeitsschwerpunkt in der Programmgestaltung verortete, und dass seine Leistungen als Autor und Redakteur hierin auch als in bewährter und fantasievoll gestaltender Qualität hervorgehoben wurden.

104

3. Der Kläger unterstand nicht und untersteht auch nicht weitgehend inhaltlichen Weisungen der Beklagten, die ihm nur ein geringes Maß an Gestaltungsfreiheit, Eigeninitiative und Selbstständigkeit beließen oder lassen würden; und es wird auch nicht - und wurde auch nicht - zeitlich über ihn in einer Weise verfügt, die etwa ständige Dienstbereitschaft erwarten ließe oder sich in nicht unerheblich dienstplanmäßiger Heranziehung ohne entsprechende Vereinbarung darstellte (oder darstellt). Anderes erschließt sich aus keiner der klägerseits thematisierten und aus seiner Sicht indiziell aussagekräftigen Zusammenhänge, die mit der Berufung nochmals aufgegriffenen und herangezogen wurden.

105

a) Es fehlte und fehlt gegenüber dem Kläger an inhaltlichen Weisungsbindungen.

106

aa) Die organigrammgemäßen Zuordnungsänderungen der klägerischen Tätigkeit in 2013 und 2017 waren lediglich den seinerzeit veränderten Redaktionszuordnungen geschuldet und hatten auf die klägerische Aufgabenerfüllung - sei es als Autor oder als (stoffführender) Redakteur in der "Zeitgeschichte" - keine erkennbaren Auswirkungen. Hiervon handelt auch der Kläger nicht. Es entspricht im Übrigen der Organisationsfreiheit der Beklagten als Anstalt öffentlichen Rechts, eigene interne Strukturen zu setzen und ggf. nach- oder neuzujustieren (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28.09.2007 - 2 BvR 1121/06 - Rn. 14).

107

bb) Vom Vertragsvorbehalt, bei Bedarf andere zumutbare Leistungen in vertrags- und befähigungsentsprechender Wertigkeit zu erbringen oder in einem anderen Rundfunkbereich eingesetzt zu werden, hat die Beklagte gegenüber dem Kläger keinen Gebrauch gemacht. Allein die Aufnahme dieses Passus aus Abschnitt III Nr. 25.7 des von den Parteien vertraglich in Bezug genommenen Tarifvertrags für die auf Produktionsdauer Beschäftigten im C. vermittelte nicht mehr als einen "deklaratorischen" Inhalt. Unter arbeitsvertraglicher Inbezugnahme entfalten Tarifverträge nur allein vertragsrechtliche Wirkung; die Tarifnormen finden mithin so Anwendung, als hätten die Parteien sie privatautonom vereinbart (BAG, Urteil vom 13.10.2021 - 4 AZR 403/20 - Rn. 65). Auch den vorliegend klägerseits monierten Vertragspassus gestrichen, würde mithin wesentlich gleiches aufgrund der Tarifinbezugnahme gegolten haben. Und selbst dieses hinweggedacht, wäre selbiges in unmittelbar zwingender Tarifgeltung wegen der beiderseitigen Tarifgebundenheit noch vorgegeben gewesen. Wie die Beklagte zurecht anmerkt, werden mit der für freie Mitarbeitende aufgrund § 12a TVG geschehenen Tarifvertragsabsicherung vielseitige Schutzfunktion für die Beschäftigten realisiert, ohne dass sich - umgekehrt - allein hieraus schon irgendein Indiz für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis ableiten ließe (BAG, Urteil vom 20.09.2000 - 5 AZR 61/99 - zu II der Gründe). Schon für das Beschäftigungsverhältnis seines "Kollegen" hat das hier angerufene Gericht ausgeführt, dass alternative Beschäftigungsoptionen auch nicht für freie Mitarbeiterverhältnisse "völlig untypisch" seien (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.10.2020 - 5 Sa 200/19 - zu B II 3 b hh der Gründe; vgl. auch BAG, Urteil vom 19.01.2000 - 5 AZR 644/98 - zu B III 2 b dd [3] der Gründe).

108

cc) Ferner spricht eine Dienst-/Einsatzortbezeichnung nicht schon für eine Arbeitnehmereigenschaft. Die entsprechende Vertragsangabe steht vielmehr erkennbar in systematischem Zusammenhang zur vertraglichen Reisekostenzusage, die - wie im öffentlichen Dienst geboten (vgl. §§ 2, 15 BRKG) - auf eine bestimmte Kommune als "Dienstort" ("Einsatzort") abzustellen hat. Bloße Reisekostenerstattungen sind indes nichts Abhängigkeitsverursachendes (vgl. BAG, Urteil vom 30.11.2021 - 9 AZR 145/21 - Rn. 59).

