LG Arnsberg · Nordrhein-Westfalen Zivilkammer Beschluss

Der Antrag auf Einholung einer weiteren ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen war zurückzuweisen, da …

Zivilrecht Antrag zurückgewiesen

Tenor

der Antrag der Antragsteller auf Einholung eines weiteren Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen M gemäß Schriftsatz vom 31.08.04 wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Der Antrag auf Einholung einer weiteren ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen war zurückzuweisen, da das selbständige Beweisverfahren - worauf die Antragsgegner zu Recht hinweisen - nach Mitteilung des Gutachten an die Parteien und der anschließenden mündlichen Erläuterung durch den Sachverständigen beendet ist (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 492 Rdnr. 5). Auch besteht keine Veranlassung zur Einholung einer weiteren ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen gem. § 485 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 412 ZPO. Denn der Sachverständige hat in seinem Hauptgutachten sowie den drei bereits eingeholten Ergänzungsgutachten umfassend Stellung genommen. Sollte es zu einem Hauptverfahren kommen, so mag in dessen Rahmen hinsichtlich etwaiger weiterer beweiserheblicher Tatsachen eine weitere Begutachtung erfolgen.