Betrifft die mit der Grundrechtsklage verfolgte Rüge die Verletzung von bundesrechtlich geregelten …
Verfassungsrecht
Leitsatz
Betrifft die mit der Grundrechtsklage verfolgte Rüge die Verletzung von bundesrechtlich geregelten Verfahrensgrundsätzen, so zwingt das Gebot der Erschöpfung des Rechtsweges den Rechtsuchenden, vor Anrufung des Staatsgerichtshofs von den Möglichkeiten des ordentlichen Verfahrens - hier: Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht - Gebrauch zu machen (Einzelfall einer unzulässigen Grundrechtsklage gegen ein Urteil des Hess.VGH betreffend die Aufforderung an einen dienstunfähig erkrankten Richter, sich einer neuro-psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen).
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