109

dd) Wegen etwaigen Ortsbezugs weiter - und überhaupt - zu beachten ist auch, dass die Gestellung eines "eigenen" Schreibtischs oder auch eines Arbeitszimmers, eines eigenen Schlüssels (oder hier: Hausausweises), und auch die interne Telefonanschlusseröffnung unter Aufnahme ins entsprechende Hausverzeichnis (ggf. einschließlich E-Mail) für sich genommen ohne wesentliche Aussagekraft für eine Tätigkeit in Weisungsgebundenheit ist (BAG, Urteil vom 30.11.1994 - 5 AZR 704/93 - zu B II 2 b [3] der Gründe; Urteil vom 20.07.1994 - 5 AZR 627/93 - zu B II der Gründe). Auch für die Visitenkarten gilt dabei nichts anderes.

110

ee) Der Kläger erlangte auch keinen Arbeitnehmerstatus, weil er keine eigene "Betriebsstätte" unterhalten haben will. Tatsächlich merkt auch der Kläger allerdings Antragszusammenhänge zum mobilen Arbeiten an, und legt damit einen gewissen Eindruck nahe, tatsächlich im "Home-Office" durchaus über einen kreativen Arbeitsort verfügt zu haben und ihn - sonst wäre seine Antragstellung unsinnig gewesen - auch gebraucht zu haben. Da er nicht "Filmemacher" (sondern Redakteur/Reporter) war, benötigte er auch kein eigenes Studio, um kreativ zu sein (was ihn vom Piloten ohne Flugzeug unterschied). Die anscheinend selbstdisponible Wahlmöglichkeit, ganze Tage bzw. bestimmte Zeiten zu Hause oder von beliebigem Ort aus zu arbeiten, machte zudem auch einen nicht unwesentlichen Umstand aus, der gegen eine Weisungsabhängigkeit spricht (vgl. BAG, Urteil vom 20.09.2000 - 5 AZR 61/99 - zu IV 2 b dd [1] der Gründe). Es erscheint im vorliegenden Zusammenhang auch nicht weiterführend, die zumal steuerrechtlich diskutierte Zuordnung von Home-Offices als "Betriebsstätten" noch heranzuziehen (vgl. zu § 12 AO etwa Peter/Hierl, DStR 2024, 1394 ff.).

111

ff) Dem Kläger ist auch nicht in der Annahme zu folgen, dass seine Arbeitnehmerschaft aus der bloßen Vertragsaktenführung als "Personalakte" zu folgern wäre (BAG, Urteil vom 30.11.1994 - 5 AZR 704/93 - zu B I 2 der Gründe). Gleichermaßen unergiebig ist für eine Statusabgrenzung auch die Verwendung des Inbegriffs "Arbeitsplatz" für Sachausstattungsbeschreibungen, bei Organigrammen oder in allgemeinen Zuordnungen, wie hier etwa als "IT-Arbeitsplatz" (2011) oder "Arbeitsplatz" in der Organisationszuordnung (2017) oder bei Angaben im Mitarbeitergesprächsformular (2015; Anl. K4, K14 und K23 Klageschrift).

112

gg) Aus dem Klägervorbringen lassen sich auch keine "Teilnahmezwänge" für bestimmte Veranstaltungen folgern. Es bedarf in der Statusabgrenzung positiver Verstärker-Elemente um aus Anreizsystemen - wie vorliegend - den vergleichbar starken Zwang zu folgern, wie er bei einer direktionsrechtsunterworfenen Abhängigkeit besteht (Bayreuther, NZA 2024, 656, 662). Rechtsbeachtlich wäre insofern zumal Sanktionsfolgen (vgl. BGH Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 192/20 - Rn. 57; BAG, Urteil vom 15.12.2005 - 6 AZR 197/05 - Rn. 17). Der Kläger hat indes keine Umstände ausgeführt, die ihn für Workshops, Arbeitskreise oder Projekte mit schon vorgegebenen Thematiken und/oder ggf. sukzessiven Termineinbindungen in eine "Zwangslage" versetzt hätten. Zur beispielhaft hiergegen angeführten Entlassung seines Kollegen hat das Arbeitsgericht unangegriffen wie unmissverständlich ausgeführt, dass gerichtsbekanntermaßen keineswegs ignorierten Projektangebote ursächlich gewesen seien, sondern eine ganz andere Störsituation vorgelegen gehabt habe. Die Beklagte hat zudem auch für Redaktionssitzungen angemerkt, dass hierzu keine arbeitgeberseitigen Vorgaben gemacht würden, sondern selbst die Termine vielmehr der innerredaktionellen Abstimmung unterlägen. Lediglich für (seltenen) Zusammenkünfte in so großem Kreis, dass keine Abstimmung möglich wäre, gebe sie die Termine vor. Hiergegen hat der Kläger ins Einzelne gehend nichts eingewendet (§ 138 Abs. 3 ZPO).

