LG Düsseldorf · Nordrhein-Westfalen 2. Kammer für Handelssachen Schlussurteil

LG Düsseldorf – 32 O 111/03

Zivilrecht

Tenor

In dem Rechtsstreit

hat die 2. Kammer für Handelssachen des Landgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 2. September 2004

für R e c h t erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.633,79 Euro (in Worten: zehntausendsechshundertdreiunddreißig 79/100 Euro) nebst 5 % Zinsen seit dem 04.12.2002 und bis zum 30.05.2003 sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31.05.2003 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreit tragen die Beklagte zu 1/9 und die Klägerin zu 8/9.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.