Ein allgemeiner Versagungsgrund i.S. des § 28 WohnbeihG ist nicht schon deshalb gegeben, weil dem …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Ein allgemeiner Versagungsgrund i.S. des § 28 WohnbeihG ist nicht schon deshalb gegeben, weil dem Antragsteller zugemutet werden kann, sich durch einen Wechsel seiner beruflichen Tätigkeit ein Einkommen zu verschaffen, das ihm die Zahlung der vollen Miete aus eigenen Mitteln ermöglichen würde (wie BVerwG).
2. Im Verfahren zur Bewilligung von Wohnbeihilfe war bei der Entscheidung über den gestellten Antrag jede von ihr noch eintretenden Einkommenserhöhung zu berücksichtigen. Eine solche Handhabung verstieß nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.