113

hh) Ferner lässt sich aus dem Umstand von Schlussredaktionsabnahmen und zeitlichen Produktionsfenstern für autorenschaftliche oder redaktionell-begleitete Sendebeiträge keine erhebliche Weisungsunterstellung der mitarbeitend Beteiligten ableiten. Denn Vorgaben zum Arbeitsergebnis dürfen auch freien Dienstnehmern gemacht werden (BAG, Urteil vom 30.11.2021 - 9 AZR 145/21 - Rn. 34; Urteil vom 20.09.2000 - 5 AZR 61/99 - zu IV 2 b dd [2] der Gründe). Außerdem blieb noch die rundfunkstaatsvertragliche Schlussveranwortung der Intendanz zu gewährleisten (BAG, Urteil vom 14.03.2007 - 5 AZR 499/06 - Rn. 22). Selbst wenn die Klägermitarbeit teils nur in nur begleitender Einbringung seiner Vorstellungen oder Gedanken innerhalb des redaktionellen Rahmens lag, barg eben auch dies noch gestalterische Freiheit (vgl. BAG, Urteil vom 14.03.2007 - 5 AZR 499/06 - Rn. 22).

114

ii) Der Gestaltungsfreiraum programmatisch einbezogener Rundfunkmitarbeitender wird auch nicht durch etwaige Layoutrahmen wesentlich eingeschränkt, denn mit gewissen Qualitätsanforderungen dürfen auch freie Mitarbeitende konfrontiert werden (BAG, Urteil vom 14.03.2007 - 5 AZR 499/06 - Rn. 24). Es macht Medienschaffenden auch nicht zu Weisungsabhängen, dass sie bei der Realisierung selbst- oder mitgestalteter Sendebeiträge auf technische Einrichtungen und Mitarbeitende im Funk angewiesen sind und auf sachliches Equipment wie auch ein "Team" - oder digital/analog geführte Archive oder sonstwelche digitalen wie analogen Ressourcen zurückgreifen (BAG, Urteil vom 20.09.2000 - 5 AZR 61/99 - zu IV 2 b bb und cc der Gründe). Auch aus dem Umstand einer "Beantragung" der Home-Office-Ausstattung lässt sich keine Weisungseinbindung ableiten, sondern vielmehr nur eine logistische und rechenschaftsbezogene Begleiterscheinung des Sachmittelumgangs folgern.

115

jj) Die höchstpersönliche Leistungserfüllung kennzeichnet freie Dienstnehmer wie Arbeitnehmende angesichts der übergreifenden Erfassung in § 613 Satz 1 BGB grundsätzlich gleichermaßen, zumal wenn es wie hier um eine Inanspruchnahme besonderer Expertise und/oder der Person entgegengebrachtes Vertrauen geht (vgl. Fischinger, in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2025, § 613 Rn. 8). Die Beklagte hat - unangegriffen - angemerkt, dass der Kläger ein geisteswissenschaftliches, zumal historisches Fachwissen absichert und in die Programmgestaltung einbringt. Dieser schöpferische Einbringungsakt ist persönlicher Art, gleich welcher Rechtsgrundlage nach, und lässt sich sinn- und zweckgerecht auch nur in freiem - und nicht schon weisungsbehafteten - Einbringen annehmen.

