AG Köln · Nordrhein-Westfalen Urteil

Diebstahl mit Geldstrafe verurteilt KI-Titel

Diebstahl · Geldstrafe · StGB § 242 · Verfahrenseinstellung · Mitangeklagter

Strafrecht

Tenor

1. Der Angeklagte wird wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20 € verurteilt.

2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen.

Angewendete Vorschriften: § 242 Abs. 1 StGB

Gründe

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(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)

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Der festgestellte Sachverhalt und das angewendete Strafgesetz ergeben sich aus der Antragsschrift vom 17.03.2025, auf die Bezug genommen wird. Angewendet wurden die im Urteilstenor aufgeführten Bestimmungen.

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Abweichend hiervon hat das Gericht jedoch nicht festgestellt, dass der Angeklagte die Tat gemeinschaftlich mit einem anderen begangen hat. Das Verfahren gegen den vormaligen Mitangeklagten ist gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Rahmen der Hauptverhandlung eingestellt worden.