AG Köln · Nordrhein-Westfalen Abt. 533 Urteil

Verurteilung wegen Diebstahls und wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte

Strafrecht Aufgehoben

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Diebstahls und wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,-Euro kostenpflichtig verurteilt.

Der Haftbefehl des Amtsgerichts Köln vom 26.01.2016 – 506 Gs 226/16 – wird aufgehoben.

Angewandte Vorschriften: §§ 242 I, § 113, 53 StGB.

Gründe

2

(abgekürzt gem. § 267 IV StPO):

4I. Hinsichtlich des festgestellten Sachverhaltes wird verwiesen auf den zugelassenen Anklagesatz in der Fassung des Eröffnungsbeschlusses mit den Maßgaben aus dem Hauptverhandlungsprotokoll.

5II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.