116

kk) Erhebliche Weisungsunterwerfung folgt auch nicht aus den - hier § 11 des Tarifvertrags zur Regelung der freien Mitarbeit im 2. Kreis folgenden - Beklagtenhandhabung von Nebentätigkeiten, welche nochmals in § 3 Nr. 9 des ab 01.07.2010 letztmaßgeblichen Vertrags aufgenommen wurden. Solche Vorbehalte dienen der Absicherung gegen etwaigen Wettbewerb Dritter und bedingen für öffentliche Einrichtungen gerade eine Vermeidung von Zielkonflikten gegenüber der öffentlich-rechtlichen Versorgungsverpflichtung (vgl. Rolfs, in: Preis, Der Arbeitsvertrag, 5. Aufl. 2015, II N 10 Rn. 2, 4). Wie das angerufene Gericht zum Fall des "Kollegen" des Klägers anmerkte, ist die hier in Rede stehende Nebentätigkeitsregelung dabei nicht etwa mit einem Nebentätigkeitsverbot zu verwechseln (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.10.2020 - 5 Sa 200/19 - zu B II 3 b bb der Gründe). Die Beklagte verweist auch auf mehrere hiernach geschehene Klägernebentätigkeiten sowie seinen persönlichen Internetauftritt, in dem er sich auch als Journalismusdozent, Coach und Buchautor darstellen soll. Entgegen der Klägerannahme sind alldies sehr wohl auch Umstände, die einen eigenen, werbenden "Marktauftritt" versinnbildlichen. Würde der Vertragspassus fehlen, wäre dieselbe Folge zudem abermals letztlich aus der beidseitigen Tarifbindung folgend und mithin unweigerlich vorgegeben.

117

b) Daneben erschließt sich vorliegend auch keine nachhaltige zeitliche Bindung innerhalb der Vertragsrahmen.

118

aa) Entsprechend dem Tarifvertrag zur Regelung der freien Mitarbeit im 2. Kreis waren vertraglich 220 Einsatztage bei 40 Wochenstunden für das tarifierte Festgehalt des Klägers versprochen (und wohl auch verabfolgt). Soweit sich das Quantum in einzelnen Jahren geringer verhielt, dürfte die Relation von Zeit und Geld angepasst gewesen sein. Über die tatsächlich erbrachten Zeiten wurde auch Buch geführt und so gingen Über- und Unterstunden in einen zeitlichen Freizeitausgleich ein, um das vertragliche Äquivalenzverhältnis abzusichern. Es bestimmte und bestimmt der Ergänzungstarifvertrag Nr. 1 zum Bestandsschutztarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen außerdem noch 30 Jahresurlaubstage. Einsatzzeiten und Urlaube sind gegenüber Gesamtentgelten im Sachzusammenhang stehend (vgl. BAG, Urteil vom 22.08.2018 - 5 AZR 551/17 - Rn. 22). Urlaube wie Arbeitszeiten sind unionsrechtlich überformt und - zwingend - auch für arbeitnehmerähnliche Personen vorgegeben (vgl. Art. 1 Abs. 2a Richtlinie 2003/88/EG; Gallner, in: Franzen/Gallner/Oetker, Kommentar zum Europäischen Arbeitsrecht, 5. Aufl. 2024, Art. 1 RL 2003/88/EWG Rn. 53). Allein der Umstand einer Festgehaltsrelation ist für sich besehen statusneutral (vgl. BAG, Urteil vom 30.11.2021 - 9 AZR 145/21 - Rn. 58). Ebenso wenig folgt aus einer vollumfänglich vereinbarten tarifvertraglichen Jahreseinsatzzeit für arbeitnehmerähnliche Personen aus sich heraus schon kein Anhaltspunkt für zeitliche Weisungsunterworfenheiten (vgl. BAG, Urteil vom 19.01.2000 - 5 AZR 644/98 - zu B III 1 c der Gründe). Die klägerseits hiergegen monierte "Ein-Firmen-Anbindung" stellt bei Medienschaffenden des öffentlichen Rundfunks auch keinen gegen die freie Mitarbeiterschaft streitenden Umstand dar (vgl. BAG, Urteil vom 22.04.1998 - 5 AZR 191/97 - zu III 2 b der Gründe).

119

bb) Umstände, die eine fortlaufende und ständige Dienstbereitschaft oder eine fremdbeplante Dienstplanabhängigkeit des Klägers ergeben könnten, hat dieser daneben nicht ausgeführt.

120

(1) Dienstpläne, die für eine Weisungsabhängigkeit von Mitarbeitenden sprechen können, sind nur solche, die Einsätze einseitig zwingend für bestimmte Zeiten mit bestimmtem Umfang und für bestimmte Tätigkeiten vorgeben; allein nur aus Sachzwängen bedingte Anwesenheiten, um etwa Einzelhandlungen zeitgerecht vorzunehmen, technische Anstaltseinrichtungen zu nutzen oder auf personelle Unterstützungen zurückzugreifen, reichen hierfür nicht aus (vgl. BAG, Urteil vom 20.09.2000 - 5 AZR 61/99 - zur IV 2 b dd [2] der Gründe). Auch sind allein nach Vorschlägen und Wünschen Beschäftigter geschehende Diensteinteilungen keine dienstplangemäßen Zeitvorgaben (BAG, Urteil vom 14.03.2007 - 5 AZR 499/06 - Rn. 29).

121

(2) Vorliegend erschließen sich keine Dienstplanvorgaben unter diesen Maßgaben. Der Kläger war und ist für keine genaue Arbeitszeit mit tagtäglich vorgegebenen Inhalten eingeteilt. Mangels abweichender Anknüpfungspunkte ist vielmehr davon auszugehen, dass er grundsätzlich frei und nach Belieben bestimmen konnte und kann, an welchem Tag er - von wann bis wann - welche programmgestaltenden Arbeiten thematisch, sachlich und inhaltlich wie bearbeitet. Die vereinzelten Redaktionstermine, ggf. auch wahrgenommene Workshops und/oder Arbeitsgruppen bedeuteten kein strenges Dienstplanregime, das diese Einschätzung ausschließt (um anderes anzunehmen, fehlen gegensätzliche Ausführungen des Klägers). Auch neben diesen Vorkommnissen bestand und besteht die umfänglich Möglichkeit, im Wesentlichen unter Eigeneregie zeitlich zu bestimmen, was wann wie ausgeführt wurde und wird.

122

cc) Eine ständige Dienstbereitschaft des Klägers war und ist auch nicht aus der Urlaubshandhabung oder etwaigen Ortsmitteilungen abzuleiten. Wegen des Urlaubs hatte der Kläger (und hat wohl noch) jahresvorgreifliche Urlaubswünsche (wohl) im Redaktionssekretariat mitzuteilen. Ungewährleistet blieb keine dieser Eingaben. Allein aus der Sprachfassung solcher Eingabe als "Antrag" indes abzuleiten, dass es ein Beklagtenbestimmungsrecht zum "ob", "wann" und "wie lange" der Tätigkeitsbefreiung nach § 7 Abs. 1, 2 BUrlG gegeben haben könnte, lag angesichts der durchgehenden Übernahme der Klägerwünsche fern. Zwischen den Parteien herrscht auch kein Streit, dass die Klägertätigkeit in Teilen unter Teamrückgriffen vollzog, sodass sachgerecht wie zweckentsprechend erscheint, seine Abwesenheitszeiten vorweg zu kennen und/oder ggf. bekannt zu geben, damit sich die etwaig Teamangehörige hierauf einrichten konnten. Unter ebendiesem Gesichtspunkt nicht weiterführend erscheint auch der anscheinend gewohnheitsgemäße Umstand, dass der Kläger im Redaktionsbüro seine etwaigen auswärtigen und/oder häuslichen/mobilen Einsatzzeiten hinterlegte und hinterlegt. Auch dies lässt sich unverfänglich auf die Gewährleitung eines allseitigen Arrangements der beabsichtigten Produktionen zurückführen, ohne schon einseitige Vorgaben und Steuerungen durch die Beklagte zu belegen. Soweit vereinzelt bei großen Zusammenkünften Termine fix und unter Teilnahmeerwartung vorgegeben waren, machte deren Vorkommen jedenfalls keinen beschäftigungsprägenden Umfang aus (anderes hat auch der Kläger auf diesen Einwand hin nicht ausgeführt).

123

dd) Der vom Kläger noch gezogene Umkehrschluss von einer Vertrauensarbeitszeitgestattung für Arbeitnehmende auf verringerte Abgrenzungsanforderungen in dem Rechtsbegriff einer abhängigen Beschäftigung verfängt nicht. Umso mehr sich Arbeitszeit und Tätigkeit von einseitigen Vorgaben entfernen, umso mehr liegt es in der Vertragsfreiheit der Beteiligten, ihre Rechtsbeziehung als Arbeitsvertrag oder freien Dienstvertrag zu vereinbaren (vgl. BAG, Urteil vom 09.06.2010 - 5 AZR 332/09 - Rn. 33). Vorliegend haben die Parteien ihre Vertragstypenwahl gerade nicht auf ein Arbeitsverhältnis gerichtet; eben hieran muss sich der Kläger auch festhalten lassen, und zwar auch dann noch, wenn es ähnlich gehandhabt scheinende Vertragsverhältnisse bei der Beklagten gibt, die arbeitsvertraglich geführt werden.

124

3. Auch die vom Kläger noch im Übrigen angemerkten Gesichtspunkte veranlassen nicht, von einem abhängig ausgestalteten Beschäftigungsverhältnis auszugehen; insofern führt gerade auch eine Gesamtbetrachtung nicht weiter.

125

a) Eine etwaige Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist auch gegenüber einfachen Dienstnehmern gemäß § 616 BGB eröffnet (vgl. BGH, Urteil vom 06.04.1995 - VII ZR 36/94 - zu II 2 der Gründe). Sie wird nicht dadurch schon wesensfremd, dass die Tarifvertragsparteien für arbeitnehmerähnliche Personen - wie den Kläger - eine Entgeltfortzahlung tarifvertraglich ausgehandelt haben und die Parteien ebendies in ihre Honorarverträge aufnahmen.

126

b) Auch die nach eigenständigen Kriterien gestaltete sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht bedeutet nach der arbeitsgerichtlichen Praxis keinen statusrechtlichen Folgezwang (zuletzt etwa BAG, Urteil vom 30.11.2021 - 9 AZR 145/21 - Rn. 56). Die klägerseits angeführte Entscheidung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 26.09.2017 - B 1 KR 31/16 R -) zu §§ 1, 7 AAG geht gleichermaßen nur von eben den vorgenannten Unterscheidungskriterien aus (s.o. zu B II 1 b gegenüber Rn. 19 in BSG, Urteil vom 26.09.2017 - B 1 KR 31/16 R -; zur begrenzten sachlichen Reichweite der Entscheidung ohnehin: Pietrek, jurisPR-SozR 9/2018 Anm. 2, zu C und D)

127

c) Auch eine langjährig für ein und dieselbe Rundfunkanstalt auf Honorarvertragsbasis durchgeführte freiberufliche Tätigkeit wird nicht mit reinem Zeitablauf schon automatisch zu einem Arbeitsverhältnis; freie Dienstverhältnisse sind gesetzlich vielmehr gleichermaßen als einheitliche Dauerrechtsverhältnisse angelegt und können so auch gelebt werden (BAG, Urteil vom 19.01.2000 - 5 AZR 644/98 - zu B III 1 c der Gründe). Zudem sichert arbeitnehmerähnlichen Personen das vorliegend in Bezug genommene Tarifwerk etwaige wirtschaftliche Unsicherheiten unter Richtigkeits- und Angemessenheitsgewähr ab (vgl. BAG, Urteil vom 20.09.2000 -5 AZR 61/99 - zu II der Gründe), und zwar hier gerade auch im Bestandsschutz, was den klägerischen Interessen aus Art. 12 Abs. 1 GG im Verhältnis zu Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG merklich aufhilft, denn für Rechtsverhältnisse arbeitnehmerähnlicher Personen gilt grundsätzlich allenfalls im Rahmend der Generalklauseln der §§ 138, 242 BGB ein rudimentärer Bestandsschutz (vgl. LAG München, Urteil vom 10.12.2003 - 9 Sa 178/03 - zu 2 der Gründe).

128

d) Dem Kläger ist auch nicht in der Annahme zu folgen, dass ein fehlendes Unternehmensrisiko oder fehlende Produktionsmittel eine nennenswerte arbeitsrechtliche Abgrenzung von freiberuflicher gegenüber abhängiger Beschäftigung ermöglicht, zumal im Bereich Medienschaffender. Auf die hier etablierte Dreiteilung in Arbeitnehmende, arbeitnehmerähnliche Personen und Selbstständige ist insofern nochmals zu verweisen.

129

e) Auch die übrigen Beschäftigungsumstände, die hinüber wie herüber umfänglich illustriert wurden, sind von der Berufungskammer erwogen und geprüft, ergeben jedoch unter kein abweichendes Bild. Es kann insofern auf das vorstehende verwiesen werden. Namentlich sind auch für differenzierende Zeitphasen "seit 2003", "ab 2013" oder "zuletzt" keine unterschiedlichen Einschätzungsumstände ausgeführt oder von sich aus anzunehmen.

130

C. Die Kostenentscheidung zweiter Instanz folgt aufgrund der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels aus § 97 Abs. 1 ZPO.

131

D. Gründe, die eine Zulassung der Revision gerechtfertigt hätten (§ 72 Abs. 2 ArbGG), liegen nicht vor.